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Beschluss

14 Ta 446/06 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2007:0110.14TA446.06.00
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Leitsätze

Eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung auf einem bestimmten bisherigen Arbeitsplatz kann erst in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer dartun kann, dass eine offensichtlich unwirksame Versetzung vorliegt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2006

– 7 Ga 107/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung auf einem bestimmten bisherigen Arbeitsplatz kann erst in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer dartun kann, dass eine offensichtlich unwirksame Versetzung vorliegt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2006 – 7 Ga 107/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die aus seiner Sicht gebotene vertragsgerechte Beschäftigung. Mit Vertragsänderung zum 01.03.2004 vereinbarten die Parteien den Einsatz des Klägers als Entsorgungsarbeiter in dem Aufgabengebiet Maschinen- und Geräteführer innerhalb seines Einsatzortes in K . Aufgrund dessen war der Antragsteller für die Antragsgegnerin im R Großlager in K tätig. Zum 01.09.2006 sollte der Antragsteller in der Müllsortieranlage der Antragsgegnerin in K -C tätig werden. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem er begehrte, der Antragsgegnerin wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung aufzugeben, den Antragsteller weiterhin als Maschinen- und Geräteführer im R Großlager in K einzusetzen. Durch Beschluss vom 21.09.2006 (Blatt 17 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht Köln den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 10.11.2006 – Bl. 35 d. A.). Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde vor, er sei vertraglich nicht verpflichtet, in K -C zu arbeiten, da diese Beschäftigung von der im März 2004 getroffenen Änderungsvereinbarung nicht gedeckt sei. Ein Vertragsänderungsangebot, das ihm die Antragsgegnerin zum 01.09.2006 angeboten habe, habe er nicht angenommen. Die Beschäftigung an dem neuen Einsatzort sei ihm wegen der dort gegebenen Staubbelastung nicht zumutbar. Der Antragsteller nimmt insoweit Bezug auf das ärztliche Attest von Frau D . M M (Bl. 30 d. A.). Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2006 abzuändern und im Wege der einstweiligen Anordnung und wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, hilfsweise auf Verhandlung hin, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller im Aufgabengebiet eines Maschinen- und Geräteführers im Bereich Vertrieb im R Großlager in K einzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, für den geltend gemachten Anspruch bestehe weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund. Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht, weil in der Änderungsvereinbarung vom 11.03.2004 kein bestimmter Dienstort innerhalb K festgelegt worden sei. Der örtliche Wechsel innerhalb K sei von der Vertragsänderung vom 11.03.2004 gedeckt. An seinem neuen Einsatzort in der Wertstoffsammelanlage in K -C werde der Antragsteller als Maschinen- und Geräteführer vertragsgerecht eingesetzt. Ein Verfügungsgrund sei ebenfalls nicht gegeben. Diesbezüglich könne sich der Antragsteller nicht auf eine angebliche Stauballergie berufen. Das vom Kläger eingereichte Attest gebe hierfür nichts her. Die Antragsgegnerin nimmt zudem Bezug auf die von ihr eingeholte arbeitsmedizinische Stellungnahme des Instituts für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Umwelt von Herrn D . B (Bl. 59 d. A.). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vortrag der Parteien im Beschwerdeverfahren Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und auch innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden, da die Zustellung des Beschlusses am 26.09.2006 erfolgte und die Beschwerde am 10.10.2006 bei Gericht einging. In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Verfügungsanspruch besteht. Ein solcher würde Voraussetzen, dass die Beschäftigung des Antragstellers am Einsatz K -C nicht von der vertraglichen Vereinbarung vom 11.03.2004 gedeckt wäre. Hierüber streiten die Parteien mit aus ihrer Sicht jeweils nachvollziehbaren Argumenten, deren Tragfähigkeit im Hauptsacheverfahren zu klären wäre. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Versetzung offensichtlich unwirksam wäre. Bei offensichtlich unwirksamer Versetzung käme eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Anspruchs auf vertragsgerechte Beschäftigung in Betracht (siehe Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.1996 – 3 Sa 77/96 -, NZA – RR 1997, Seite 4 ff.). Eine solche offensichtliche Unwirksamkeit ist hier nicht gegeben, zumal die Änderungsvereinbarung vom 11.03.2004 jedenfalls keine explizite Festlegung dahingehend enthält, dass der Kläger nur und ausschließlich im R Großlager beschäftigt werden dürfte. Auf jeden Fall mangelt es an einem ausreichenden Verfügungsgrund. Allein eine (hier: unterstellt) unwirksame Anordnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, künftig die vertraglichen Arbeitsleistungen an einem anderen Arbeitsort zu erbringen, indiziert nicht bereits den für eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsort notwendigen Verfügungsgrund. Dafür bedarf es vielmehr zusätzlicher dringender Gründe, die eine Beschäftigung bis zur Hauptsacheentscheidung am bisherigen Arbeitsort unabweisbar machen (siehe Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.1995 – 16 Sa Ga 2127/94 – Betriebsberater 1995, Seite 2276). Der Vortrag des Klägers zur Stauballergie und das von ihm vorgelegte Attest ergeben keinen solchen Verfügungsgrund. Das von Kläger vorgelegte Attest von Frau D . M M enthält nur eine sehr allgemeine Aussage, wonach der Kläger möglichst an einer Arbeitsstelle eingesetzt werden sollte, wo relativ wenig Staubbelastung herrsche. Es steht einem vorübergehenden Einsatz an einem staubbelasteten Arbeitsplatz jedenfalls nicht entgegen. Dies wird verstärkt durch das von der Antragsgegnerin vorgelegte Ergebnis der arbeitsmedizinischen Stellungnahme des Instituts für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Umwelt von Herrn D . B . Dieser führt aus, dass das Krankheitsbild ausgeheilt sei und zur Zeit keine Beeinträchtigung im Hinblick auf die zur Diskussion stehenden Tätigkeiten darstelle. Solange keine weiteren neuen Kenntnisse vorlägen, sei der Antragsteller in seinem jetzigen Bereich weiterhin voll einsetzbar. Auch aus dem vor dem Arbeitsgericht Köln im Verfahren 13 Ca 8322/06 am 19.12.2006 geschlossenen Vergleich folgt kein Verfügungsgrund. Darin haben sich die Parteien geeinigt, ein arbeitsmedizinisches Gutachten eines neutralen Arbeitsmediziners zum weiteren Einsatz des Klägers auch im Hinblick zur Frage einer möglichen Stauballergie einzuholen. Damit ist deutlich, dass die Frage, ob der Kläger gesundheitsbedingt an der zur Zeit ausgeübten Tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Stauballergie gehindert ist, klärungsbedürftig ist und gerade nicht feststeht, dass von einer gesundheitsbedingten Einschränkung zur Zeit ausgegangen werden könnte. Angesichts der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass zwingende Gründe bestünden, auch einen vorübergehenden Einsatz am bisherigen Einsatzort bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzulassen. Die sofortige Beschwerde hatte aus den dargestellten Gründen keinen Erfolg und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. (Dr. Griese)