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Beschluss

9 Ta 415/06

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei behaupteter Arglist des Arbeitgebers ist die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs.1 KSchG zu prüfen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden die Dreiwochenfrist versäumt hat. • Die persönliche (unmittelbare) Vernehmung eines für die Entscheidung erheblichen Zeugen ist erforderlich, wenn Fragen der Glaubwürdigkeit, Vorhaltungen oder ergänzende Nachfragen zu erwarten sind; eine schriftliche Beantwortung nach § 377 ZPO ersetzt dies nur unter strengen Voraussetzungen. • Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht von der zunächst angeordneten unmittelbaren Vernehmung ohne ausreichende Würdigung der Voraussetzungen des § 377 Abs.4 ZPO abweicht und der klagenden Partei dadurch das Recht auf persönliche Befragung versagt wird. • Bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erneute Vernehmung entscheidungserheblicher Zeugen bei nachträglicher Zulassung der Kündigungsschutzklage • Bei behaupteter Arglist des Arbeitgebers ist die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs.1 KSchG zu prüfen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden die Dreiwochenfrist versäumt hat. • Die persönliche (unmittelbare) Vernehmung eines für die Entscheidung erheblichen Zeugen ist erforderlich, wenn Fragen der Glaubwürdigkeit, Vorhaltungen oder ergänzende Nachfragen zu erwarten sind; eine schriftliche Beantwortung nach § 377 ZPO ersetzt dies nur unter strengen Voraussetzungen. • Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht von der zunächst angeordneten unmittelbaren Vernehmung ohne ausreichende Würdigung der Voraussetzungen des § 377 Abs.4 ZPO abweicht und der klagenden Partei dadurch das Recht auf persönliche Befragung versagt wird. • Bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Der Kläger war seit 1987 bei einer Baufirma beschäftigt; über deren Vermögen wurde Insolvenz eröffnet und der Beklagte zu 1) trat als Insolvenzverwalter auf. Dem Kläger wurde am 26. April 2005 schriftlich gekündigt; am 28. April 2005 ging eine ordentliche Kündigung des Beklagten zu. Der Kläger erhob am 3. Juni 2005 Kündigungsschutzklage und beantragte die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG mit dem Vorbringen, er habe die Klagefrist unverschuldet versäumt, weil ihm ein Kollege (Zeuge K.) als angeblicher Betriebsleiter am 29. April 2005 gesagt habe, die Kündigung werde zurückgenommen und er bekäme später eine neue Kündigung. Die Kammer vernahm zwei Zeugen und ordnete vom Zeugen K. nur schriftliche Auskünfte an; persönliche Vernehmung wurde nicht durchgeführt. Das Arbeitsgericht lehnte die nachträgliche Zulassung ab. Der Kläger legte Beschwerde beim LAG ein und rügte insbesondere die Unterlassung der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen K. • Anwendbare Normen: § 5 Abs.1 KSchG (nachträgliche Zulassung), §§ 377 Abs.3,4 ZPO (schriftliche Beantwortung von Beweisfragen), §§ 78 ArbGG, 572, 128 ZPO (Verfahrensgrundsätze). • Das Vorbringen des Klägers, der Zeuge habe eine Rücknahme der Kündigung in Aussicht gestellt, ist entscheidungserheblich für die Frage, ob die Versäumung der Dreiwochenfrist ohne Verschulden erfolgte; bei entsprechender Tatsachenbehauptung ist Beweis zu erheben. • Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die schriftliche Erklärung des Zeugen K. statt seiner persönlichen Vernehmung zu verwerten, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, weil nicht geprüft wurde, ob die Voraussetzungen des § 377 Abs.4 ZPO vorliegen und weil dem Kläger damit die Möglichkeit genommen wurde, den Zeugen direkt zu befragen oder Vorhaltungen zu machen (§ 397 ZPO). • Die gegensätzlichen Aussagen der Zeugen machen eine unmittelbare Vernehmung geboten: nur so kann das Gericht einen persönlichen Eindruck von Glaubwürdigkeit gewinnen; ggf. ist eine Gegenüberstellung nach § 394 Abs.2 ZPO zu erwägen. • Wegen dieses Verfahrensmangels durfte das LAG den angefochtenen Beschluss aufheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Arbeitsgericht zurückverweisen. Die Beschwerde des Klägers ist teilweise erfolgreich; der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2006 wird aufgehoben. Das Verfahren zur Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen, damit dort insbesondere die unmittelbare Vernehmung des Zeugen K. fortgeführt und abgeschlossen wird. Das Arbeitsgericht hat bei erneuter Verhandlung zu prüfen, ob die schriftlichen Ersatzbefragungen den Anforderungen des § 377 Abs.4 ZPO genügen oder ob persönliche Vernehmung und ggf. Gegenüberstellung erforderlich sind. Nur nach vollständiger Aufklärung der Glaubwürdigkeitsfragen kann über die nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 Abs.1 KSchG entschieden werden.