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Urteil

5 Sa 973/06

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA setzt voraus, dass im maßgeblichen Stichtag (September 2005) tatsächlich kinderbezogene Entgeltbestandteile gezahlt wurden. • Eine Besitzstandszulage kann nur für solche Vergütungsbestandteile gewährt werden, die im Stichtag tatsächlich bestanden und ausgezahlt wurden; tarifliche Stichtagsregelungen liegen im Gestaltungsspielraum der Tarifparteien. • Die streitige Regelung verletzt weder Gleichheitssatz noch Art. 6 GG, da sie sachlich gerechtfertigt und für bestimmte Gruppen differenzierende Besitzstandsregelungen zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage ohne tatsächliche Zahlung im Stichtag • Anspruch auf Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA setzt voraus, dass im maßgeblichen Stichtag (September 2005) tatsächlich kinderbezogene Entgeltbestandteile gezahlt wurden. • Eine Besitzstandszulage kann nur für solche Vergütungsbestandteile gewährt werden, die im Stichtag tatsächlich bestanden und ausgezahlt wurden; tarifliche Stichtagsregelungen liegen im Gestaltungsspielraum der Tarifparteien. • Die streitige Regelung verletzt weder Gleichheitssatz noch Art. 6 GG, da sie sachlich gerechtfertigt und für bestimmte Gruppen differenzierende Besitzstandsregelungen zulässig ist. Die Klägerin, seit 1997 bei der Beklagten beschäftigt, war von März 2002 bis Januar 2006 in Elternzeit und seit 15.01.2006 teilzeitbeschäftigt. Streitgegenstand ist die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags für zwei Kinder für Januar bis Juni 2006. Der TVöD sieht in § 11 für Übergangszeit eine Besitzstandszulage vor, die an die für September 2005 zustehende Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile anknüpft. Die Klägerin behauptete, die Zulage stehe ihr zu, obwohl sie im September 2005 kein Entgelt bezogen habe, und berief sich auf Benachteiligungsverbote und Mutterschutz. Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, die Besitzstandszulage setze eine tatsächliche Zahlung im September 2005 voraus. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin statt; das LAG änderte und wies die Klage ab. • Wortlaut und Systematik: § 11 TVÜ-VKA bezeichnet die Leistung als "Besitzstandszulage" und knüpft an die für September 2005 zustehende Höhe an; daraus folgt, dass nur tatsächlich im Stichtag gezahlte kinderbezogene Entgeltbestandteile fortgezahlt werden. • Sinn und Zweck: Der TVöD stellt familienbezogene Entgeltbestandteile zurück zugunsten leistungsorientierter Regelungen; Besitzstandsschutz sichert nur bereits realisierte Ansprüche, Stichtagsfestlegung liegt im tarifautonomen Gestaltungsspielraum. • Rechtsvergleich und Kommentarlage: Führende Kommentierungen lesen die Vorschrift dahin, dass bei fehlender Auszahlung im September 2005 keine Besitzstandszulage entsteht, z. B. bei Elternzeit oder unbezahltem Urlaub. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Differenzierung verstößt nicht gegen Gleichheitsgrundsatz oder Art. 6 GG, weil die Tarifparteien innerhalb der Tarifautonomie sachlich gerechtfertigte Besitzstandsregelungen treffen können; die gesetzliche Ausnahmeregelung für bestimmte Unterbrechungen (z. B. freiwilliges soziales Jahr) ist nicht vergleichbar und begründet keinen Gleichheitsverstoß. • Keine sonstigen Anspruchsgrundlagen: Es besteht kein Anspruch aus § 612a BGB oder sonstigen Schutzrechten, da die Tarifnorm klar den tatsächlichen Zahlungsstichtag voraussetzt. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte kinderbezogene Besitzstandszulage für Januar bis Juni 2006, weil im maßgeblichen Stichtag September 2005 keine entsprechenden Entgeltbestandteile an sie gezahlt wurden. Die tarifliche Regelung ist nach Wortlaut, Zweck und systematischer Auslegung so zu verstehen, dass nur tatsächlich bestandene Zahlungen fortgezahlt werden. Eine Verfassungswidrigkeit oder Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bzw. von Art. 6 GG liegt nicht vor. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.