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Urteil

1 Sa 237/06

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2006:0711.1SA237.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2005 - 8 Ca 9019/04 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers. 3 Der Kläger war von 1966 bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand im Jahre 2001 bei dem Beklagten beschäftigt. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag von 1965 enthält in § 11 die Klausel: 4 "Der W gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den beim W geltenden Bestimmungen." 5 Dieser Vertrag wurde 1986, als der Kläger mit der Funktion des Abteilungsleiters betraut wurde, bezüglich der Vergütung geändert. Des Weiteren heißt es in der Vertragsänderung von 1986: 6 "Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 06./15.12.1965 bleiben unverändert." 7 Unter "besondere Vereinbarungen" haben die Parteien in der Vertragsänderung 1986 bestimmt: 8 "Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers nach den jeweils beim W geltenden tariflichen Vereinbarungen." 9 Für die Versorgungsbezüge war bei dem Beklagten zunächst eine Dienstvereinbarung aus dem Jahre 1998 (DV 1998) maßgeblich. Diese enthält ein Gesamtversorgungssystem. Dazu bestimmt § 12 der DV 1998: 10 "§ 12 Gesamtversorgungs-Bezüge und Netto-Gesamtversorgung 11 (1) Die Netto-Gesamtversorgung eines/r Berechtigten entspricht den Gesamtversorgungsbezügen gem. Abs. 2 ff. dieses Paragraphen, gemindert um die in § 13 bestimmten steuerlichen und sonstigen Belastungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. zum Zeitpunkt der Überprüfung der Versorgungsbezüge gem. § 16 auf den Gesamtversorgungs-Bezügen ruhen. 12 (2) Zu den Gesamtversorgungs-Bezügen zählen neben den monat- 13 lichen Rentenbeiträgen des W gem. den §§ 4 und 5 folgende Bezüge: 14 1. Die monatlichen Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen 15 aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die der/die Berechtigte zum Zeitpunkt seines/ihres Ausscheidens aus den Diensten des W zum jeweils frühest möglichen Zeitpunkt Anspruch hat ... 16 2. Leistungen, auf die der/die Berechtigte aus einer befreienden Lebensversicherung oder einer anderen Versicherung, die dazu bestimmt war, die gesetzliche Sozialversicherung zu ersetzen (z. B. Versorgungswerk der Presse), zum Zeitpunkt seines/ihres Ausscheidens aus den Diensten des W zum jeweils frühest möglichen Zeitpunkt Anspruch hat; ... 17 (3) Kapitalleistungen sind in monatlich zahlbare, fiktive Leibrenten umzurechnen. Diese Umrechnung ist in sofort beginnende, lebenslang monatlich vorschüssig zahlbare Renten nach der "Allgemeinen deutschen Sterbetafel 1949/1951, nach dem jeweiligen Rechnungszinsfuß, der für die Bildung von Pensions-Rückstellungen maßgebend ist (§ 6 a EStG), Altersunterschied der Ehegatten 5 Jahre, Witwenrente 60 % der Mannesrente, Altersverschiebungen nach Dr. R " vorzunehmen. ..." 18 In § 14 der DV 1998 ist folgendes geregelt: 19 "§ 14 Höhe und Fälligkeit der Renten 20 (1) Bei der Berechnung der Altes- oder Berufsunfähigkeitsrente ist der vom W zu tragende Anteil an der Gesamtversorgung des/der Berechtigten so zu bemessen, dass die Netto-Gesamtversorgung (§ 12 Abs. 1) 90 % des Netto-Vergleichseinkommens nicht übersteigt." ... 21 Zum Netto-Vergleichseinkommen heißt es in § 11 der DV 1998: 22 "§ 11 Ruhegeldfähiges Einkommen und Netto-Vergleichseinkommen 23 (1) Das Netto-Vergleichseinkommen eines/einer Berechtigten ist das ruhegeldfähige Einkommen gem. Abs. 2 ff dieses Paragraphen, vermindert um die in § 13 bestimmten steuerlichen und sonstigen Belastungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls oder zum Zeitpunkt der Überprüfung der Versorgungsbezüge (§ 16) auf dem entsprechenden Einkommen eines vergleichbaren Beschäftigten des W ruhen." ... 24 Schließlich bestimmt § 13 Abs. 1 der DV 1998 Folgendes: 25 "§ 13 Berücksichtigung von Abzügen 26 (1) Zur Ermittlung des Netto-Vergleichseinkommens sind bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. zum Zeitpunkt der Überprüfung gem. § 16 zu berücksichtigen: 27 1. Die auf dem Arbeitseinkommen eines vergleichbaren Arbeitnehmers/einer vergleichbaren Arbeitnehmerin ruhenden Sozialabgaben, und zwar ggf. 28 a) der zu entrichtende Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, 29 b) der zu entrichtende Beitragsanteil zur Arbeitslosenver- sicherung, 30 c) der zu entrichtende Beitragsanteil zur Krankenver- versicherung ... 31 d) der zu entrichtende Beitragsanteil zur sozialen Pflege- versicherung ... 32 2. Die auf dem Arbeitseinkommen eines vergleichbaren Arbeitnehmers/einer vergleichbaren Arbeitnehmerin ruhende Lohnsteuer ..." 33 Aufgrund der sog. Riester-Rentenreform, die zur Dämpfung des Anstiegs der gesetzlichen Altersversorgung führte, kündigte der Beklagte die DV 1998 mit Wirkung zum 31.07.2001. Hintergrund war, dass der Beklagte angesichts des Gesamtversorgungssystems die sog. "Riester-Lücke" mit eigenen Finanzmitteln auffüllen musste. 34 Unter dem 16.06.2003 schloss der Beklagte mit den zuständigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag zur Altersversorgung mit Wirkung zum 01.07.2003. In dessen "Abschnitt IV" heißt es in der Präambel: 35 "Änderungen der Gesamtversorgungsregelungen beim 36 ... W 37 Die in der Anlage 1 genannten Versorgungsregelungen werden wie nachfolgend beschrieben geändert. 38 Soweit es sich bei den in der Anlage 1 genannten Versorgungsregelungen beim ... W nicht um Tarifverträge, sondern um Dienstvereinbarungen handelt, verpflichten sich die Tarifpartner, diese nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages unverzüglich in eine tarifvertragliche Regelung zu überführen." 39 In der "Anlage 1" ist auch die DV 1998 aufgeführt. Weiterhin heißt es in 40 § 1 des "Abschnitts IV": 41 "§ 1 42 Riester-Korrekturfaktor in den Gesamtversorgungsregelungen 43 Anlässlich der nächsten in den Gesamtversorgungsregelungen vorgesehenen Neuberechnungen der Gesamtversorgung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente wird der der Rentenberechnung zugrundeliegende Betrag der Gesamtversorgungsobergrenze der in der Anlage genannten Versorgungsordnungen durch einen Korrekturfaktor in Höhe von 0,9914 gemindert. 44 In den Folgejahren wird jeweils ab dem 01.07. eines jeden Monats der Korrekturfaktor entsprechend der folgenden Tabelle bei der jeweils nächsten Neuberechnung der Gesamtversorgung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente angewandt. ..." 45 In der Fußnote 1 zu § 1 ist aufgeführt: 46 "Gibt es keine gesetzliche Rente und wird statt dessen die Leistung aus einer befreienden Lebensversicherung angerechnet, wird der Korrekturfaktor nicht angewandt." 47 Unter dem 22.10.2004 schloss der Beklagte mit den Gewerkschaften einen Tarifvertrag über die Versorgungszusage für Arbeitnehmer, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1994 begonnen hat, mit Wirkung zum 01.7.2003. Dieser "TV-VZ 2003" entspricht jedenfalls in den hier entscheidenden Teilen der DV 1998 mit der Begrenzung in seinem § 14, dass das Netto-Vergleichseinkommen mit dem Riester-Korrekturfaktor abzusenken ist, "soweit durch die Veränderung der Rentenformel im Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) in der Fassung vom 21 März 2001 (BGBl. I S. 403) ein Auffülleffekt eintritt würde." 48 Der Kläger ließ sich mit Wirkung vom 01.01.1968 von der Beitragspflicht zur BfA-Rentenversicherung befreien und schloss private Lebensversicherungen ab. Die Kapitalleistung, die ihm daraus zustand, wandelte er dadurch in eine lebenslange monatliche Rente um, dass er seine Lebensversicherungsverträge bei der A -Versicherung auf das Presseversorgungswerk "umschreiben" ließ. Er erhält derzeit eine BfA-Rente von 116,67 €, aus dem Presseversorgungswerk eine monatliche Rente von 1.318,80 € und aus einer anderen Lebensversicherung von 120,04 €. Der Beklagte rechnet ihm auf die Gesamtversorgung wegen der Kapitallebensversicherung eine fiktive konstante Leibrente von monatlich 1.948,98 € an. Durch den Riester-Korrekturfaktor verringerte sich die Betriebsrente des Klägers im ersten Jahr um 38,59 € monatlich. 49 Der Kläger hat gemeint, aus vielerlei Gründen gelte der Riester-Korrekturfaktor für ihn nicht. Es sei unverhältnismäßig, dass dieser Faktor bald höher sei als seine kleine BfA-Rente. Der Riester-Korrekturfaktor könne nur im Verhältnis seiner BfA-Rente zu seiner Leibrente oder allenfalls so lange angewandt werden, wie er nicht höher sei als seine BfA-Rente. Bei der Ermittlung des Netto-Vergleichseinkommens dürften keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen werden, sondern nur die Beiträge zur privaten Lebensversicherung. Ferner dürfte die fiktive Leibrente nur in Höhe der Sozialversicherungsrente abgezogen werden, die sich ergeben hätte, wenn die Beiträge und Zuschüsse zur privaten Lebensversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden wären. Sollte sich dies alles derzeit nicht rechtlich begründen lassen, müsse sich der Beklagte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Verhandlungen zur Anpassung seiner Altersversorgung einlassen. 50 Der Kläger hat beantragt, 51 festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung im Rahmen des bestehenden Gesamtversorgungssystems die Nettogesamtversorgungsobergrenze nicht durch einen sogenannten Riester-Korrekturfaktor absenken darf, 52 hilfsweise für das Unterliegen mit dem Klageantrag zu 1), 53 festzustellen, dass die Beklagte bei der Absenkung der Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung im Rahmen des bestehenden Gesamtversorgungssystems den Riester-Korrekturfaktor nur in der Höhe anwenden darf, die dem Verhältnis der vom Kläger erzielten BfA-Rente an allen gem. § 5 Abs. 2 BetrAVG anrechenbaren Versorgungsleistungen entspricht, 54 hilfsweise für das Unterliegen mit dem Klageantrag zu 2), 55 festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung im Rahmen des bestehenden Gesamtversorgungssystems die Nettogesamtversorgungsobergrenze höchstens um den Betrag der vom Kläger bezogenen BfA-Rente absenken darf, 56 festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß §§ 11 Abs. 2, 13 der Dienstvereinbarung Altersversorgung bzw. der entsprechenden Nachfolgeregelung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in der Höhe abziehen darf, die dem Beitragsanteil der Beklagten entsprechen, 57 festzustellen, dass die gemäß § 12 Abs. 3 der Dienstvereinbarung vom 31.07.1998 bzw. der entsprechenden Nachfolgeregelung in eine fiktive Leibrente umzurechnenden Leistungen aus der befreienden (Kapital-) Lebensversicherung nur in Höhe der fiktiven gesetzlichen Rentenleistungen anzurechnen sind, die sich ergeben hätten, wenn die von der Beklagten gezahlten Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung zusammen mit den Eigenleistungen des Klägers als Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden wären, 58 hilfsweise für das Unterliegen mit dem Klageantrag zu 5), 59 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund einer Äquivalenzstörung mit dem Kläger über eine Vertragsanpassung zu verhandeln, mit dem Ziel, die angerechneten Leistungen aus befreiender Lebensversicherung und die tatsächlich gezahlten Leistungen anzunähern, so dass die Grenzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mindestens unterschritten werden. 60 Der Beklagte hat beantragt, 61 die Klage abzuweisen. 62 Er hat die Geltung seines Versorgungswerks auch für den Kläger mit Rechtsausführungen verteidigt. 63 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 143 ff d. A. Bezug genommen. 64 Gegen das ihm am 26.01.2006 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 24.02.2006 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26.04.2006 am 18.04.2006 begründet worden ist. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag, indem er sich - anders als das Arbeitsgericht, das seine Begründung im Wesentlichen dem Urteil des LAG Köln vom 18.02.2005 (11 Sa 893/04) entnommen hat - auf die Entscheidung des LAG Köln vom 05.09.2005 (2 Sa 305/05) stützt. Er meint, der Riester-Korrekturfaktor "überkompensiere" die Denkungslücke beim Beklagten, verstoße wegen Entwertung der BfA-Rente gegen Art. 14 GG und diskriminiere die tariflichen Angestellten. Die Umrechnung der Kapitalversicherungsleistung in eine fiktive Leibrente sei "gesetzeswidrig" und "nicht ordnungsgemäß". Der Beklagte hafte ihm auf Schadensersatz, weil dieser ihn, als er die befreiende Lebensversicherung auf Hinweis des Beklagten abgeschlossen habe, nicht aufgeklärt habe. 65 Der Kläger beantragt, 66 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen, 67 Der Beklagte beantragt, 68 die Berufung zurückzuweisen. 69 Er hält die Berufung für unzulässig und verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung. 70 Wegen der weiteren Einzelheiten haben die Parteien auf ihre im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 71 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 72 1. Die Berufung ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 5, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Da der Kläger im Wesentlichen den Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts nicht folgen will, reichte es für die Berufungsbegründung aus, dass er seine eigene Rechtsansicht dargelegt hat (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 520 Rnr. 35). 73 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. 74 a) Die Altersversorgung des Klägers regelt sich ab dem 01.07.2003 nach den von dem Beklagten mit den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossenen Versorgungstarifverträgen (Tarifvertrag vom 16.06.2003 und TV-VZ 2003 vom 22.10.2004). Danach ist der Riester-Korrekturfaktor auf die von dem Beklagten gewährten Betriebsrenten anzuwenden. Die erkennende Kammer folgt insoweit nicht der 2., sondern in vollem Umfang - ebenso wie das Arbeitsgericht - der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in deren Entscheidung vom 18.02.2005 (11 Sa 893/04). Dieses Urteil ist inzwischen vom Bundesarbeitsgericht am 27.06.2006 bestätigt worden (3 AZR 255/05). 75 b) Der Riester-Korrekturfaktor gilt auch für den Kläger. Aus der Fußnote 1 zu § 1 in "Abschnitt IV" des Tarifvertrags vom 16.06.2003 ergibt sich eindeutig, dass der Riester-Korrekturfaktor nur dann nicht angewandt wird, wenn es "keine gesetzliche Rente gibt" und "statt dessen" Leistung aus einer befreienden Lebensversicherung bezogen wird. Das ist beim Kläger nicht der Fall, da er sowohl Sozialversicherungsrente als auch Rente aus einer privaten Versicherung bezieht. Dasselbe ergibt sich aus § 14 Abs. 1 TV-VZ 2003, wonach der Riester-Korrekturfaktor immer dann anzuwenden ist, wenn durch die Veränderung der Rentenformel im AVmEG vom 21.03.2001 ein Auffülleffekt eintreten würde. Das ist bei den Beziehern von Sozialversicherungsrente wie dem Kläger der Fall. 76 Der Kläger kann nicht verlangen, der Riester-Korrekturfaktor müsse in seinem Fall im Verhältnis seiner gesetzlichen zu der privaten Rente herabgesetzt werden oder sei nur so lange anzuwenden, wie er nicht höher als seine BfA-Rente sei. Dafür gibt schon der Wortlaut der tariflichen Bestimmungen nichts her. Es kann auch nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten das Problem nicht gesehen und versehentlich die vom Kläger gewünschte Differenzierung unterlassen, so dass an die Schließung einer unbewussten, planwidrigen Regelungslücke im dem Tarifvertrag gedacht werden könnte (s. dazu HWK/Henssler, § 1 TVG Rnr. 84). Wie in der letzten mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer noch einmal deutlich geworden ist, handelt es sich bei dem Fall, dass jemand sowohl eine - gegebenenfalls kleine - Sozialversicherungsrente als auch eine Rente aus einer privaten Lebensversicherung erhält, nicht um die Ausnahme, sondern um eine häufige Erscheinung, die den Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht verborgen geblieben sein kann. Bei einer solchen Sachlage ist es den staatlichen Gerichten angesichts der Tarifautonomie verwehrt, an die Stelle der von den Tarifvertragsparteien gewollten generalisierenden Betrachtungsweise eine den Einzelfall in all seinen Besonderheiten berücksichtigende Betrachtungsweise zu setzen. 77 Dass der Riester-Korrekturfaktor die Deckungslücke bei dem Beklagten "überkompensiere" kann mit der bereits erwähnten Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts als erledigt gelten. Der Riester-Korrekturfaktor verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen Art. 14 GG, weil er angeblich die BfA-Rente entwertet. Der Kläger behält seine BfA-Rente. Der von der Beklagten angewandte Riester-Korrekturfaktor ist lediglich eine Rechnungsgröße im Rahmen der Ermittlung der von ihm zu erbringenden Betriebsrentenleistung. 78 c) Der Einwand des Klägers, bei der Ermittlung des Netto-Vergleichseinkommens dürften keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nur die Beiträge zur privaten Lebensversicherung abgezogen werden, ist nicht nachvollziehbar. § 13 Abs. 2 TV-VZ 2003 besagt das Gegenteil. Dort ist von Beiträgen zur privaten Lebensversicherung, die statt der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen seien, keine Rede. 79 d) Eine "Diskriminierung" der tariflichen Angestellten ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beklagte - was er nach seinem Vortrag bisher nicht getan hat - tarifliche und außertarifliche Angestellte unterschiedlich behandeln würde, wäre das nicht (ohne Weiteres) sachwidrig und verstieße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 80 e) Alles, was der Kläger in seinen umfangreichen Ausführungen gegen die Ermittlung der Höhe der fiktiven Leibrente durch den Beklagten vorgetragen hat, führt nicht weiter. Unerfindlich ist, warum dies "gesetzeswidrig" sein soll. Mangels substantiierten, nachvollziehbaren Vortrags ist auch nicht erkennbar, warum die Berechnung nicht "ordnungsgemäß" sein soll. 81 Die Methode der Umrechnung war bereits in der DV 1998 und ist in § 12 Abs. 3 TV-VZ 2003 ausdrücklich geregelt. Es gibt keinen einzigen rechtlichen Anhaltspunkt dafür, diese Methode durch die vom Kläger gewünschte zu ersetzen. 82 Der Kläger kann auch nicht einwenden, er habe aus seiner Lebensversicherung keine Kapitalleistung erhalten. Richtig ist, dass er den Kapitalbetrag nicht "in Händen" hatte. Das ist bei Geldtransaktionen auch nicht erforderlich. Die Summe stand ihm jedenfalls zur Verfügung, und er hat darüber verfügt, indem er die Kapitalversicherung in eine Leibrente, die von einem anderen Versorgungswerk erbracht wird, hat umwandeln lassen. Es war den Tarifvertragsparteien nicht verwehrt, bei Kapitallebensversicherungen wiederum eine generalisierende Betrachtungsweise an- und nicht individualisierend darauf abzustellen, was der einzelne Arbeitnehmer mit seinem Kapital - am geschicktesten - macht. 83 f) Der Beklagte ist dem Kläger nicht schadensersatzpflichtig. Dabei kann offen bleiben, wie weit Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei Altersversorgungen gehen. Jedenfalls musste und konnte der Beklagte dem Kläger nicht 1968, als dieser sich von der Versicherungspflicht befreien ließ, über nicht zu erwartende Änderungen aufklären, die erst Jahrzehnte später eintraten. 84 g) Der Kläger kann sich nicht auf das Rechtsinstitut des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen. Er verkennt, dass nicht in Überlegungen über eine Anpassung seines individuellen Arbeitsvertrages nach § 313 BGB einzutreten ist. Dieser Arbeitsvertrag enthält keine eigene Versorgungsregelung, sondern nur eine (übliche) Bezugnahmeklausel. Insoweit gibt es nichts anzupassen. Gedacht werden könnte allenfalls an eine Anpassung der Versorgungsregelung, auf die der Arbeitsvertrag Bezug nimmt. Das ist der TV-VZ 2003. Für die Anpassung der in Bezug genommenen Tarifnormen wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gelten die gleichen Grundsätze, die bei deren normativer Geltung heranzuziehen wären. Anderenfalls ließe sich die bezweckte einheitliche Anwendung der Tarifnormen auf organisierte Belegschaftsmitglieder und Außenseiter nicht verwirklichen (Henssler, aaO, § 3 TVG Rnr. 32). Der Kläger kann bezüglich eines in Bezug genommenen Tarifvertrags nicht besser gestellt sein, als wenn er Gewerkschaftsmitglied wäre. 85 Ob das Rechtsinstitut vom Wegfall der Geschäftsgrundlage auf tarifliche Inhaltsnormen anwendbar ist oder ob sich dies wegen des normativen Charakters dieser Bestimmungen verbietet und es in einem solchen Fall den Tarifvertragsparteien obliegt, den Tarifvertrag, ggf. außerordentlich, zu kündigen, ist umstritten (BAG vom 09.12.1999 - 6 AZR 299/98 = AP Nr. 14 zu § 1 BAT-O; Henssler, aaO, § 1 TVG Rnr. 34). Die Frage muss hier nicht entschieden werden. Die Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung kann der Wegfall der Geschäftsgrundlage nämlich nur dann zur Folge habe, wenn ein Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (BAG, aaO). Dass der TV-VZ 2003 ganz oder teilweise unwirksam sei, ist nicht ersichtlich. Selbst der Kläger hält den Tarifvertrag nicht für unwirksam, sondern nur für anpassungsbedürftig. Eine Anpassung vorzunehmen, ist jedoch ausschließlich Aufgabe der Tarifvertragsparteien wegen der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden autonomen Regelungsmacht (BAG, aaO). 86 3. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO die Kosten der Berufung tragen. 87 Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil die grundsätzliche Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des Riester-Korrekturfaktors inzwischen höchstrichterlich geklärt ist und im Übrigen die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht 88 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 89 Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gebeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird verwiesen. 90 (Dr. Isenhardt) (Blatt) (Rath)