Urteil
4 Sa 1541/05
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein befristeter Arbeitsvertrag, dessen Namensunterschrift nach überzeugender Zeugenwiedergabe und Augenschein als echt gewürdigt wurde, beendet das Arbeitsverhältnis wirksam zum vereinbarten Zeitpunkt.
• Bei Zweifeln des Klägers an der Echtheit einer Unterschrift ist ein bloßes Unterlassen konkreter Darlegungen über möglichen Blankettmissbrauch oder die Art einer angeblichen Übertragung nicht ausreichend, um die Echtheit zu widerlegen.
• Ein schriftvergleichender Augenschein kann die Echtheit einer Unterschrift bestätigen; ein schriftgutachterliches Verfahren ist nur ausnahmsweise erforderlich.
• Bei einem zinslosen Darlehen bedarf es für die Kündigung durch den Darlehensgeber keiner Fristangabe, wohl aber einer Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 488 Abs. 3 BGB für die Wirksamkeit der Kündigung und für Beginn von Verzugszinsen.
• Die Berufung des Klägers war unbegründet; die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens war begründet und Verzugszinsen beginnen erst mit Wirkung der Kündigung unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten.
Entscheidungsgründe
Beendigung durch befristeten Vertrag und Echtheit der Unterschrift bestätigt • Ein befristeter Arbeitsvertrag, dessen Namensunterschrift nach überzeugender Zeugenwiedergabe und Augenschein als echt gewürdigt wurde, beendet das Arbeitsverhältnis wirksam zum vereinbarten Zeitpunkt. • Bei Zweifeln des Klägers an der Echtheit einer Unterschrift ist ein bloßes Unterlassen konkreter Darlegungen über möglichen Blankettmissbrauch oder die Art einer angeblichen Übertragung nicht ausreichend, um die Echtheit zu widerlegen. • Ein schriftvergleichender Augenschein kann die Echtheit einer Unterschrift bestätigen; ein schriftgutachterliches Verfahren ist nur ausnahmsweise erforderlich. • Bei einem zinslosen Darlehen bedarf es für die Kündigung durch den Darlehensgeber keiner Fristangabe, wohl aber einer Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 488 Abs. 3 BGB für die Wirksamkeit der Kündigung und für Beginn von Verzugszinsen. • Die Berufung des Klägers war unbegründet; die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens war begründet und Verzugszinsen beginnen erst mit Wirkung der Kündigung unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten. Der Kläger focht die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an und begehrte Entgeltfortzahlung für sechs Wochen ab 03.01.2005. Er behauptete, seit Mai 2001 mündlich bei Beklagter 1 beschäftigt, tatsächlich aber bei Beklagter 2 eingesetzt gewesen zu sein. Die Beklagten legten einen befristeten Arbeitsvertrag und eine Kündigung vom 02.12.2004 vor, wonach das Arbeitsverhältnis bis zum 24.12.2004 befristet wurde. Der Kläger bestritt die Unterschriften auf diesen Dokumenten und stellte die Möglichkeit von Fälschung oder Übertragung seiner Signatur in den Raum; er berief sich auf Zeugen und Sachverständigengutachten. Zudem forderte Beklagte 1 in Widerklage die Rückzahlung eines Darlehens von 2.288,14 EUR. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt; der Kläger zog Berufung ein. • Das LAG macht sich die zutreffende Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts zu eigen und hält die Berufung für unbegründet. • Zur Echtheit der Unterschrift auf dem befristeten Vertrag überzeugten die glaubhaften Zeugenaussagen und der augenscheinliche Schriftvergleich mit anderen Originalunterschriften des Klägers; ein schriftgutachterliches Verfahren war nicht erforderlich (§ 441 ZPO). • Der Kläger ließ die Möglichkeit der Echtheit offen und behauptete nur abstrakt eine Übertragung oder Blankettverwendung; solche vagen Behauptungen genügen nicht, um die Echtheit zu widerlegen oder den Beweis des Gegenteils zu begründen (§ 440 Abs. 2 ZPO). • Sachdienliche Indizien — etwa die späte Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung — sprechen dafür, dass der Kläger von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist; ferner waren die Angaben zu Anwesenheit und Telefonaten nicht geeignet, die Zeugenangaben zu widerlegen. • Die vom Kläger vorgelegten Stundenzettel der Beklagten 2 begründen keinen Beweis für ein Arbeitsverhältnis zu dieser Gesellschaft; die Nutzung der Formulare aus Zweckmäßigkeitsgründen rechtfertigt keine Beweislastumkehr. • Zur Widerklage: Die Darlehensgeberstellung der Beklagten 1 ist durch Finanzamtsschreiben und Überweisungsbeleg belegt; die Kündigung durch eine bevollmächtigte Vertreterin war wirksam bzw. genehmigt; für den Beginn von Verzugszinsen ist bei Kündigung von Darlehen die dreimonatige Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 BGB zu beachten, sodass Verzugszinsen erst ab Ende Juli 2005 geltend gemacht werden konnten. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO i.V.m. § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete wirksam durch den befristeten Vertrag vom 02.12.2004 zum 24.12.2004, da die Unterschrift des Klägers als echt gewürdigt wurde. Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung sind damit nicht gegeben. Die Widerklage der Beklagten 1 auf Rückzahlung des Darlehens über 2.288,14 EUR war begründet; die Beklagte konnte Verzugszinsen jedoch erst ab Ende Juli 2005 verlangen, weshalb Zinsen und Prozesszinsen entsprechend erst ab diesem Zeitpunkt geltend sind. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.