Urteil
12 Sa 1651/05 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2006:0331.12SA1651.05.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2005 2 Ca 6194/05 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2005 2 Ca 6194/05 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung. Der am 18.11.1964 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 25.01.1993 seit 01.02.1993 beim B für den Z als Bote/Pförtner beschäftigt. Am 07.01.2002 beschimpfte und beleidigte er einen Arbeitskollegen, weswegen er mit Schreiben vom 27.05.2002 abgemahnt wurde. Zu Beginn 2005 wurde der Kläger in die Poststelle versetzt. Dort war auch die Zeitangestellte F beschäftigt. Diese beschimpfte er am 23.02.2005 mit den Worten: "Du Fotze, von dir lasse ich mir sowieso nichts sagen, du bist ja nur eine Zeitangestellte und ich bin fest angestellt. Dich drücke ich an die Wand und mache dich fertig". Frau F wandte sich an den Vorgesetzten, der den Kläger zur Rede stellte. In dessen Anwesenheit schimpfte der Kläger weiter: "Du Chefin, soll ich für dich den Kaffee kochen oder was? Du spielst doch immer nur am PC und ich muss die Arbeit machen. Blöde Kuh". In der Mittagspause entschuldigte der Kläger sich bei Frau F . Mit Schreiben vom 11.04.2005 hat die Beklagte den Personalrat zur beabsichtigten fristgerechten Kündigung angehört. Der Personalrat widersprach mit Schreiben vom 27.06.2005. In der Zwischenzeit war der Kläger weiter in der Poststelle, aber räumlich getrennt von Frau F , weiterbeschäftigt worden. Mit Schreiben vom 28.06.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2005. Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung wendet der Kläger sich im vorliegenden Rechtsstreit. Er hat vorgetragen: Die Abmahnung vom 27.05.2002 sei unberechtigt gewesen. Am 23.02.2005 habe er zwar Frau F beschimpft, dies habe aber seinen Grund in unberechtigten Vorhaltungen von Frau F gehabt, die auch ansonsten ein dominantes Verhalten ihm gegenüber an den Tag gelegt habe. Er sei sehr erregt gewesen, habe aber schnell sein Unrecht eingesehen und sich bei Frau F entschuldigt, die seine Entschuldigung angenommen habe. Angesichts dessen, so hat der Kläger geltend gemacht, sei die Kündigung unberechtigt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.06.005 zum 31.12.2005 nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die fristgerechte Kündigung angesichts des als schwerwiegend einzustufenden Vorfalles vom 23.02.2005 und des gleichgelagerten bereits abgemahnten Fehlverhaltens am 07.01.2002 für berechtigt. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei nicht mehr zumutbar gewesen. Durch Urteil vom 18.11.2005 hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung vom 28.06.2005 festgestellt, im Wesentlichen mit der Begründung, sie verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unter den hier gegebenen Umständen hätte es vor Ausspruch der Kündigung einer weiteren Abmahnung bedurft. Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 74 bis 82 d. A. Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 14.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.12.2005 Berufung eingelegt und diese am 30.01.2006 begründet. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angenommen. Es liege eine grobe, schwerwiegende Beleidigung vor, die ohne weitere vorherige Abmahnung zur Kündigung, die nicht als fristlose, sondern als fristgerechte ausgesprochen worden sei, berechtige. Der Kläger sei einschlägig abgemahnt. Diese Abmahnung habe ihre Wirkung noch nicht verloren gehabt. Erheblich erschwerend falle zudem ins Gewicht, dass der Kläger nach Beleidigung von Frau F , als der Vorgesetzte bereits anwesend gewesen sei, die Arbeitskollegin weiter beleidigt habe. Dies schließe auch eine Beleidigung im Affekt aus. Die Entschuldigung, die der Kläger dann mehrere Stunden nach dem Vorfall ausgesprochen habe, falle nicht ins Gewicht. Da der Kläger aufgrund des Vorfalles mit einer Kündigung habe rechnen müssen, sei davon auszugehen, dass er diese Entschuldigung lediglich aus taktischen Gründen ausgesprochen habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2005, Aktenzeichen 2 Ca 6194/05, zugestellt am 14.12.2005, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger tritt dem angefochtenen Urteil unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages bei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Kündigung als unwirksam angesehen. Diese ist sozial ungerechtfertigt, da nicht durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten in der Berufung liegen letztlich keine Umstände vor, die einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung hätten bestimmen können (vgl. dazu BAG Urteil vom 13.03.1987 7 AZR 601/85 AP-Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Das Landesarbeitsgericht tritt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und im Wesentlichen in der Begründung bei. 2. Im Verhalten des Klägers am 23.02.2005 ist eine grobe, schwerwiegende Beleidigung und Bedrohung von Frau F zu sehen, die an sich einen Grund jedenfalls zur fristgerechten Kündigung abgibt. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht dargelegt. Auf seine diesbezüglichen Erwägungen wird Bezug genommen. Ebenso zutreffend ist aber auch seine Annahme, unter den hier gegebenen Umständen verstoße die Kündigung gegen das Ultima-ratio-Prinzip. a) Dabei mag davon ausgegangen werden, dass die Abmahnung vom 27.05.2002 berechtigt, der Kläger also hinreichend gewarnt war. Ohnehin konnte dieser nicht davon ausgehen, die Beklagte werde Verhaltensweisen der hier in Rede stehenden Art sanktionslos hinnehmen. Wie der Kläger mit Frau F umgegangen ist, ist unakzeptabel. Er hat in schwerwiegender Weise die arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen der anderen Arbeitnehmerin verletzt. b) Wenn das Landesarbeitsgericht dennoch die Kündigung als noch nicht gerechtfertigt angesehen hat, dann nur deshalb, weil sich die erforderliche negative Zukunftsprognose (vgl. dazu BAG Urteil vom 17.01.1991 2 AZR 375/90 EzA § 1 KSchG, Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37) nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen ließ. Insoweit spricht zunächst für den Kläger, dass das Arbeitsverhältnis bis zum ersten einschlägigen Vorfall am 07.01.2002 nahezu 9 Jahre störungsfrei verlaufen ist. Auch bis zum Fehlverhalten am 23.02.2005 vergingen mehr als drei Jahre, ohne dass der Kläger negativ in Erscheinung trat. Dies spricht im Übrigen gegen die Annahme der Beklagten, der Kläger habe sein Verhalten nicht im Griff, sondern eher dafür, dass es eines besonderen Anlasses für seine Aggressionen bedarf. Erst Recht hat das Landesarbeitsgericht keine hinreichenden Umstände dafür gesehen, der Kläger habe am 23.02.2005 Frau F gezielt und überlegt beschimpft. Die Wortwahl wie auch die Tatsache, dass der Kläger in Anwesenheit des Vorgesetzen seine Beschimpfungen fortsetzte beide Vorfälle folgten offenbar unmittelbar aufeinander weisen auf einen völligen Kontrollverlust hin. Entscheidend für das Landesarbeitsgericht war letztlich, dass der Kläger sich, nachdem er sich allem Anschein nach beruhigt hatte, noch in der Mittagspause bei Frau F entschuldigte. Die Beklagte meint zwar, dies sei aus rein taktischen Gründen geschehen. Die insoweit in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat jedoch keine konkreten Umstände dafür vorgetragen, dass diese Einschätzung zutreffend ist. Das Gericht hat daher davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich, wie von ihm behauptet, das Unrechtmäßige seines Verhaltens eingesehen hat, verbunden mit dem Willen, derartiges in Zukunft zu unterlassen. So hat allem Anschein nach auch Frau F die Situation eingeschätzt; denn sie hat die Entschuldigung des Klägers nach dessen unwidersprochen gebliebenen Vortrag akzeptiert. Nicht unberücksichtigt bleiben darf zudem, dass der Kläger bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist zum Jahresende 2005 beanstandungsfrei weitergearbeitet hat und zwar in der Poststelle. Dies spricht gegen die Annahme der Beklagten, der Kläger habe seine Aggressionen nicht im Griff. c) Soweit die Beklagte argumentiert, ausschlaggebend für den Kläger sei allein der Druck einer drohenden und dann schließlich ausgesprochenen Kündigung gewesen, ist dieser Druck keineswegs von ihm genommen, sondern besteht weiter. Die streitgegenständliche Kündigung, auch wenn sie für rechtsunwirksam erklärt worden ist, hat nämlich die Funktion einer Abmahnung (vgl. dazu BAG Urteil vom 31.08.1989 2 AZR 13/89 NZA 90, 433). Ein weiteres einschlägiges Fehlverhalten führt also unweigerlich zur Kündigung, unter Umständen sogar einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Die Revision wurde nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen. (Dr. Leisten) (Hohenschurz) (Klein)