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Beschluss

6 Ta 63/06

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Versorgungsansprüche aus einer Versorgungszusage, die einem Geschäftsführer erteilt wurde, sind die ordentlichen Gerichte zuständig; der arbeitsgerichtliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. • Entscheidend für die Rechtswegbestimmung ist der rechtliche Entstehungsgrund der Anspruchsgrundlage, nicht die spätere oder frühere Tätigkeit als Arbeitnehmer. • Auch wenn Teile der Versorgung in einer Arbeitnehmerstellung erworben wurden oder der Kläger später Arbeitnehmer war, ändert dies nichts an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche aus einer Geschäftsführerversorgungszusage.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Versorgungsanspruch eines Geschäftsführers gehört zu den ordentlichen Gerichten • Für Versorgungsansprüche aus einer Versorgungszusage, die einem Geschäftsführer erteilt wurde, sind die ordentlichen Gerichte zuständig; der arbeitsgerichtliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. • Entscheidend für die Rechtswegbestimmung ist der rechtliche Entstehungsgrund der Anspruchsgrundlage, nicht die spätere oder frühere Tätigkeit als Arbeitnehmer. • Auch wenn Teile der Versorgung in einer Arbeitnehmerstellung erworben wurden oder der Kläger später Arbeitnehmer war, ändert dies nichts an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche aus einer Geschäftsführerversorgungszusage. Der Kläger war vom 16.12.1986 bis 08.02.1994 Geschäftsführer einer inzwischen insolventen Firma. Am 22.12.1988 erteilte die Gesellschaft ihm eine Versorgungszusage. Der Kläger verlangt eine monatliche Betriebsrente von 1.672,07 €, der Beklagte erkennt lediglich 371,93 € an. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies die Klage an das Landgericht. Der Kläger rügte, er sei in der letzten Zeit seiner Tätigkeit Arbeitnehmer gewesen, und legte sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss ein. • Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht zulässig nach §§ 17a Abs.4 GVG, 48 Abs.1 ArbGG, aber unbegründet. • Maßgeblich für die Zuständigkeitsfrage sind §§ 2 Abs.1 Nr.5, 5 Abs.1 S.3 ArbGG: Es geht um eine Streitigkeit nicht zwischen Arbeitnehmern und dem Träger der Insolvenzsicherung, sondern um Ansprüche aus einem Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer. • Die Versorgungszusage wurde ausdrücklich an den Kläger als "Geschäftsführer" gerichtet, zu einer Zeit, in der er unstreitig Organ der Gesellschaft und damit kein Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG war. • Rechtsgrund der Ansprüche ist das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers; deshalb sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wie bereits entschieden (vgl. BAG-Entscheidung 5 AZB 3/98). • Auch ein späteres oder früheres Bestehen eines Arbeitnehmerverhältnisses oder die teilweise Erdienung der Rente in Arbeitnehmerstellung ändert nichts an der Zuständigkeit; die Quotierung der Anwartschaftszeiten ist hierfür unerheblich. • Die Kosten- und Beschwerdefolgen sowie der Beschwerdewert wurden nach §§ 3, 91 Abs.1 ZPO festgesetzt; eine Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben (§ 17a Abs.4 S.5 GVG). Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint und an das Landgericht verwiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde auf 46.805,04 € festgesetzt. Entscheidend ist, dass die Versorgungszusage dem Kläger als Geschäftsführer erteilt wurde und die Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer herrühren; deshalb sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ein vorausgehendes oder nachfolgendes Arbeitnehmerverhältnis des Klägers ändert nichts an dieser Zuständigkeitsentscheidung.