OffeneUrteileSuche
Urteil

12 Sa 1408/05 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2006:0310.12SA1408.05.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.08.2005

– 5 Ca 851/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.08.2005 – 5 Ca 851/05 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger verlangt von der Beklagten die Entfernung von vier Abmahnungen aus der Personalakte. Der am .1951 geborene Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 01.07.1998 ab diesem Zeitpunkt bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 04.10.2004 mahnte die Beklagte den Kläger wegen unzureichender Arbeitsleistung am 23.09.2004 ab. Die Berechtigung dieser Abmahnung stellt der Kläger in Abrede, da er unter den gegebenen Umständen (starker Regen) ordnungsgemäß gearbeitet habe. Es folgte eine Abmahnung vom 16.02.2005, weil der Kläger am 14.02.2005 während der Arbeitszeit privat telefonierte. Auch gegen diese Abmahnung wendet der Kläger sich im vorliegenden Rechtsstreit, da es kein diesbezügliches Verbot gebe. Vom 04. bis 15.04.2005 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Am 18.04.2005 trat er seine Arbeit wieder an. Mit Schreiben vom 20.04.2005 mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil er dem Betriebsleiter am 15.04.2005 nicht mitgeteilt habe, dass er ab 18.04.2005 wieder einsatzfähig sei, außerdem sei er zu spät zu Arbeit erschienen und habe sich nicht sofort bei seinem Betriebsleiter gemeldet. Der Kläger macht geltend, auch diese Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt. Es sei bei der Beklagten nicht üblich gewesen, sich am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit gesund zu melden, es gebe auch keine diesbezüglichen Anweisungen. Im übrigen sei er bereits um 06:15 Uhr auf dem Lagerplatz der Beklagten gewesen und habe sich 10 Minuten später beim Vorarbeiter M bzw. 15 Minuten später beim Ingenieur V gemeldet. Zur Arbeit eingeteilt worden sei er nicht, sondern nach Hause geschickt worden. Ebenfalls unter dem 20.04.2005 erhielt der Kläger eine weitere Abmahnung, weil er Herrn V "wüst auf türkisch beschimpft" habe. Der Kläger bestreitet dies und verlangt auch die Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte. Dem ist die Beklagte entgegengetreten, da die Abmahnungen aufgrund der in ihnen zutreffend geschilderten Umstände gerechtfertigt seien. Durch Urteil vom 30.08.2005 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, soweit der Kläger die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte verlangt und zu Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Berechtigung der Abmahnung vom 04.10.2004 sei die Beklagte beweisfällig geblieben, die Abmahnung vom 16.02.2005 entspreche nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Unberechtigt sei auch die erste Abmahnung vom 20.04.2005, für den Kläger habe keine Verpflichtung bestanden, am 15.04.2005 seine Arbeitsfähigkeit anzuzeigen, außerdem sei er am 18.04.2005 so früh da gewesen, dass er noch habe eingeteilt werden können. Für die in der zweiten Abmahnung vom 20.04.2005 erhobene Behauptung, der Kläger habe V wüst beschimpft; fehle es an einem diese Wertung rechtfertigenden Sachverhalt. Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 44 bis 55 d. A. Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 27.09.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.05.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 09.12.2005 am 07.12.2005 begründet. Die Beklagte verbleibt dabei, dass die Arbeitsleistung am 23.09.2004 unzureichend gewesen sei. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, die Arbeit aus Witterungsgründen zu unterbrechen. Am 14.02.2005 habe der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch das private Telefonieren während der Arbeitszeiten verletzt. Dabei handele es sich nicht um eine Bagatelle, sondern ein abmahnungswürdiges Fehlverhalten. Hinsichtlich der ersten Abmahnung vom 20.04.2005 verbleibt die Beklagte bei ihrer Ansicht, dass es zur arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehöre, den Arbeitgeber nach überstandener Arbeitsunfähigkeit unverzüglich über die Wiedergenesung bzw. sich abzeichnender Arbeitsfähigkeit zu unterrichten. Bestritten bleibe, dass der Kläger an dem fraglichen Montagmorgen (18.04.2005) bereits 45 Minuten vor Dienstbeginn auf dem Betriebsgelände erschienen sei. Es sei bereits unter Beweisantritt vorgetragen, dass sich der Kläger bei dem die Einteilung der Mitarbeiter vornehmenden Zeugen V nicht gemeldet habe. Diese Meldung sei erst erfolgt, nachdem der Zeuge V die Einteilung der Trupps vollständig vorgenommen hatte. Zur zweiten Abmahnung vom 20.04.2005 trägt die Beklagte vor: Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sie schlüssig vorgetragen, dass der Kläger den Zeugen V wüst auf türkisch beschimpft habe. Dabei komme es nicht darauf an, dass V unstreitig der türkischen Sprache nicht mächtig sei. Es dürfe als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass es auch nonverbale Ausdrucksformen gebe, die an ihrer Eindeutigkeit keinen Zweifel ließen. So sei es im vorliegenden Fall. Hinzukomme, dass der Kläger die Auseinandersetzung mit dem Zeugen V mit den Worten "Du schlechter Mann" begonnen habe. Die Beklagte beantragt, das am 30.08.2005 verkündete und am 27.09.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – Az.: 5 Ca 851/05 – aufzuheben und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt dem angefochtenen Urteil unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages bei. Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien im übrigen und im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Entfernung der vier streitgegenständlichen Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers verurteilt. Das Landesarbeitsgericht nimmt dazu Bezug auf das angefochtene Urteil, dessen Begründung es sich zu Eigen macht. Zu den Angriffen der Berufung ist nur noch ergänzend auszuführen: 1. Zur Abmahnung vom 04.10.2004: Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat eine Pflichtverletzung des Klägers bei Verrichtung der Arbeiten am 23.09.2004 nicht dargetan. Der Vorwurf der Beklagten geht dahin, der Kläger und sein Arbeitskollege S hätten am 23.09.2004 zu langsam gearbeitet. Dies reicht nicht aus, die Abmahnung gegenüber dem Kläger zu rechtfertigen. Dazu hätte die Beklagte nachvollziehbar darlegen müssen, dass auch und gerade der Kläger seine Arbeitspflicht nicht vertragsgemäß erfüllt hat. Dass die aus den beiden Arbeitnehmern bestehende Betriebsgruppe nicht zumindest die Normalleistung erbracht hat, reicht nicht aus; denn die beiden Arbeitnehmer haben sich gegenüber der Beklagten nicht zur Erbringung einer gemeinsamen Leistung verpflichtet, sondern sind zur Betriebsgruppe im Wege des Direktionsrechtes zusammengefügt worden. Jedenfalls hat die Beklagte Gegenteiliges nicht hinreichend substantiiert ausgeführt. In einem solchen Falle haften die Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin nicht gemeinsam, sondern nur jeder für seinen Teil und soweit er sich selbst pflichtwidrig verhalten hat (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl. § 182, Rnd. 16). 2. Zur Abmahnung vom 16.02.2005: Zu Recht hat das Arbeitsgericht diese Abmahnung wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als unberechtigt angesehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeines Prinzip gilt auch für die Abmahnung (BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 5 AZR 74/91 – AP Nr. 7 zu § 611 BGB, Abmahnung; Kammerer Personalakte und Abmahnung, 3. Auflage Rnd. 301 ff.). Mit dem Arbeitsgericht ist das Landesarbeitsgericht der Meinung, dass es zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten ausgereicht hätte, den Kläger zu sofortigen Beendigung des Telefonates aufzufordern, bevor sie zum Mittel der Abmahnung schritt, die auf eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses abzielte. 3. Zur (1.) Abmahnung vom 20.04.2005: Eine Pflicht des Klägers, die Beklagte am 15.04.2005 darüber zu unterrichten, dass er die Arbeit am 18.04.2005 wiederaufnehme, bestand nicht. Sie ergibt sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus dem Gesetz und auch nicht aus dem Arbeitsvertrag. In dessen § 9 (Arbeitsverhinderung und Arbeitsunfähigkeit) heißt es lediglich: Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsaufnahme gehindert (z. B. Krankheit, Arztbesuch, Unfall), so ist der Arbeitgeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzuweisen. Die hier in redestehende Verpflichtung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dort ersichtlich nicht statuiert. Zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten reicht es auch aus, wenn der Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit am nächsten Arbeitstag spätestens zu Arbeitsbeginn seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit anzeigt. Dann kann der Arbeitgeber entsprechend disponieren und die Arbeit organisieren. Da schon dieser Teil der Abmahnung nicht berechtigt ist, kommt es auf die weiteren dort enthaltenen Vorwürfe und deren Berechtigung nicht an. Die Abmahnung ist vielmehr als Ganzes aus der Personalakte zu entfernen. 4. Zur (2.) Abmahnung vom 20.04.2004: Auch insoweit folgt das Landesarbeitsgericht dem erstinstanzlichen Erkenntnis. Die Berechtigung des Vorwurfes, der Kläger habe den Zeugen V "wüst auf türkisch beschimpft", ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Es handelt sich letztlich um eine Wertung, deren Richtigkeit anhand von konkretem Sachvortrag zu belegen gewesen wäre, dies ist nicht geschehen, und zwar auch in der Berufung nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Revision wurde nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen. (Dr. Leisten) (Jung) (Usdowski)