Beschluss
14 Ta 21/06
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG genügt eine bloße Krankheitsdiagnose nicht; entscheidend ist, ob die Erkrankung die rechtzeitige Klageerhebung objektiv unmöglich machte.
• Eine schwere psychische Erkrankung rechtfertigt nachträgliche Klagezulassung nur, wenn sie das Urteils- und Entscheidungsvermögen oder die Fähigkeit, rechtliche Schritte zu veranlassen, derart beeinträchtigt hat, dass der Arbeitnehmer weder selbst noch durch Beauftragte klagen konnte.
• Das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers beim Gericht und dessen Veranlassung zur Einholung eines Attestes sprechen gegen das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses im Sinne des § 5 KSchG.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei eingeschränkter, aber nicht unüberwindbarer depressiver Erkrankung • Zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG genügt eine bloße Krankheitsdiagnose nicht; entscheidend ist, ob die Erkrankung die rechtzeitige Klageerhebung objektiv unmöglich machte. • Eine schwere psychische Erkrankung rechtfertigt nachträgliche Klagezulassung nur, wenn sie das Urteils- und Entscheidungsvermögen oder die Fähigkeit, rechtliche Schritte zu veranlassen, derart beeinträchtigt hat, dass der Arbeitnehmer weder selbst noch durch Beauftragte klagen konnte. • Das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers beim Gericht und dessen Veranlassung zur Einholung eines Attestes sprechen gegen das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses im Sinne des § 5 KSchG. Der Kläger war seit 02.09.2002 als Lehrer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung am 23.07.2005 zum 30.09.2005 wegen Pflichtverletzungen und längerer Erkrankung. Der Kläger erschien erst am 09.09.2005 beim Arbeitsgericht und reichte dort seine Kündigungsschutzklage sowie einen Antrag auf nachträgliche Zulassung ein; er legte ein nervenärztliches Attest vor, wonach er seit März 2005 an einer ausgeprägten Depression mit Antriebsstörung und eingeschränkter Leistungsfähigkeit litt. Das Arbeitsgericht gewährte die nachträgliche Zulassung; die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und rügte, das Attest genüge nicht den Anforderungen des § 5 KSchG. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob die Erkrankung die fristgerechte Klageerhebung objektiv unmöglich gemacht habe. • Anwendbare Normen: § 5 KSchG (nachträgliche Klagezulassung), § 5 Abs.4 S.2 KSchG (Zulässigkeit der Beschwerde) und § 569 ZPO (Frist). • Rechtliche Maßstäbe: Krankheit rechtfertigt nachträgliche Klagezulassung nur, wenn sie die Klageerhebung objektiv unmöglich machte; zu prüfen sind Schwere der Erkrankung und persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere Fähigkeit, die Wohnung zu verlassen oder Dritte mit der Klagebeauftragung zu betrauen. • Tatsächliche Feststellungen: Die Atteste beschrieben eine ausgeprägte depressive Erkrankung mit Antriebsstörung, eingeschränkter Belastbarkeit sowie Konzentrations- und Leistungsbeeinträchtigung; das Gericht nahm diese Angaben als glaubwürdig an und ging von fortbestehender Erkrankung bis zumindest November 2005 aus. • Subsumtion: Trotz der erheblichen Beeinträchtigungen konnte der Kläger am 09.09.2005 persönlich erscheinen, sich ein Attest aushändigen lassen, die Klage zu Protokoll erklären und zwei Wochen später den Gütetermin wahrnehmen, sich belehren lassen und anwaltlich vertreten. Dies zeigt, dass die Erkrankung kein unüberwindliches Hindernis für eine frühere Klageerhebung darstellte. • Ergebnis der Prüfung: Da der Kläger in Zeiten gleicher gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Lage war, gerichtliche Schritte einzuleiten, ist nicht nachgewiesen, dass die rechtzeitige Klageerhebung objektiv unmöglich war. Zudem fehlt ein Vortrag darüber, wann und wodurch ein etwaiges Hindernis beseitigt worden sein soll, wie es § 5 Abs.3 KSchG verlangt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage war nicht gerechtfertigt, weil die vorgelegten Atteste zwar eine schwere depressive Erkrankung belegen, diese aber nicht derart die Fähigkeit zur Klageerhebung aufgehoben hat, dass eine rechtzeitige Klage objektiv unmöglich gewesen wäre. Das persönliche Erscheinen des Klägers beim Gericht, das Einholen des Attests und seine anschließende Vertretungsbeauftragung sprechen dagegen, dass ein unüberwindliches Hindernis vorlag. Der Beschluss des Arbeitsgerichts, die Klage nachträglich zuzulassen, wird daher aufgehoben und der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen.