Beschluss
14 Ta 58/06
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kostenfestsetzung nach RVG darf aufgehoben werden, wenn der Verpflichtete Einwendungen erhebt, die außerhalb des Gebührenrechts liegen.
• Die Erhebung solcher außerhalb des Gebührenrechts liegender Einwendungen führt nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG dazu, dass die Kostenfestsetzung nicht aufrechterhalten werden kann.
• Für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt die fristgerechte Begründung innerhalb der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung Kostenfestsetzungsbeschluss wegen außerhalb des Gebührenrechts liegender Einwendungen • Eine Kostenfestsetzung nach RVG darf aufgehoben werden, wenn der Verpflichtete Einwendungen erhebt, die außerhalb des Gebührenrechts liegen. • Die Erhebung solcher außerhalb des Gebührenrechts liegender Einwendungen führt nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG dazu, dass die Kostenfestsetzung nicht aufrechterhalten werden kann. • Für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt die fristgerechte Begründung innerhalb der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss seines früheren Prozessbevollmächtigten, mit dem das Arbeitsgericht die zu erstattenden Anwaltskosten auf 1.603,12 EUR festsetzte. Der Beschluss wurde dem Kläger am 02.11.2005 zugestellt; er legte am 11.11.2005 sofortige Beschwerde ein, die zunächst nicht begründet war. Nach einer ersten Abhilfebescheidung reichte der Kläger am 11.02.2006 eine Begründung ein und machte geltend, er habe die Beauftragung des Anwalts nur unter der Bedingung erteilt, dass Prozesskostenhilfe beantragt und gewährt werde. Ohne PKH werde er nicht in der Lage sein, die Gebühren zu bezahlen. Aufgrund dieser substantiierten Einwendungen wurde die Kostenfestsetzung überprüft und aufgehoben. • Die Beschwerde war gemäß §§ 11 Abs. 2 RVG, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und form- sowie fristgerecht begründet worden. • Der Kläger hat Einwendungen vorgebracht, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, sondern in der behaupteten Bedingung der anwaltlichen Beauftragung (Abhängigkeit der Vergütungspflicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe). • Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG darf eine Kostenfestsetzung nicht erfolgen bzw. muss aufgehoben werden, wenn Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts erhoben werden, da deren Richtigkeit gegebenenfalls in einem gesonderten zivilgerichtlichen Streit über die Anwaltsvergütung zu klären ist. • Für die Aufhebung genügt es, dass entsprechende Einwendungen erhoben worden sind; es ist nicht erforderlich, dass der Vortrag bereits endgültig als zutreffend festgestellt wurde. • Vor diesem Hintergrund konnte der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2005 nicht aufrechterhalten werden und war aufzuheben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2005 wurde aufgehoben, weil der Kläger fristgerecht Einwendungen erhoben hat, die außerhalb des Gebührenrechts liegen (insbesondere die behauptete Bedingung der Anwaltsbeauftragung durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe). Die Beschwerde war statthaft und rechtzeitig begründet; die Einwendungen müssen gegebenenfalls in einem gesonderten zivilgerichtlichen Verfahren über die Zahlung der Anwaltsvergütung geprüft werden. Die Aufhebung erfolgte gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht zugelassen.