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Urteil

10 Sa 1027/05

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Pensionsordnung, die das im Monatsdurchschnitt bezogene Gehalt als Bemessungsgrundlage bestimmt, sind Sachbezüge wie die Privatnutzung eines Dienstwagens nicht ohne Weiteres einzubeziehen. • Eine regelmäßig gezahlte Außendienstpauschale, die in den Lohnabrechnungen getrennt als Pauschalbetrag ausgewiesen wird, kann als Sondervergütung gelten und fällt daher nicht notwendigerweise unter den Begriff des anrechenbaren Gehalts. • Verwirkung tritt nur ein, wenn neben Zeitablauf besondere Umstände im Verhalten der Parteien das späte Geltendmachen eines Rechts unzumutbar machen; die bloße langjährige Untätigkeit des Berechtigten genügt nicht, wenn der Verpflichtete keine konkrete Verlassensgrundlage hatte.
Entscheidungsgründe
Dienstwagen und Außendienstpauschale sind keine anrechenbaren Bezüge zur Betriebsrente • Bei einer Pensionsordnung, die das im Monatsdurchschnitt bezogene Gehalt als Bemessungsgrundlage bestimmt, sind Sachbezüge wie die Privatnutzung eines Dienstwagens nicht ohne Weiteres einzubeziehen. • Eine regelmäßig gezahlte Außendienstpauschale, die in den Lohnabrechnungen getrennt als Pauschalbetrag ausgewiesen wird, kann als Sondervergütung gelten und fällt daher nicht notwendigerweise unter den Begriff des anrechenbaren Gehalts. • Verwirkung tritt nur ein, wenn neben Zeitablauf besondere Umstände im Verhalten der Parteien das späte Geltendmachen eines Rechts unzumutbar machen; die bloße langjährige Untätigkeit des Berechtigten genügt nicht, wenn der Verpflichtete keine konkrete Verlassensgrundlage hatte. Der Kläger, Jahrgang 1936, war bis 31.03.1993 bei der Beklagten beschäftigt und bezieht seit 01.04.1993 eine betriebliche Altersrente nach der Pensionsordnung von 01.03.1969. Er verlangt rückwirkend und künftig eine höhere Betriebsrente, weil seiner Ansicht nach die zuletzt gezahlte Außendienstpauschale und der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens in die Rentenberechnung einzubeziehen seien. Die Pensionsordnung bemisst die Rente nach dem im Monatsdurchschnitt bezogenen Gehalt der letzten fünf Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres und schließt Gratifikationen, Tantiemen und andere Sondervergütungen aus. Die Beklagte führte in der Praxis bisher weder Außendienstpauschalen noch Sachbezüge in die Rentenberechnung ein. Der Kläger machte Differenzbeträge seit dem 01.01.2002 geltend; die Beklagte rief Verwirkung und die bisherige Anwendungspraxis als Einwendungen hervor. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. • Auslegung der Pensionsordnung: Der verwendete Begriff "Gehalt" ist nach Sprachgebrauch und systematischem Zusammenhang auf die Grundvergütung zu beschränken; die Regelung schließt ausdrücklich Gratifikationen, Tantiemen und andere Sondervergütungen aus. • Dienstwagen: Der geldwerte Vorteil aus privater Nutzung ist zwar materiell ein Gehaltsbestandteil, fällt aber nicht notwendigerweise unter den in der Pensionsordnung geregelten Gehaltsbegriff; außerdem soll die Bemessungsgrundlage frei von zufälligen, beeinflussbaren Vorteilen des Arbeitnehmers bleiben. • Außendienstpauschale: Diese Pauschale wurde als Erschwerniszulage getrennt von Lohn und Gehalt abgerechnet und ist als sonstige Sondervergütung anzusehen, sodass sie nach dem klaren Wortlaut und der bisherigen Anwendungspraxis nicht anrechenbar ist. • Anwendungspraxis: Die bisherige betriebliche Praxis und die Nichtbeanstandung durch Betriebsrat oder Belegschaft sprechen gegen eine Einbeziehung von Sachbezügen oder Pauschalen in die Rentenberechnung. • Verwirkung und Aufhebungsvereinbarung: Die Aufhebungsvereinbarung sichert die Pensionsrechte inhaltlich, nicht deren Höhe, und eine Verwirkung liegt nicht vor, weil es an den für Verwirkung erforderlichen besonderen Umständen fehlt; bloße Langzeituntätigkeit des Klägers rechtfertigt keinen Vertrauensschutz der Beklagten. • Prozessrecht: Die Berufung war zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Weder die Außendienstpauschale noch der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens gehören zu den anrechenbaren Bezügen im Sinne der Pensionsordnung vom 01.03.1969, weshalb sie nicht in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehen sind. Die angewandte Auslegung stützt sich auf Wortlaut, systematischen Zusammenhang und die bisherige Anwendungspraxis der Pensionsordnung; außerdem fehlt die für eine Verwirkung erforderliche Sonderlage. Die Beklagte hat daher keinen Anspruch auf Nachzahlungspflichten aus den geltend gemachten Zeiträumen, und die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.