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Urteil

12 Sa 915/05 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2006:0120.12SA915.05.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger werden die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2005 – 1 Ca 13457/04 -, - 1 Ca 13458/04 -, - 1 Ca 13459/04 -, -1 Ca 13460/04 -, - 1 Ca 997/05 -, 1 Ca 13461/04 -, - 1 Ca 13462/04 - , -1 Ca 998/04 -, - 1 Ca 373/05 -, 1 Ca 13463/04 -, - 1 Ca 13464/04 -, - 1 Ca 374/05 -, - 1 Ca 375/05 -, 1 Ca 376/05 -, - 1 Ca 377/05 -, - 1 Ca 13465/04 -, 1 Ca 378/05 -, - 1 Ca 13466/04 – und 1 Ca 379/05 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1) an den Kläger B 174,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 12,39 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 24,92 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 24,92 Euro monatlich zu zahlen.

2) an den Kläger B 125,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 9,59 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 17,52 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 17,52 Euro monatlich zu zahlen.

3) an den Kläger B 238,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 16,94 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 34,05 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 34,05 Euro monatlich zu zahlen.

4) an den Kläger F 218,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 15,58 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 31,31 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 31,31 Euro monatlich zu zahlen.

5) an den Kläger G 192,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 13,73 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 27,60 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 27,60 Euro monatlich zu zahlen.

6) an den Kläger H 219,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 15,64 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 31,45 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 31,45 Euro monatlich zu zahlen.

7) an den Kläger Dr. J 207,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 14,76 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 29,67 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 29,67 Euro monatlich zu zahlen.

8) an den Kläger K 181,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 13,38 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 25,60 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 25,60 Euro monatlich zu zahlen.

9) an den Kläger L 163,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 11,64 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 23,40 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 23,40 Euro monatlich zu zahlen.

10) an den Kläger L 228,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 16,29 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 32,75 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 32,75 Euro monatlich zu zahlen.

11) an den Kläger L 231,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 16,50 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 33,05 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 33,05 Euro monatlich zu zahlen.

12) an die Klägerin L396,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 17,93 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 36,04 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004.

13) an den Kläger R 165,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 11,69 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 23,51 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 23,51 Euro monatlich zu zahlen.

14) an den Kläger S 202,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 14,43 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 29,01 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 29,01 Euro monatlich zu zahlen.

15) an den Kläger S 210,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 15,73 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 31,63 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 31,63 Euro monatlich zu zahlen.

16) an den Kläger Sz178,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 12,73 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 25,59 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 25,59 Euro monatlich zu zahlen.

17) an den Kläger S 222,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 15,82 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 31,80 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 31,80 Euro monatlich zu zahlen.

18) an den Kläger S 106,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 7,59 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 15,25 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 15,25 Euro monatlich zu zahlen.

19) an den Kläger v d W190,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 13,57 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 27,28 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 27,28 Euro monatlich zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger zu 1), 2), 3), 5), 6), 11), 13), 15), 16), 17) wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz I. Auf die Berufung der Kläger werden die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2005 – 1 Ca 13457/04 -, - 1 Ca 13458/04 -, - 1 Ca 13459/04 -, -1 Ca 13460/04 -, - 1 Ca 997/05 -, 1 Ca 13461/04 -, - 1 Ca 13462/04 - , -1 Ca 998/04 -, - 1 Ca 373/05 -, 1 Ca 13463/04 -, - 1 Ca 13464/04 -, - 1 Ca 374/05 -, - 1 Ca 375/05 -, 1 Ca 376/05 -, - 1 Ca 377/05 -, - 1 Ca 13465/04 -, 1 Ca 378/05 -, - 1 Ca 13466/04 – und 1 Ca 379/05 – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, 1) an den Kläger B 174,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 12,39 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 24,92 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 24,92 Euro monatlich zu zahlen. 2) an den Kläger B 125,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 9,59 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 17,52 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 17,52 Euro monatlich zu zahlen. 3) an den Kläger B 238,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 16,94 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 34,05 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 34,05 Euro monatlich zu zahlen. 4) an den Kläger F 218,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 15,58 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 31,31 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 31,31 Euro monatlich zu zahlen. 5) an den Kläger G 192,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 13,73 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 27,60 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 27,60 Euro monatlich zu zahlen. 6) an den Kläger H 219,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 15,64 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 31,45 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 31,45 Euro monatlich zu zahlen. 7) an den Kläger Dr. J 207,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 14,76 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 29,67 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 29,67 Euro monatlich zu zahlen. 8) an den Kläger K 181,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 13,38 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 25,60 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 25,60 Euro monatlich zu zahlen. 9) an den Kläger L 163,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 11,64 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 23,40 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 23,40 Euro monatlich zu zahlen. 10) an den Kläger L 228,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 16,29 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 32,75 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 32,75 Euro monatlich zu zahlen. 11) an den Kläger L 231,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 16,50 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 33,05 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 33,05 Euro monatlich zu zahlen. 12) an die Klägerin L396,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 17,93 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 36,04 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004. 13) an den Kläger R 165,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 11,69 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 23,51 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 23,51 Euro monatlich zu zahlen. 14) an den Kläger S 202,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 14,43 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 29,01 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 29,01 Euro monatlich zu zahlen. 15) an den Kläger S 210,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 15,73 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 31,63 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 31,63 Euro monatlich zu zahlen. 16) an den Kläger Sz178,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 12,73 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 25,59 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 25,59 Euro monatlich zu zahlen. 17) an den Kläger S 222,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 15,82 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 31,80 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 31,80 Euro monatlich zu zahlen. 18) an den Kläger S 106,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 7,59 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 15,25 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 15,25 Euro monatlich zu zahlen. 19) an den Kläger v d W190,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 13,57 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 27,28 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, sowie beginnend mit dem 01.01.2005 weitere 27,28 Euro monatlich zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung der Kläger zu 1), 2), 3), 5), 6), 11), 13), 15), 16), 17) wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Höhe der an die Kläger zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung. Die Kläger bzw. der Ehemann L waren bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten beschäftigt. Sie beziehen Altersrente und außerdem ein Ruhegehalt, für das ab 01.01.2004 die Beklagte Anspruchsgegnerin ist. Das betriebliche Ruhegeld wird gezahlt auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 25.06.1976, geändert durch Betriebsvereinbarungen vom 04.06.1993 und vom 17.11.1995. Diese beinhalten eine sogenannte Gesamtversorgung. Der Ruhgeldanspruch beträgt nach zehnjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 35 % und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 %, danach um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Auf den derartig berechneten Versorgungsprozentsatz wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Wegen des Inhaltes der Betriebsvereinbarung im Einzelnen wird auf deren bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen. Der von der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger festgesetzte Betrag an betrieblichem Ruhegeld wurde jeweils dynamisiert, und zwar zeitgleich nach Maßgabe des Anstieges der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten des Landes N . Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Versorgungsdaten jährlich neu der Betrag der Gesamtversorgung berechnet. Auf den so berechneten Gesamtversorgungsbetrag wurde der anrechnungsfähige Teil der aktuellen, um die jährliche Anpassung erhöhten individuellen Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – zeitgleich mit deren Anpassungstermin – angerechnet. Mit Schreiben vom 27.02.2004 teilte die Beklagte den Kläger mit, sie werde hinsichtlich der Dynamisierung eine Änderung vornehmen, und zwar dergestalt, dass die Betriebsrenten um den jeweils eingetretenen Erhöhungsprozentsatz der Tabellen der LBO für Beamte des Landes N erhöht werde, eine Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtversorgung jedoch nicht mehr erfolge. Bei den Klägern führte diese Abkopplung von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente dazu, dass sie ab 01.04.2004 eine geringere Betriebsrente beziehen, und zwar in der Höhe, wie sie sich aus den Klageanträgen ergeben, was die Kläger für unzulässig halten. Sie haben beantragt: Kläger B , an den Kläger 186,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 14,75 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 25,57 €, beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 2.611,80 € hinaus weitere 25,57 € monatlich zu zahlen. Kläger B , an ihn 126,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 9,60 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 17,52 €, beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 933,51 € hinaus weitere 17,52 € monatlich zu zahlen. Kläger B , an ihn 241,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 16,99 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 34,75 €, beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 2.539,48 € hinaus weitere 34,75 € monatlich zu zahlen. Kläger F , an ihn 218,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 15,58 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 31,31 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, zu zahlen; bis auf weiteres an ihn, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 1.704,53 € hinaus weitere 31,31 € monatlich zu zahlen. Kläger G an ihn 193,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 13,73 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 27,64 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, zu zahlen; bis auf weiteres an ihn, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 2.012,64 € hinaus weitere 27,64 € monatlich zu zahlen. Kläger H , an ihn 229,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 16,72 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 32,59 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, zu zahlen; bis auf weiteres an ihn, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 1.997,48 € hinaus weitere 32,59 € monatlich zu zahlen. Kläger Dr. J , an ihn 207,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 14,76 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 29,67 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 2.276,64 € hinaus weitere 29,67 € monatlich zu zahlen. Kläger K , an ihn 181,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 13,38 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 25,60 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 1.159,09 € hinaus weitere 25,60 € monatlich zu zahlen. Kläger L , an ihn 163,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 11,64 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 23,40 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 1.084,06 € hinaus weitere 23,40 € monatlich zu zahlen. Kläger L , an ihn 228,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag von brutto 16,29 €, jeweils zum 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 32,75 beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004, zu zahlen; bis auf weiteres an ihn, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 2.103,25 € hinaus weitere 32,75 € monatlich zu zahlen. Kläger L an ihn 231,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 16,55 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 33,05 €, beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 2.031,45 € hinaus weitere 33,05 € monatlich zu zahlen. Klägerin L , an ihn 396,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 17,93 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 36,04 €, beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen; Kläger R , an ihn 170,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 11,69 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 24,67 €, beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 2.170,82 € hinaus weitere 24,67 € monatlich zu zahlen. Kläger S , an ihn 202,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 14,43 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 29,01 €, beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 1.866,41 € hinaus weitere 29,01 € monatlich zu zahlen. Kläger S , an ihn 222,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 15,73 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 32,01 €, beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 1.467,80 € hinaus weitere 32,01 € monatlich zu zahlen. Kläger S z W , an ihn 180,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 12,85 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 25,83 €, beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 2.658,04 € hinaus weitere 25,83 € monatlich zu zahlen. Kläger S , an ihn 229,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 16,35 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 32,85 €, beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 2.393,69 € hinaus weitere 32,85 € monatlich zu zahlen. Kläger S , an ihn 106,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 7,59 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 15,25 €, beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 1.288,80 € hinaus weitere 15,25 € monatlich zu zahlen. Kläger v d W , an ihn 190,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von brutto 13,57 €, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.04.2004 und endend mit dem 01.07.2004 sowie auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 27,28 €, beginnend mit dem 01.08.2004 und endend mit dem 01.12.2004 zu zahlen; bis auf weiteres an den Kläger, beginnend mit dem 01.01.2005 über die ab dem 01.08.2004 gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge von 2.809,41 € hinaus weitere 27,28 € monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Die von ihr vorgenommene Modifizierung bei der Dynamisierung der Betriebsrente sei wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt. Die Geschäftsgrundlage sei unter zwei Gesichtspunkten weggefallen, nämlich zum einen wegen einer Äquivalenzstörung (Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) und zum andern wegen Zweckverfehlung. Da sich die Sozialversicherungsrenten in Folge rentenrechtlicher Änderungen wesentlich langsamer erhöhten als die Bruttobesoldung, steige die Betriebsrente schneller an, als dies bei Erteilung der Versorgungszusage habe erwartet werden können. Dieser Trend werde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz noch wesentlich verstärkt. Die Belastung erhöhe sich dadurch für sie in einer Weise, die nicht mehr zumutbar sei. Die Mehrbelastung belaufe sich auf 46,0 %. Die Beklagte verweist dazu auf ein Gutachten der Unternehmensberatung Dr. Dr. H vom 15.12.2004. Geschäftsgrundlage sei auch gewesen, dass sich Aktiveinkommen, Gesamtversorgung und Sozialrenten in etwa in einem Gleichklang bewegten, da sich nur dann auch die Betriebsrente ähnlich entwickelt hätte. Dieser Gleichklang sei nicht mehr gegeben. Das Einkommen der Aktiven steige wesentlich geringer als die Betriebsrente. Diese Änderungen bei der Anpassung der Sozialversicherungsrenten seien nicht vorhersehbar gewesen. Die Modifizierungen bei der Dynamisierung des Ruhegehaltes seien erforderlich und führten nur dazu, dass die Kläger in der Zukunft etwas "weniger mehr" erhielten, also eine etwas abgeschwächte Dynamik ihrer Betriebsrenten. Durch Urteile vom 12.05.2005 hat das Arbeitsgericht die Klagen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der im Schreiben vom 27.02.2004 ausgesprochene Teil-Widerruf der Gesamtversorgungszusage sei wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wirksam. Das ergebe sich aus dem zweiten von der Beklagten vorgelegten Gutachten (vom 15.12.2004). Danach hätten die Veränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit Eintritt der Mitarbeiter zu einer Mehrbelastung von 32,8 % (Stand 31.12.2003) geführt und für die Zeit ab 2004 seien neue Mehrbelastungen um mehr als 10 % zu erwarten. Diese Belastungen seien derartig erheblich, dass sie nicht mehr von der Beklagten allein zu tragen seien. Der Eingriff in die Versorgungsansprüche sei verhältnismäßig gering. Wegen des Inhaltes der erstinstanzlichen Urteile wird auf die Akten verwiesen. Gegen diese Urteile haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellung in der Sitzungsniederschrift vom 13.01.2005 Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiter. Sie rügen, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Gutachten der Unternehmensberatung Dr. Dr. H vom 15.12.2004 seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Mit ihren bereits erstinstanzlich vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen setze das Arbeitsgericht sich nicht auseinander. Die Kläger verbleiben unter Vortrag im Einzelnen dabei, dass die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sei, weder unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung noch wegen unzumutbarer Mehrbelastung (Äquivalenzstörung). Die Beklagte tritt den angefochtenen Urteilen unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages bei. Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften, insbesondere die vom 20.01.2006 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufungen der Kläger sind zulässig. Sie sind gemäß § 64 Abs. 2 a) und b) ArbGG an sich statthaft. Sie sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 ArbGG). Insoweit wird auf die Feststellungen gemäß Sitzungsniederschrift vom 20.01.2006 verwiesen. II. Die danach zulässigen Berufungen haben hinsichtlich der Kläger zu 4), 7) – 9), 10), 11), 12), 14), 18) und 19) in vollem Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie weitestgehend begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht die Klagen abgewiesen. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht ist der von der Beklagten vorgenommene Eingriff in die Dynamisierung des Ruhegehaltes unberechtigt. Er lässt sich nicht mit einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen. 1. Gemäß § 313 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben, und die Parteien den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten. Rechtsfolge ist eine Anpassung des Vertrages, soweit einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung wendet diese Grundsätze auch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an, insbesondere wenn sich die Rechtslage wesentlich und in unvorhersehbarer Weise geändert hat (BAG Urteil vom 22.04.1986 – 3 AZR 496/03 – AP-Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse; Beschluss vom 23.09.1997 – 3 ABR 85/96 – AP-Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Hier liegen diese Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Anpassung der Versorgungszusage wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage nicht vor. 2. Die Beklagte stützt ihre diesbezügliche Annahme zunächst darauf, dass Zweckverfehlung eingetreten sei, dies jedoch zu Unrecht. a) Gesamtversorgungssysteme können dazu dienen, die Erhaltung eines bestimmten Lebensstandards zu sichern (vgl. BAG Urteil vom 28.07.1998 – 3 AZR 100/98 – AP-Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Überversorgung). Gerade dies ist hier nach dem Vortrag der Beklagten der Fall. Danach basiert auch die Gesamtrentenfortschreibung auf der Vorstellung und dient dem Ziel, den Versorgungsempfängern den Lebensstandard zu sichern, den sie als aktive Arbeitnehmer erworben haben. Wenn dies das Ziel der Gesamtversorgung ist, folgt daraus zwingend, dass die Beklagte auch die sich aus der Entwicklung der Sozialversicherung ergebende Lücke auffangen und ausgleichen muss. Sonst wird die Erhaltung des Lebensstandards nicht gesichert, vielmehr nimmt dieser kontinuierlich ab. b) Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, Aktiveneinkommen und Gesamtversorgungsbezüge sollten sich im Gleichlauf entwickeln, überzeugt dies nicht. Richtig ist zwar, dass bei Schaffung des Gesamtsversorgungssystems die Entwicklung der Sozialversicherungsrente bruttolohnbezogen erfolgte. Die Beklagte hat aber nicht schlüssig dargelegt, dass dieser Umstand Geschäftsgrundlage der Versorgungszusage geworden ist. Dabei ist sie insoweit in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet, und zwar auch dafür, dass dem Vertragsschluss bestimmte Vorstellungen zu Grunde gelegen haben (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Rn. 31 zu § 313). Dazu fehlt es an einem entsprechend substanziierten Vortrag. Angesichts des Zwecks des vorliegenden Gesamtversorgungssystems spricht mehr dafür, dass die Sozialversicherungsrente ein bloßer Berechnungsfaktor war. Die gesetzliche Rente war die Mindestversorgung, die entsprechend der Versorgungszusage aufgestockt werden sollte, damit der vereinbarte Versorgungsgrad erreicht werde. Wie bereits ausgeführt, konnte dies bei Zugrundelegung der von der Beklagten vertretenden Rechtsauffassung nicht erreicht werden. 3. Die Beklagte beruft sich weiter darauf, es liege eine zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führende Äquivalenzstörung vor. a) Zutreffend ist, dass ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, wenn also die bei Vertragsschluss vorausgesetzte Gleichwertigkeit der beiden Leistungen nicht mehr gegeben ist, zur Störung der Geschäftsgrundlage führen kann. Dafür, wann dies der Fall ist, ist die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung maßgebend. Diese geht bei einem Gesamtversorgungssystem mit Anrechnungsklausel, wie sie hier vorliegt (Ziffer 8) der Betriebsvereinbarung) grundsätzlich zu Lasten des die Versorgung Zusagenden, also der Beklagten; denn diese ist bei Erteilung der Versorgungszusage nicht von festen Äquivalenzvorstellungen ausgegangen, die sich nachträglich als unzutreffend erwiesen haben, sondern hat von vornherein eine als unsicher erkennbare Größe einbezogen. Es war voraussehbar, dass der von der Beklagten zu tragende Versorgungsaufwand mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren belastet war, Schwankungen zu Gunsten der Beklagten, wie sie über lange Zeit tatsächlich eingetreten sind, aber auch zu ihren Lasten, wie sie sich jetzt ergeben haben, möglich waren. Voraussehbare Entwicklungen begründen jedoch regelmäßig kein Anpassungsecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Wiedemann, Festschrift für Stimpel, Seite 964, 965). b) Nach in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht kommt allerdings eine zur Anpassung der Versorgungszusage führende Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn sich durch Änderungen des Sozialversicherungsrechtes "die Rechtslage in grundlegender Weise geändert hat und die dadurch verursachte Mehrbelastung sehr erheblich ist" (BAG Urteil vom 22.04.1986 – 3 AZR 496/83 – AP-Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse). Wann dies der Fall sein soll, ist nicht abschließend geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Mehrbelastung von 61,3 % als grundlegende und krasse Überschreitung des ursprünglichen Dotierungsrahmens eingestuft (BAG Beschluss vom 23.09.1997 – 3 ABR 85/96 – AP-Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung). In der Literatur wird teilweise eine Mehrbelastung von rund 20 %, teilweise aber auch von 30 – 40 % als ausreichend angesehen, um eine Anpassung der Versorgungszusage zu berechtigen (vgl. dazu Höfer/Lerner, Anmerkung zu BAG AP-Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Andres-Förster-Rössler-Rühmann, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 573 führen aus, dass bei einer Ausdehnung des Dotierungsrahmens um mehr als 50 % für den Arbeitgeber die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, errechnet aus einem Vergleich der Barwerte mit und ohne die eingetretenen Änderungen im Sozialversicherungsrecht. c) Neuerdings vertritt Steinmeyer (RdA 2005, 345 ff., insbesondere Seite 354, 355) die Auffassung, bei einer Steigerung des Barwertes um mindestens 20 – 30 % seit Erteilung der Zusage könne sich der Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgungszusage gegeben habe, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und entsprechend geeignete Maßnahmen ergreifen. Er begründet dies damit, ein solcher Anstieg der Belastung führe zur Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit, schränke den Arbeitgeber in seinen wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten klar ein, nehme dem Arbeitgeber den Spielraum für andere Sozialleistungen und gehe deshalb auch deutlich auf Kosten der aktiven Arbeitnehmer. Dem kann die erkennende Kammer nicht zustimmen. Zum einen ist die Bandbreite der von Steinmeyer gegebenen Rechengrößen für die praktische Anwendung allzu weit gefasst und liefert er auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Festlegung auf gerade diese Zahlen. Zum andern aber – und dies erscheint dem Gericht wesentlich – berücksichtigt er die in der Versorgungszusage enthaltene Risikoverteilung nicht genügend. Mit der Versorgungszusage sollte ein bestimmter Lebensstandard gesichert werden. Die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen hingen – erkennbar – von sich verändernden Faktoren ab, die sich zu seinen Gunsten auswirken konnten, wie dies hier über lange Jahre der Fall war, aber auch, was jetzt eingetreten ist, zu seinem Nachteil. Eine Eingrenzung dieses Risikos findet sich in der Versorgungszusage nicht. Dabei wäre deren entsprechende Gestaltung durchaus möglich gewesen. Dies hat der Rechtsvorgänger der Beklagten unterlassen. Umso schwerwiegender müssen die Gründe sein, die einen Eingriff von Arbeitgeberseite rechtfertigen. Die Kammer hält deshalb an ihrer im Urteil vom 16.09.2005 – 12 Sa 1558/04 – vertretenen Ansicht fest, dass eine Steigerung von mindestens 50 % vorliegen muss. Darüber hinaus ist es eine Frage des Einzelfalles, wann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Äquivalenzstörungen anzunehmen ist (vgl. Wiese, Festschrift für Zöller, S. 983, 996, 997). Wie bereits ausgeführt ist nach der vertraglichen Risikoverteilung das Risiko sinkender Sozialversicherungsrenten integrierender Bestandteil des Versorgungssystems, dass die Beklagte den Klägern zugesagt hat. Angesichts dessen kann nur in Ausnahmesituationen die Veränderung dieses Faktors zu einem Anpassungsrecht der Arbeitgeberseite führen. Hier ist der Wert von 50 % auch nach dem Gutachten Dr. Dr. H vom 15.12.2004 nicht erreicht, so dass es eines Eingehens auf dieses Gutachten nicht bedarf, wie dies die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.08.2005 – 7 (9) Sa 1589/04 – für richtig gehalten hat. d) Wesentlich erscheint der erkennenden Kammer in diesem Zusammenhang der im vorliegenden Fall gegebene Umstand, auf den bereits die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil vom 18.10.2005 – 9 Sa 215/05 – hingewiesen hat, nämlich dass ausweislich der eigenen Berechnung der Beklagten der prozentuale Anteil der Betriebsrente an der Gesamtversorgung im Zeitraum 1976 bis 2003 gesunken ist, habe nämlich der Anteil im Ausgangsjahr noch 28 % betragen, so betrage er bei Rentenbeginn im Jahre 1998 nur noch 18,8 % und im Jahre 2003 auch nur 20,57 % (Seite 14). Auch nach Ansicht der erkennenden Kammer ist der Anteil der gesetzlichen Rente an der Gesamtversorgung ein wesentlicher Gesichtspunkt (vgl. dazu Wiese, Festschrift für Zöller, Seite 997). e) Mitentscheidend für die hier vertretene Auffassung ist schließlich, dass die Kläger bereits mehrfach Einschnitte bei ihrer Versorgung haben hinnehmen müssen. Das Landesarbeitsgericht verweist dazu auf das Gutachten vom 15.12.2004 (Seite 7). Danach sind die Kläger bereits an der Risikoverteilung zu Gunsten der Beklagten beteiligt worden. Es ist also nicht so, dass lediglich die aktiven Arbeitnehmer Eingriffe in ihr Gehaltsniveau hinnehmen müssen, die Betriebsrentner unbehelligt geblieben sind. Es verbleibt deshalb dabei, dass nach den bei Erklärung des Widerrufes gegebenen Verhältnissen die von Arbeitgeber vorgenommene Kürzung unberechtigt war. III. Die Kläger haben deshalb Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrenten ab 01.04. und 01.08.2004. 1. Hinsichtlich der Kläger zu 4), 7), 8), 9), 10), 11), 12), 14), 18) und 19) ist die Forderung in der geltend gemachten Höhe unstreitig. Sie steht den Klägern auch nach dem Vortrag der Beklagten zu. 2. Hinsichtlich der Kläger zu 1), 2), 3), 5), 6), 13), 15), 16) und 17) ist die Forderung streitig. Es wäre Sache der Kläger gewesen, die Richtigkeit ihres Rechenwerkes darzulegen. Dies ist ihnen nicht gelungen. Soweit die Beklagte zum Teil höhere Beträge als zutreffend anerkennt, wie etwa beim Kläger zu 2) für die Erhöhung ab 01.08.2004, musste dies unberücksichtigt bleiben wegen § 308 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Revision wurde für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: (0361) 2636 - 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. (Dr. Leisten) (Willner) (Kruger)