OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 TaBV 48/05

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2005:1216.11TABV48.05.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.08.2005 – 1 BV 248/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle be- treffend den Abschluss einer Regelung zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit für Mitarbeiter/innen während der Laufzeit von Altersteilzeitregelungen wird Herr Richter am Arbeitsgericht Bonn Besgen bestellt. 2. Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf 2 festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle. 3 Der Antragsteller ist der für das von der Antragsgegnerin betriebene Krankenhaus sowie das Herzzentrum zuständige Betriebsrat. 4 Jedenfalls für die Mitarbeiter, die vor dem 31.12.2003 eingestellt worden sind, findet der BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Dazu gehört der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ). Die Anwendbarkeit beruht auf einem Haustarifvertrag, der mit der Gewerkschaft Ver.di abgeschlossen worden war, den die Antragsgegnerin allerdings zum 31.12.2003 gekündigt hat. 5 Nach § 2 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern ein Altersteilzeitverhältnis abschließen. Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ kann die zu leistende Arbeit so verteilt werden, dass sie im Blockmodell oder im Teilzeitmodell geleistet wird. Die Antragsgegnerin hat gegenüber einer Mitarbeiterin mitgeteilt, sie werde "mit sofortiger Wirkung grundsätzlich nur noch Verträge im Teilzeitmodell" abschließen. In einem weiteren Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.08.2005 ist ebenfalls von diesem Grundsatz die Rede (Bl. 19 d.A.). 6 Mit Schreiben vom 04.01.2005 machte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht geltend und forderte die Antragsgegnerin zu Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung auf. Die Antragsgegnerin vertrat gegenüber dem Betriebsrat die Auffassung, ein Mitbestimmungsrecht bestehe nicht. Am 25.05.2005 legte der Betriebsrat den Entwurf einer Betriebsvereinbarung vor. Da in den darauf folgenden Gesprächen die Antragsgegnerin weiterhin die Auffassung vertrat, ein Mitbestimmungsrecht bestehe nicht, erklärte der Antragsteller die Verhandlungen für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Mit Schreiben vom 21.06.2005 widersprach die Antragsgegnerin dem Zusammentreten der Einigungsstelle. 7 Mit dem am 01.08.2005 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen Antrag hat der antragstellende Betriebsrat die Bestellung des DirArbG Köln F T begehrt und weiter die Auffassung vertreten, die tarifliche Regelung zur Altersteilzeit sei keine abschließende Regelung im Sinne des § 87 Abs. 1 BetrVG. 8 Hierzu hat die Antragsgegnerin eingewandt, ein Mitbestimmungsrecht sei evident nicht gegeben. Wie im TzBfG unterliege die Entscheidung, ob ein Teilzeitvertrag abgeschlossen werde, keinem Mitbestimmungsrecht. Nur dann, wenn Teilzeit gewährt werde und darüber hinaus ein kollektiver Tatbestand vorliege, habe der Betriebsrat ggfls. mitzubestimmen. Zum "wie" der Altersteilzeit sei § 2 Abs. 2 ATZG abschließend. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie mit der Person des vom Betriebsrat benannten Vorsitzenden nicht einverstanden sei. 9 Mit Beschluss vom 23.08.2005 hat das Arbeitsgericht Siegburg den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen mit der Begründung, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betreffe ausdrücklich Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Darum gehe es aber dem Antragsteller nicht, sondern um die Verteilung der Arbeitszeit auf einen Zeitraum von mehreren Jahren. 10 Gegen diesen ihm am 26.08.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 02.09.2005 Beschwerde eingelegt, die er gleichzeitig begründet hat. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.08.2005 – 1 Bv 248/05 – wie folgt zu erkennen: 13 1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle betreffend den Abschluss einer Regelung zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit für Mitarbeiter/innen während der Laufzeit von Alterteilzeitregelungen wird Herr Direktor des Arbeitsgerichts Köln F -J T bestellt. 14 2. Die Zahl der Beisitzer wird für jede der Seite auf 2 festgesetzt. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 die Beschwerde zurückzuweisen. 17 Im Übrigen haben die Beteiligten auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. 18 II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 19 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 98 Abs. 2 Satz 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 20 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Arbeitsgerichts liegt eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht vor. 21 Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG scheidet die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle nur dann aus, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das ist der Fall, wenn sich dies bereits aus dem eigenen Tatsachenvorbringen des Antragstellers auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsmeinung ergibt, zu der eine Gegenmeinung nicht existiert oder nicht ernsthaft vertretbar erscheint, oder aber dann, wenn die zuständigkeitsbegründende Tatsachengrundlage zwar streitig ist, die Richtigkeit der für die Unzuständigkeit der Einigungsstelle sprechenden Tatsachen dem Gericht im Sinne von § 291 ZPO jedoch offenkundig ist oder gemacht wird (LAG Köln, Beschluss vom 05.12.2001 – 7 TaBV 71/01, NZA-RR 2002, 586; LAG Hamm, Beschluss vom 08.11.2002 – 10(13) TaBV 59/02, NZA-RR 2003, 543; Küttner-Kreitner, Personalbuch, Einigungsstelle Rz. 17). 22 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der grundsätzlichen Entscheidung, ob Altersteilzeit nur im Blockmodell, nur im Teilzeitmodell oder unter welchen Bedingungen wahlweise in beiden Modellen durchgeführt werden solle, kann nach dem Vorbringen beider Beteiligten nicht ausgeschlossen werden. 23 Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der hier streitigen Rechtsfrage existiert nicht. Die Literatur neigt zu der Auffassung, dass ein Mitbestimmungsrecht eröffnet ist. So geht Rolfs (in ErfK § 7 ATG Rn. 10) von einem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG aus. Die Regelung des § 2 Abs. 2 ATG (auf den § 2 TV ATZ Bezug nimmt) sei keine abschließende Regelung, die auch alle Einzelheiten der Ausgestaltung der vertraglichen Regelung der Individualparteien überlasse. Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht sei allerdings, dass die beabsichtigte Regelung einen kollektiven Tatbestand betreffe. Winkelmann (in Kittner/Zwanziger § 130 Rn. 180) vertritt die gleiche Auffassung. Die gesetzliche Regelung sei nicht in sich geschlossen und weise lediglich auf die Gestaltungsmöglichkeiten hin und bestimme deren Grenzen. Stindt (Ziele, Anreize und Chancen des neuen Altersteilzeitgesetzes, DB 1996, 2281), der von der Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Auffassung zitiert wird, schreibt lediglich im Konjunktiv, es "dürfte" sich um eine spezielle Regelung handeln, die einem Mitbestimmungsrecht vorgehe. Dies "dürfte" in der Praxis hilfreich sein. Eingehende Argumente werden von Stindt nicht vorgebracht. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Antragsgegnerin zitierten Aufsatz von Bauer (Rechtliche und taktische Probleme der Altersteilzeit, NZA 1997, 402), der ebenfalls nur eine Vermutung äußert und wörtlich ausführt "Der Gesetzgeber hätte allerdings gut daran getan, dies auch ausdrücklich klarzustellen". Zusammengefasst existiert also alles andere als eine gefestigte Rechtsmeinung, zu der eine Gegenmeinung nicht existiert. Dass es sich bei der Entscheidung "grundsätzlich" nur noch Verträge im Teilzeitmodell abzuschließen, um eine Entscheidung mit kollektivem Bezug handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. 24 Der Direktor des Arbeitsgerichts Köln, Herr T , kam als Einigungsstellenvorsitzender nicht in Betracht, da er dem Gericht mitgeteilt hat, für den Fall nicht zur Verfügung zu stehen, dass eine der Betriebsparteien Vorbehalte gegenüber seiner Person äußert. Unter Hinweis auf diese Mitteilung und auf ausdrückliche Nachfrage im Anhörungstermin hat die Antragsgegnerin an ihren im Kammertermin erster Instanz geäußerten Bedenken festgehalten. Das Gericht hat daher den zur Verfügung stehenden Richter am Arbeitsgericht Bonn Herrn D B als Vorsitzenden eingesetzt. Seine Befähigung und Integrität im Hinblick auf das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden steht außer Zweifel. Auf Nachfrage des Gerichts im Anhörungstermin wurden Einwände von den Beteiligten nicht vorgebracht. Auch hinsichtlich der Anzahl der Beisitzer sind keine Einwände erhoben worden. Zwei Beisitzer für jede Seite sind für die nicht besonders ausgeprägte Komplexität der Regelungsfrage ausreichend aber auch notwendig. 25 Nach alledem war auf die Beschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und die Einigungsstelle wie geschehen einzusetzen. 26 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 27 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. 28 (Dr. Fabricius)