Beschluss
2 Ta 457/05
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Streik ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nur untersagbar, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht wird.
• Besteht eine Friedenspflicht aus einem ungekündigten Tarifvertrag, kann ein Arbeitskampf zur Durchsetzung bereits bestehender Rechtsansprüche nicht zulässig sein.
• Tarifpluralität mit spezialisierten Tarifverträgen ist möglich; ein Streik zur Durchsetzung eines spezialisierten Tarifvertrags ist nur zulässig, wenn keine Friedenspflicht besteht und konkrete Verhandlungsziele vorliegen.
• Zum Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; drohende nicht wieder aufholbare Nachteile für die Daseinsversorgung können ein Verbot rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Verbot eines für den nächsten Tag angekündigten Arztstreiks wegen bestehender Friedenspflicht • Ein Streik ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nur untersagbar, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht wird. • Besteht eine Friedenspflicht aus einem ungekündigten Tarifvertrag, kann ein Arbeitskampf zur Durchsetzung bereits bestehender Rechtsansprüche nicht zulässig sein. • Tarifpluralität mit spezialisierten Tarifverträgen ist möglich; ein Streik zur Durchsetzung eines spezialisierten Tarifvertrags ist nur zulässig, wenn keine Friedenspflicht besteht und konkrete Verhandlungsziele vorliegen. • Zum Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; drohende nicht wieder aufholbare Nachteile für die Daseinsversorgung können ein Verbot rechtfertigen. Die Antragstellerin, Betreiberin mehrerer Krankenanstalten, machte geltend, der Antragsgegner habe zu einem Streik am 13.12.2005 aufgerufen, um einen artspezifischen Tarifvertrag für als Ärzte beschäftigte Arbeitnehmer durchzusetzen. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der bisher geltende BAT weiterhin Anwendung findet oder durch den neu abgeschlossenen TvöD verdrängt wurde. Die Antragstellerin führte die Arbeitsverhältnisse vieler Arbeitnehmer in den TvöD über, der Antragsgegner hält den BAT insoweit für beendet bzw. durch den TvöD ersetzt. Die Antragstellerin beantragte einstweilige Unterlassung des Streiks; das Arbeitsgericht hatte zuvor abgelehnt wegen Formmangels. Das Landesarbeitsgericht beschloss ohne mündliche Verhandlung und nur für den 13.12.2005 die Untersagung des Streiks sowie Widerrufspflicht des Aufrufs und Androhung hoher Zwangsmittel. • Rechtliche Grundsätze: Ein Streik ist in einem Eilverfahren nur zu untersagen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist und glaubhaft gemacht wird; erforderlich ist zudem eine Interessenabwägung zum Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (§823 Abs.1 BGB) und zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§940 ZPO). • Friedenspflicht: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der BAT nicht gekündigt wurde; daher besteht für die betroffenen Mitglieder eine Friedenspflicht, die einen Arbeitskampf zur Durchsetzung schon bestehender Rechtsansprüche ausschließt. • Tarifeinheit und Tarifpluralität: Der Abschluss des TvöD beseitigt den BAT nicht generell; TvöD wirkt nur zwischen denjenigen Tarifparteien, die ihn abgeschlossen haben. Das Bundesarbeitsgericht hat anerkannt, dass speziellere Tarifverträge neben Grundverträgen nebeneinander gelten können, sodass die streitige Frage im ordentlichen Verfahren zu klären ist und nicht durch Streik durchgesetzt werden darf. • Fehlen eines legitimen Arbeitskampfziels: Der Antragsgegner hat keine konkreten Regelungsziele hinreichend benannt; es fehlt damit an einem zulässigen Ziel für einen Arbeitskampf. • Interessenabwägung und Schutz der Daseinsvorsorge: Selbst begrenzte Arbeitsniederlegungen würden einen nicht wieder aufholbaren Rückstau und eine Beeinträchtigung der medizinischen Versorgung verursachen; daher überwiegt der Schutz des Betriebs und der Versorgungspflicht der Antragstellerin. • Verhältnismäßigkeit und Zwangsmittel: Aufgrund der Dringlichkeit und der Gefährdung wesentlicher Interessen ist die Anordnung der Unterlassung, der Widerrufspflicht und die Androhung von Ordnungsgeld und Zwangsgeld verhältnismäßig. • Kostenfolge: Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde stattgegeben. Dem Antragsgegner wurde untersagt, am 13.12.2005 zum Streik aufzurufen, und er wurde verpflichtet, etwaige Streikaufrufe zu widerrufen; bei Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld und Zwangsmittel angedroht. Begründet wurde dies damit, dass der BAT nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht gekündigt ist und damit eine Friedenspflicht besteht, ein Streik zur Durchsetzung bereits bestehender Rechtsansprüche unzulässig ist und die Interessenabwägung zugunsten des Schutzes des Betriebs und der medizinischen Versorgung ausfällt. Damit ist der für den nächsten Tag angekündigte Arbeitskampf wirksam untersagt; die materielle Streitfrage über die Geltung von BAT oder TvöD bleibt hingegen im ordentlichen Verfahren zu klären.