Urteil
12 Sa 881/05
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gesamtzusage ist nach Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen; dabei ist auf Wortlaut, Umstände und Zweck abzustellen.
• Tarifliche ERA-Strukturkomponenten, die der Einführung eines neuen Entgeltsystems dienen, können anders zu bewerten sein als reine Tabellenlohnerhöhungen.
• Besteht für den Arbeitnehmer keine vergleichbare Lage hinsichtlich der Anwendung von ERA, begründet die Gesamtzusage keinen Anspruch auf Auszahlung der ERA-Strukturkomponente.
Entscheidungsgründe
Keine einzelvertragliche Zahlung der ERA-Strukturkomponente aus Gesamtzusage • Eine Gesamtzusage ist nach Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen; dabei ist auf Wortlaut, Umstände und Zweck abzustellen. • Tarifliche ERA-Strukturkomponenten, die der Einführung eines neuen Entgeltsystems dienen, können anders zu bewerten sein als reine Tabellenlohnerhöhungen. • Besteht für den Arbeitnehmer keine vergleichbare Lage hinsichtlich der Anwendung von ERA, begründet die Gesamtzusage keinen Anspruch auf Auszahlung der ERA-Strukturkomponente. Der Kläger war bei der T-Gesellschaft beschäftigt, die zum 01.07.2003 auf die Beklagte verschmolzen wurde. In Verbindung mit der Verschmelzung schlossen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die auf eine Gesamtzusage vom 30.06.2003 verweist. Die Zusage sicherte den ehemals T-Beschäftigten die "Entgeltdynamik" zu, wie sie bei bestimmten Betrieben der Beklagten gewährt wird. Der einschlägige Metall- und Elektroindustrie-Tarifvertrag sah 2004 neben einer Tabellenanhebung von 1,5 % eine ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung vor. Die Beklagte zahlte dem Kläger die 1,5% nicht streitig zu, jedoch nicht die ERA-Strukturkomponente. Der Kläger forderte die Einmalzahlung für 01.01.–30.06.2004 in Höhe von 69,48 € brutto; das Arbeitsgericht stattgab, das Landesarbeitsgericht änderte ab und wies die Klage ab. • Zuständigkeit und Anwendbarkeit: Auf das Arbeitsverhältnis findet nicht der Metall-/Elektro-Tarifvertrag Anwendung, sondern die Tarifverträge der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärindustrie NRW gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung. • Anspruchsgrundlage: Ein Anspruch kommt allenfalls aus der Gesamtzusage vom 30.06.2003 in Betracht; diese ist als ein Angebotscharakter auslegungsbedürftig (§§ 133,157 BGB). • Auslegungsergebnis Wortlaut: Die Gesamtzusage sichert die "Entgeltdynamik" zu; im konkreten Tarifwerk ist die Entgeltdynamik wortwörtlich als Erhöhung der Entgelte um 1,5 % geregelt, die Strukturkomponente ist getrennt ausgewiesen. • Zweckorientierte Auslegung: Die ERA-Strukturkomponente dient der strukturellen Umstellung und etwaigem Ausgleich bei Einführung des ERA; sie verfolgt nicht denselben Zweck wie eine allgemeine Tabellenanpassung. • Vergleichbare Lage erforderlich: Da ERA für den Kläger nicht anwendbar ist und die Strukturkomponente gerade dazu dient, Nachteile bei ERA-Einführung auszugleichen, würde eine Zuerkennung dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung widersprechen. • Empfängerhorizont: Selbst bei zugunsten des Klägers unterstellter Unkenntnis der Arbeitnehmerseite würde kein berechtigtes Vertrauen entstehen, dass die Strukturkomponente unabhängig von der tatsächlichen Lage auskehrbar sei. • Schlussfolgerung: Die Gesamtzusage umfasst die Anpassung der Tabellenvergütung (1,5 %), nicht jedoch die ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung für den streitigen Zeitraum. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage des Klägers wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die ERA-Strukturkomponente für 01.01.–30.06.2004 aus der Gesamtzusage vom 30.06.2003. Zwar hat der Kläger Anspruch auf die Tabellenanhebung von 1,5 %, die die Beklagte gewährt hat; die als Einmalzahlung ausgestaltete ERA-Strukturkomponente dient jedoch der Einführung und Strukturangleichung des ERA und kommt für den Kläger mangels vergleichbarer Anwendung des ERA nicht in Betracht. Eine weitergehende Zuerkennung würde der interessengerechten Auslegung der Gesamtzusage widersprechen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.