Urteil
12 Sa 881/05 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2005:1125.12SA881.05.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.04.2005 6 Ca 4661/04 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.04.2005 6 Ca 4661/04 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Gewährung einer tariflichen Einmalzahlung. Der Kläger war bei der T beschäftigt. Diese wurde zum 01.07.2003 auf die Beklagte verschmolzen. Im Zusammenhang damit schlossen die Geschäftsleitung der und der Gesamtbetriebsrat am 30.06.2003 eine Gesamtbetriebsvereinbarung, deren Ziffer 4 (anzuwendende Tarifverträge) lautet: Durch die Verschmelzung der T auf die E wird die Tarifbindung der T im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen verloren gehen. Die Bestimmungen des vor der Verschmelzung normativ geltenden Tarifvertrages werden in diesen Fällen in die Einzelarbeitsverträge transformiert und gelten somit einzelvertraglich vor. In den Fällen, in denen heute schon normativ geltende Tarifverträge auf Grund früherer Betriebsübergänge einzelvertraglich gelten, ändert sich nichts, so dass es auch hier zur einzelvertraglichen Fortgeltung der in Bezug genommenen Tarifverträge kommt. In allen Fällen, in denen weder früher ein Tarifvertrag normativ galt noch eine einzelvertragliche Bezugnahme besteht, gelten nur die einzelvertraglichen Bestimmungen. Die zukünftige Entgeltdynamik erfolgt nach der Gesamtzusage der T , die als Anlage dieser Betriebsvereinbarung beiliegt. Wegen des Inhaltes der Gesamtbetriebsvereinbarung im Einzelnen wird auf deren bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen. In der in Ziffer 4 in Bezug genommene Gesamtzusage vom 30.06.2003 heißt es: Die Geschäftsleitung der T (T ) sagt allen am 30.06.2003 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern, deren Entgelt durch einen Tarifvertrag bestimmt wird, zu, dass für die Zukunft mindestens die bei M + W (MW ) gewährte Entgeltdynamik gewährt wird. Sollte es bei MW zu einer Anrechnung von übertariflichen Zulagen mit der gewährten Entgeltdynamik kommen, so wird diese Anrechnung auch bei den Arbeitnehmern der T durchgeführt. Die Beklagte hat ihren Sitz in S und unterhält dort einen Betrieb, auf den der Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 12.02.2004 Anwendung findet. § 2 (Entgelt) dieses Tarifvertrages lautet: Mit Wirkung ab 01. März 2004 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 2,2 % mit Wirkung ab März 2005 um weitere 2,7 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt: Mit Wirkung ab 01.03.2004 werden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um 1,5 % erhöht, mit Wirkung ab 01. März 2005 um weitere 2 %. Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,7 % und nochmals 0,7 % fließt in ERA-Strukturkomponenten ... § 4 (ERA-Strukturkomponente) enthält folgende Regelung: In Betrieben, die den ERA-TV nicht eingeführt haben, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 01. Januar 2004 bis 28. Februar 2006 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 mit der Abrechnung von März 2004 die zweite und dritte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt: (2 mal 0,5 % dividiert durch 1,026 dividiert durch 1,015) + (4,69 mal 0,7 % dividiert durch 1,1015) = 4,2 % ... jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäßigen Monatsentgelt (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) ... Die Anhebung der Tabellenwerte ab 01. März 2004 in Höhe von 1,5 % gab die Beklagte an den Kläger weiter, die Zahlung der tarifvertraglich in § 4 vorgesehenen Einmalzahlung jedoch anders als bei den in B -W beschäftigten Arbeitnehmern nicht. Diese Einmalzahlung für den Zeitraum 01.01. 30.06.2004, soweit sie nicht verfallen ist, nämlich in Höhe von 69,48 brutto macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Er ist der Ansicht, auf Grund der Gesamtbetriebsvereinbarung in Verbindung mit der Gesamtzusage vom 30.06.2003 stehe ihm diese Einmalzahlung zu. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat vorgetragen: Die Gesamtzusage betreffe nicht die hier streitgegenständliche Strukturkomponente. Mit ihr sei lediglich beabsichtigt gewesen, die Arbeitnehmer hinsichtlich der Tabellenwerte gleich zu behandeln. Der verwandte Begriff Entgeltdynamik beziehe sich nur darauf. Durch Urteil vom 01.04.2005 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe die geltend gemachte Einmalzahlung auf Grund der Gesamtzusage vom 30.06.2003 zu. Gemäß dem Wortlaut dieser Zusage habe sich die T einseitig verpflichtet, die bei der Beklagten gewährte Entgeltdynamik an alle Arbeitnehmer, deren Entgelt durch einen Tarifvertrag bestimmt werde, weiterzugeben. Dies umfasse nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nur die Weitergabe von tabellenwirksamen Tariflohnerhöhungen, sondern auch die Zahlung von auf die Tabellenwerte ohne Einfluss bleibenden Einmalzahlungen. Dies ergebe sich zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut, aus dem sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis nicht herleiten lasse, wohl aber aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Dieser sei gewesen, alle Mitarbeiter der Beklagten unabhängig vom Sitz des Beschäftigungsbetriebes und von den anwendbaren Tarifverträgen gleich zu behandeln. Dies werde auch durch die Präambel der Betriebsvereinbarung gestützt, in der es ausdrücklich heiße, dass sie der Vereinheitlichung der Arbeits- und Vertragsbedingungen zwischen T und M diene. Zu diesem Zweck verweise die Betriebsvereinbarung auf die Gesamtzusage, die demzufolge diese Zielsetzung teile. Unter Berücksichtigung dieses Regelungszweckes sei die Gesamtzusage weit auszulegen; denn nur so könne eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Entgeltbereich erreicht werden. Unerheblich sei es dagegen, dass die mit der im Tarifvertrag vorgesehenen ERA-Strukturkomponente verfolgte Zielsetzung im Betrieb der Beklagten in A nicht greifen könne. Denn Zweck der Gesamtzusage sei es nicht, die Arbeitnehmer im Betrieb in A im Entgeltbereich entsprechend den Arbeitnehmern, die den sogenannten ERA-Tarifverträgen unterfielen, zu behandeln, sondern allein die Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern in anderen Betrieben der Beklagten. Die hinter einer bestimmten Entgeltzahlung an die Arbeitnehmer in B -W stehende tarifliche Zielsetzung müsse daher nicht notwendig auch mit der Zahlung an die Arbeitnehmer in A erfüllt werden. Gegen dieses ihr am 30.05.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.06.2005 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 28.08.2005 am 25.08.2005 begründet. Die Beklagte macht geltend: Für die streitgegenständliche Einmalzahlung fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Aus dem Tarifvertrag vom 12.02.2004 könne der Kläger die Ansprüche nicht herleiten. Dieser finde weder dem räumlichen noch dem betrieblichen Geltungsbereich nach Anwendung. Im Übrigen sehe auch dieser Tarifvertrag nur eine Entgelterhöhung von 1,5 % vor, die der Kläger erhalten habe. Die ERA-Strukturkomponente von 0,7 % stelle keine Entgelterhöhung dar. Der tatsächlich auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärindustrie NRW kenne keine ERA-Komponente. Sie, die Beklagte, könne daher ERA gar nicht einführen, selbst wenn sie das wollte. Die Einführung von ERA wäre ein Verstoß gegen den Anwendung findenden Tarifvertrag der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärindustrie NRW. Die vom Kläger zitierte Norm in § 4 des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Nord-Württemberg/Nord-Baden-Südwestmetall richte sich aber nur an Unternehmen, welche ERA einführen könnten. Zu diesem Kreis zähle sie offensichtlich nicht. Schon deshalb betreffe die Gesamtzusage nicht die ERA-Strukturkomponente, sie würde zu einer Besserstellung der in A beschäftigten Arbeitnehmer führen. Die in der Gesamtzusage genannte Entgeltdynamik beziehe sich deshalb nur auf die Tabellenwerte, wie sich schon aus dem Wortlaut ergebe. Gleiche Lohn- und Gehaltsstrukturen seien nicht zugesagt worden. Davon habe der Betriebsrat, dem die tarifvertraglichen Regelungen in B -W bekannt gewesen seien, auch nicht ausgehen können. Schon der allgemeine Sprachgebrauch stehe einer solchen Auslegung entgegen, aber auch die Entstehungsgeschichte. Schließlich führten Sinn und Zweck der Gesamtzusage nicht zu dem Ergebnis, dass die ERA-Strukturkomponente erfasst sei. Dies habe das Arbeitsgericht ebenfalls verkannt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen 6 Ca 4661/04 vom 01.04.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt dem angefochtenen Urteil unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens bei. Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat die für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2004 geltend gemachte Einmalzahlung auf Grund der Gesamtzusage vom 30.06.2003 nicht zu beanspruchen. Das Landesarbeitsgericht vertritt insoweit eine andere Rechtsauffassung als das angefochtene Urteil. 1. Diese Leistung ist in den §§ 2 Abs. 1, 4 Ziff. 4.1 a) des Tarifvertrages über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Nord-Württemberg/Nord-Baden vom 12.02.2004 vorgesehen. Dieser Tarifvertrag findet gemäß § 1 Ziff. 1.1.1 und 1.1.2 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weder dem räumlichen noch dem fachlichen Geltungsbereich nach Anwendung. Entsprechend Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.06.2003 unterfällt das Arbeitsverhältnis vielmehr den Tarifverträgen für die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärindustrie NRW. 2. Wie das Arbeitsgericht insoweit zutreffend entschieden hat, kann als Anspruchsgrundlage nur die Gesamtzusage vom 30.06.2003 in Betracht kommen. Danach ist die in §§ 2, 4 des Entgelttarifvertrages vom 12.02.2004 vorgesehene Strukturkomponente, um die es hier geht, nicht an den Kläger weiterzugeben. Das ergibt sich bei zutreffender Auslegung der Gesamtzusage. In dieser liegt ein Vertragsangebot an die einzelnen Arbeitnehmer, die dieses ohne ausdrückliche Erklärung gemäß § 151 BGB annehmen können. Deren Auslegung richtet sich nach den für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2003 10 AZR 395/02 AP Nr. 247 zu § 611 BGB, Gratifikation). Gemäß §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille des erklärenden zu erforschen, wobei zunächst vom Wortlaut auszugehen ist. In einem weiteren Schritt sind aber auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Umstände mit einzubeziehen. Schließlich gilt der Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung, die sich an dem von den Beteiligten verfolgten Zweck orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2000 VIII ZR 275/98 NJW-RR 2000, 1002, 1003; Urteil vom 09.07.2001 II ZR 228/99 NJW 2002, 747). 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger Anspruch auf Erhöhung der Tabellenvergütung um 1,5 %, wie die Beklagte sie unstreitig vorgenommen hat. a) Nach der Gesamtzusage vom 30.06.2003 haben die früher bei T beschäftigten Arbeitnehmer, also auch der Kläger, Anspruch auf Gewährung der "Entgeltdynamik", wie sie den bei der Beklagten im s Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern zukommt. Gemäß § 2 des Tarifvertrages vom 12.02.2004 erhöht sich mit Wirkung vom 01.03.2004 das "Tarifvolumen" um insgesamt 2,2 %. Dabei wird in der Tarifvorschrift differenziert zwischen den "Entgelten (Löhne und Gehälter)", die "um 1,5 % erhöht" werden, und dem "restlichen Erhöhungsvolumen", das in die "ERA-Strukturkomponente fließt". Schon dem Wortlaut nach sieht die tarifliche Regelung also eine Erhöhung der Entgelte nur um 1,5 % vor. In dieser Erhöhung liegt die zugesagte Dynamisierung, diese verstanden als Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl., Stichwort dynamisieren). b) Diesem Zweck dient die als Einmalzahlung im hier in Rede stehenden Zeitraum ausgekehrte Strukturkomponente von 0,7 % nicht. Dabei handelt es sich zwar auch um eine Tariferhöhung, sie beruht jedoch auf einer strukturellen Änderung des Gehaltstarifvertrages und stellt einen notwendigen Schritt zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) dar (vgl. dazu BAG, Urteile vom 09.11.2005 5 AZR 351/05 und 5 AZR 361/05 Pressemitteilung). Die Strukturkomponente soll auch etwaige den Arbeitnehmern durch die Einführung des ERA drohende Nachteile ausgleichen. In dieser Lage befindet sich der Kläger nach dem nicht in prozessual erheblicher Weise bestrittenen Vortrag der Beklagten nicht, da für ihn ERA - im Gegensatz zu den Beschäftigten in S - nicht zur Anwendung kommen kann. Bei dieser Ausgangslage würde es dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung widersprechen, auch dem Kläger die Strukturkomponente zukommen zu lassen. Dabei ist es unerheblich, dass ERA in dem s Betrieb der Beklagten zur Zeit noch nicht eingeführt ist. Der Tarifvertrag sieht nämlich eine Übergangsfrist bis Ende 2008 vor. 4. An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen auf den Empfängerhorizont abzustellen ist. a) Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass bei den Verhandlungen betreffend die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.06.2003, die auf die Gesamtzusage vom selben Tage verweist, ERA Gesprächsgegenstand und Streitpunkt gewesen sei. Dem ist der Kläger entgegengetreten. Nach seiner Behauptung war die ERA-Strukturkomponente der Arbeitnehmerseite nicht bekannt und deshalb auch nicht Gegenstand der Verhandlungen. Vielmehr, so hat er weiter vorgetragen, seien die Arbeitnehmer davon ausgegangen, auch für sie sollten die in B -W gültigen Tarifverträge gelten. b) Welche Sachverhaltsdarstellung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben; denn gerade wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, ergibt sich für ihn kein Anspruch auf Auskehrung der Strukturkomponente für den hier in Rede stehenden Zeitraum. In ihm ist dann nämlich kein berechtigtes Vertrauen darauf erweckt worden, er werde diese Leistung auf jeden Fall erhalten, obwohl für den a Betrieb eine andere Lohn- und Gehaltsstruktur galt. Zugesagt war den Arbeitnehmern im a Betrieb lediglich eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern in B -W . Diese Gleichbehandlung kann nur soweit gehen, wie die Arbeitnehmer sich in einer vergleichbaren Lage befanden. Das war jedoch, wie ausgeführt, hinsichtlich der ERA-Strukturkomponente nicht der Fall. Anspruch auf diese Leistung könnte der Kläger also nur haben, wenn sie Gegenstand der Verhandlungen gewesen und in ihm dabei das berechtigte Vertrauen erweckt worden wäre, auch an ihn werde die Strukturkomponente gezahlt. Dies ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: (0361) 2636 - 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. (Dr. Leisten) (Tabellion) (Paffrath)