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Beschluss

4 TaBV 41/05

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einigungsstelle darf bestellt werden, wenn ihre Unzuständigkeit nicht offensichtlich ist. • Eine bestehende, ungekündigte Betriebsvereinbarung schließt eine Einigungsstelle nicht allgemein aus; jüngere Regelungen können ältere ablösen. • Die Einigungsstelle ist grundsätzlich zur Entscheidung berufen, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert und keine eindeutige Ausschlussregel vorliegt. • Anschlussbeschwerden sind im Beschlussverfahren zulässig und können auch ohne feste Frist erfolgversprechend sein.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Einigungsstelle trotz bestehender Betriebsvereinbarungen • Die Einigungsstelle darf bestellt werden, wenn ihre Unzuständigkeit nicht offensichtlich ist. • Eine bestehende, ungekündigte Betriebsvereinbarung schließt eine Einigungsstelle nicht allgemein aus; jüngere Regelungen können ältere ablösen. • Die Einigungsstelle ist grundsätzlich zur Entscheidung berufen, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert und keine eindeutige Ausschlussregel vorliegt. • Anschlussbeschwerden sind im Beschlussverfahren zulässig und können auch ohne feste Frist erfolgversprechend sein. Arbeitgeber und Betriebsrat stritten über die Einberufung und Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach Mitbestimmungsstreitigkeiten. Der Arbeitgeber beantragte die Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle; der Betriebsrat hielt die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig, weil bereits Betriebsvereinbarungen zum Regelungsgegenstand bestünden und er sich unzureichend informiert fühle. Streitpunkt war insbesondere, ob bestehende Betriebsvereinbarungen die Zuständigkeit der Einigungsstelle ausschließen und ob der Betriebsrat durch seine Zustimmungsverweigerung die Möglichkeit der Entscheidung durch die Einigungsstelle ausschließen kann. Das Arbeitsgericht Bonn hatte die Bestellung des Vorsitzenden bereits angeordnet; der Arbeitgeber reichte zudem eine Anschlussbeschwerde ein zur Festsetzung der Zahl der Beisitzer. • Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Bestellung des Vorsitzenden war unbegründet, weil offensichtliche Unzuständigkeit nicht vorlag. • Offensichtliche Unzuständigkeit setzt voraus, dass bei fachkundiger Prüfung sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt; dies war hier nicht der Fall. • Die pauschale Ansicht, eine bestehende, ungekündigte Betriebsvereinbarung schließe immer die Zuständigkeit der Einigungsstelle aus, wird zurückgewiesen; nach dem Prinzip der lex posterior kann eine jüngere Vereinbarung eine ältere ablösen und die Einigungsstelle kann unter Umständen eine Ablösung erzwingen. • Die vorliegenden Betriebsvereinbarungen regeln nicht abschließend die Frage, unter welchen Umständen der Betriebsrat Zustimmung verweigern darf; daher besteht keine eindeutige Ausschlusswirkung gegenüber der Einigungsstelle. • § 87 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG begründen die Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Entscheidung, wenn die Zustimmung des Betriebsrats verweigert wird; anderslautende Vereinbarungen dürfen nicht zu einer faktischen Unzugänglichkeit des Rechtsschutzes führen. • Die Beschwerde des Betriebsrats, er sei unzureichend informiert, begründet keine offensichtliche Unzuständigkeit; notwendige Informationsfragen kann die Einigungsstelle im Verfahren klären. • Die Anschlussbeschwerde des Arbeitgebers war zulässig und begründet; sie diente der Herstellung der Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere der Festlegung der Zahl der Beisitzer, da der Betriebsrat die Zuständigkeit insgesamt bestritt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn wurde zurückgewiesen; die Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle bleibt bestehen, da keine offensichtliche Unzuständigkeit vorliegt. Die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin hatte Erfolg: Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dahingehend ergänzt, dass jede Seite drei Beisitzer zu benennen hat. Damit sind die Voraussetzungen für das Zusammentreten der Einigungsstelle geregelt. Der Betriebsrat kann seine Informationsbedenken im Verfahren vor der Einigungsstelle klären lassen; ein genereller Ausschluss der Einigungsstelle wegen bestehender Betriebsvereinbarungen wurde verneint, weil diese die materielle Frage der Zustimmungsverweigerung nicht abschließend regeln und die Einigungsstelle befugt ist, nötigenfalls Regelungen zu ersetzen oder deren Anwendbarkeit zu prüfen.