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Urteil

4 Sa 335/05

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei krankheitsbedingter Kündigung sind die drei Prüfungsstufen Negativprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und Interessenabwägung strikt anzuwenden. • Mehrere unterschiedliche und häufig wiederkehrende Erkrankungen eines jungen Arbeitnehmers können eine negative Prognose indizieren, ohne dass für jede Krankheit ein Gutachten erforderlich ist. • Liegt zu erwartender Entgeltfortzahlungsaufwand von deutlich über sechs Wochen jährlich vor, begründet dies regelmäßig eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung. • Bei der Interessenabwägung kann die kurze Betriebszugehörigkeit und das Fehlen besonderer sozialer Schutzfaktoren zuungunsten des Arbeitnehmers ausschlaggebend sein.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen wiederholter und wechselnder Erkrankungen: negative Prognose und erhebliche Beeinträchtigung • Bei krankheitsbedingter Kündigung sind die drei Prüfungsstufen Negativprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und Interessenabwägung strikt anzuwenden. • Mehrere unterschiedliche und häufig wiederkehrende Erkrankungen eines jungen Arbeitnehmers können eine negative Prognose indizieren, ohne dass für jede Krankheit ein Gutachten erforderlich ist. • Liegt zu erwartender Entgeltfortzahlungsaufwand von deutlich über sechs Wochen jährlich vor, begründet dies regelmäßig eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung. • Bei der Interessenabwägung kann die kurze Betriebszugehörigkeit und das Fehlen besonderer sozialer Schutzfaktoren zuungunsten des Arbeitnehmers ausschlaggebend sein. Der Kläger war seit 11.06.2001 zunächst befristet, ab 01.01.2002 unbefristet bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte krankheitsbedingt; streitig ist die Wirksamkeit der Kündigungen vom 08.01.2004 und 08.03.2004. Der Kläger hatte wiederholt Fehlzeiten mit vielfältigen Diagnosen (Atemwegs-, HNO-, orthopädische und sonstige Beschwerden) sowohl vor als auch während des Arbeitsverhältnisses; 2003 ergaben sich 57 Krankheitstage (bei teilweiser Anrechnung 43 bzw. 45 Tage). Der Kläger rügte, einzelne Fehlzeiten seien Unfallfolge und somit nicht prognoserelevant; die Beklagte bestreitet das. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigt dies und sieht eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen durch Entgeltfortzahlungskosten und eine Interessenabwägung zu Lasten des Klägers. • Anwendbare Prüfungsstufen: Zunächst ist eine negative Prognose zum künftigen Gesundheitszustand zu stellen; sodann sind entstehende und zu erwartende Entgeltfortzahlungskosten als erhebliche betriebliche Beeinträchtigung zu prüfen; schließlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Negative Prognose: Die Mischung häufig wechselnder Diagnosen (Atemwegs-, HNO-, orthopädische Erkrankungen u. a.) sowohl vor als auch während des Arbeitsverhältnisses spricht für eine anhaltende Krankheitsanfälligkeit. Bei einem jungen Arbeitnehmer können solche Häufungen auf wiederkehrende Fehlzeiten schließen lassen, ohne dass für jede Erkrankung ein Gutachten erforderlich ist. • Prognoserelevanz strittiger Zeiträume: Die Kammer rechnete die vom Kläger als Unfallfolge bezeichneten Zeiten (u. a. 30.09.–18.10.2003 und 31.01.–15.02.2003) zur Prognose hinzu, weil die Angaben des Klägers nicht substantiiert waren und parallele Krankheitsbefunde vorlagen. • Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung (§ 4 Nr. 3 UWG nicht einschlägig; maßgeblich ist die Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlung): Bereits die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten von deutlich über sechs Wochen jährlich (auch bei Herausrechnung streitiger Tage verbleiben 43 Tage in 2003) begründen eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung des Arbeitgebers. • Interessenabwägung: Zu berücksichtigen sind Alter, Betriebszugehörigkeit und soziale Schutzfaktoren. Der Kläger war jung, kurzzeitig beschäftigt und ledig ohne Unterhaltspflichten; dies und die ungewöhnlich hohe Zahl einzelner Ausfallereignisse führt dazu, dass die Belastung für den Arbeitgeber nicht mehr hinzunehmend ist. • Ergebnis der Abwägung: Unter Abwägung aller Umstände überwiegen die berechtigten Arbeitgeberinteressen; die krankheitsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Das Landesarbeitsgericht hält die krankheitsbedingte Kündigung für sozial gerechtfertigt, weil eine negative Gesundheitsprognose besteht und die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung darstellen. In der abschließenden Interessenabwägung überwiegen die Arbeitgeberinteressen, insbesondere wegen der kurzen Betriebszugehörigkeit, des jungen Alters und des Fehlens schutzwürdiger familiärer Umstände des Klägers. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen; die Revision wird nicht zugelassen.