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Beschluss

6 Ta 192/05

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die außerordentliche sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss über die örtliche Zuständigkeit ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht statthaft. • Ausnahmsweise kann das Adressatgericht einen greifbar gesetzeswidrigen Verweisungsbeschluss korrigieren; daraus folgt jedoch nicht die Zulässigkeit der außerordentlichen sofortigen Beschwerde. • Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung begründet kein krasses Unrecht; es muss die Entscheidung inhaltlich jeder rechtlichen Grundlage entbehren, damit der außerordentliche Rechtsbehelf in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss unzulässig • Die außerordentliche sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss über die örtliche Zuständigkeit ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht statthaft. • Ausnahmsweise kann das Adressatgericht einen greifbar gesetzeswidrigen Verweisungsbeschluss korrigieren; daraus folgt jedoch nicht die Zulässigkeit der außerordentlichen sofortigen Beschwerde. • Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung begründet kein krasses Unrecht; es muss die Entscheidung inhaltlich jeder rechtlichen Grundlage entbehren, damit der außerordentliche Rechtsbehelf in Betracht kommt. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen falscher Angaben zu Auslandszulagen in Höhe von 21.445,03 EUR. Das Arbeitsgericht Bonn stellte Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit fest; die Klägerin berief sich auf besondere Gerichtsstände des Erfüllungsorts und der unerlaubten Handlung. Der Beklagte verwies auf den allgemeinen Gerichtsstand seines Wohnsitzes im Bereich des Arbeitsgerichts Hildesheim. Das Arbeitsgericht Bonn erklärte sich für unzuständig und verwies die Sache an das Arbeitsgericht Hildesheim. Die Klägerin legte daraufhin eine außerordentliche sofortige Beschwerde ein; weitere Beschwerden richtete sie auch an das Arbeitsgericht Hildesheim und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Das Landesarbeitsgericht Köln musste über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheiden. • Rechtsgrundlage und Zulässigkeit: Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind Beschlüsse über örtliche Zuständigkeit unanfechtbar, soweit entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 GVG entschieden wird; deshalb ist die außerordentliche sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. • Ausnahme und Adressatgericht: Eine Ausnahme besteht nur, soweit das Adressatgericht bei greifbar gesetzeswidrigen Verweisungsbeschlüssen von Amts wegen korrigierend eingreifen kann; daraus ergibt sich jedoch nicht die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gegen solche Beschlüsse. • Schranke des außerordentlichen Rechtsbehelfs: Der nicht gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf der außerordentlichen sofortigen Beschwerde ist auf Fälle krassen Unrechts beschränkt; erforderlich ist, dass die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist und jeder rechtlichen Grundlage entbehrt. • Fehlerhafte Rechtsanwendung genügt nicht: Selbst bei möglicherweise fehlerhafter Anwendung der maßgeblichen zivilprozessualen Gerichtsstandsregeln (z. B. besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung oder des Erfüllungsorts nach §§ 29, 32 ZPO) liegt noch kein greifbar gesetzeswidriges Verhalten vor. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn war nicht in dem Sinne rechtswidrig, dass er jeder rechtlichen Grundlage entbehrte; die Annahme der Unzuständigkeit war innerhalb rechtlicher Grenzen vertretbar. • Kosten und Wert: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wird festgesetzt gem. §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO. Die außerordentliche sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn ist unzulässig und wird verworfen. Die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit ist nicht greifbar gesetzeswidrig, da eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung keine Ausnahme für den außerordentlichen Rechtsbehelf begründet. Die Klägerin hat daher den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hildesheim zu führen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.