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Urteil

12 Sa 1453/04

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feiertagsersatz nach § 8 Abs. 2 Anlage 1 ist nur für solche Wochenfeiertage zu gewähren, die auch für die nicht im Schichtdienst befindlichen Arbeitnehmer lohnzahlungspflichtig sind. • Maßgeblich ist die Anzahl der lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage für die Arbeitnehmergruppen, deren Arbeitszeit regelmäßig auf bestimmte Wochentage verteilt ist; Feiertage, die auf Samstage fallen, bleiben unberücksichtigt, wenn die Mehrheit der Nicht-Schichtarbeiter montags bis freitags arbeitet. • Ein individueller Dienstplan des einzelnen Schichtarbeitnehmers ist nicht maßgeblich; die Pauschalierung durch den vorab aufgestellten Jahresdienstplan ist zulässig und kann zu einer Besserstellung führen. • Unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen rechtfertigen keine Heranziehung anderer Tarifnormen (z. B. BAT) zur Durchsetzung eines zusätzlichen Anspruchs.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Ersatzfeiertag für an Samstagen geleistete Arbeit, wenn lohnzahlungspflichtige Feiertage bei Nicht-Schichtkräften montags–freitags liegen • Feiertagsersatz nach § 8 Abs. 2 Anlage 1 ist nur für solche Wochenfeiertage zu gewähren, die auch für die nicht im Schichtdienst befindlichen Arbeitnehmer lohnzahlungspflichtig sind. • Maßgeblich ist die Anzahl der lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage für die Arbeitnehmergruppen, deren Arbeitszeit regelmäßig auf bestimmte Wochentage verteilt ist; Feiertage, die auf Samstage fallen, bleiben unberücksichtigt, wenn die Mehrheit der Nicht-Schichtarbeiter montags bis freitags arbeitet. • Ein individueller Dienstplan des einzelnen Schichtarbeitnehmers ist nicht maßgeblich; die Pauschalierung durch den vorab aufgestellten Jahresdienstplan ist zulässig und kann zu einer Besserstellung führen. • Unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen rechtfertigen keine Heranziehung anderer Tarifnormen (z. B. BAT) zur Durchsetzung eines zusätzlichen Anspruchs. Die Klägerin, seit 1990 als Straßenbahnfahrerin beschäftigt, verlangt für ihre an den Feiertagen 01.11.2003 und 01.05.2004 geleisteten Einsätze jeweils einen vergüteten Ausgleichstag nach tariflicher Sondervereinbarung (§ 8 Anlage 1 BMTG). Die Beklagte wendet ein, diese Tage seien keine lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage im Sinne der Regelung, weil die nicht im Schichtdienst Tätigen für diese Tage keine Vergütung beanspruchen könnten. Das Fahrpersonal arbeitet in einem rollierenden Sieben-Tage-System; ein kleiner Teil der Belegschaft hat jedoch eine reguläre Montag–Freitag-Verteilung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit Verweis auf die Rechtsprechung des BAG vom 20.09.2000. Die Klägerin beruft sich auf Ungleichbehandlung und das erhöhte Belastungsrisiko von Schichtarbeitern an Feiertagen; sie macht geltend, die überwiegende Verteilung der Arbeit auf sieben Tage spreche für ihren Anspruch. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe bereits ausreichend Ersatzwochentage erhalten, teils mehr als die tatsächlich gearbeiteten Feiertage. • Anknüpfungspunkt ist § 8 Abs. 2 der Anlage 1 (Sondervereinbarung nach § 2 Abs. 1 a) BMTG): Ersatzfeiertage sind an die Anzahl lohnzahlungspflichtiger Wochenfeiertage zu knüpfen. • BAG-Rechtsprechung (20.09.2000, 5 AZR 20/99) stellt klar, dass lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage diejenigen sind, die auch für Nicht-Schichtmitarbeiter lohnzahlungspflichtig sind; damit dient die Regelung dem Ausgleich für Schichtdienstbelastungen. • An der maßgeblichen Bestimmung ändert der Umstand nichts, dass bei der Beklagten die Arbeitszeit überwiegend auf sieben Tage verteilt ist; entscheidend bleibt, dass die nicht im Schichtdienst Tätigen überwiegend montags bis freitags arbeiten. • Daraus folgt, dass Feiertage, die auf Samstage fallen (hier 01.11.2003 und 01.05.2004), bei der Ermittlung der Ersatzfeiertage unberücksichtigt bleiben, wenn die Mehrzahl der Nicht-Schichtkräfte ihre Arbeitszeit montags–freitags hat. • Der individuelle Dienstplan des einzelnen Schichtarbeitnehmers ist nicht maßgeblich; relevant ist der vorab aufgestellte Jahresplan, der pauschal Ersatzwochentage gewährt und so auch zur Besserstellung führen kann. • Ein Rückgriff auf andere Tarifregelungen (z. B. BAT) zur Begründung eines Anspruchs scheitert, weil unterschiedliche Tarifverträge unterschiedliche Regelungen enthalten und nicht ohne weiteres aufeinander übertragbar sind. • Die Beklagte hat nach dem Vortrag der Parteien die der Klägerin zustehenden Ausgleichstage gewährt; nach ihrer Darstellung sogar jeweils einen Tag mehr als die tatsächlich gearbeiteten Feiertage, sodass kein Nachteil der Klägerin besteht. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass die streitigen Feiertage (01.11.2003, 01.05.2004) keine lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage im Sinne des § 8 Abs. 2 Anlage 1 sind, weil die nicht im Schichtdienst Beschäftigten bei der Beklagten überwiegend montags bis freitags arbeiten. Maßgeblich ist die Anzahl der für diese Arbeitnehmergruppe lohnzahlungspflichtigen Feiertage; auf Samstage fallende Feiertage bleiben unberücksichtigt. Der Jahresdienstplan und die tarifliche Pauschalregelung sind ausreichend, um Ausgleichsansprüche zu erfüllen; nach Vortrag der Beklagten wurden der Klägerin die zuste henden Ausgleichstage bereits gewährt, zum Teil mehr als erforderlich. Die Revision wurde zugelassen.