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Beschluss

9 TaBV 76/04

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einigungsstelle ist einzusetzen, sofern ihre Unzuständigkeit nicht offensichtlich ist; offenkundige Unzuständigkeit liegt nur vor, wenn bei fachkundiger Prüfung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. • Bei der Abgrenzung, ob mehrere organisatorische Einheiten einen einheitlichen Betrieb bilden, ist entscheidend, ob ein einheitlicher Leitungsapparat die Einsatzentscheidung über personelle und soziale Angelegenheiten steuert; gemeinsamer Einsatz materieller und immaterieller Mittel sowie eine einheitliche Personalleitung sprechen für einen Betrieb. • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §95 Abs.2 BetrVG und eine Integrationsvereinbarung nach §83 SGB IX schließen einander nicht aus; beide Rechte können nebeneinander bestehen, wobei nur die Vereinbarung von Auswahlrichtlinien durch die Einigungsstelle erzwingbar ist. • Auswahlrichtlinien im Sinne des §95 BetrVG sind abstrakt-generelle Grundsätze über Voraussetzungen und zu berücksichtigende Gesichtspunkte bei personellen Einzelmaßnahmen und können sich auf die Förderung schwerbehinderter Menschen beschränken.
Entscheidungsgründe
Einsetzung der Einigungsstelle für Auswahlrichtlinien zur Förderung schwerbehinderter Menschen • Die Einigungsstelle ist einzusetzen, sofern ihre Unzuständigkeit nicht offensichtlich ist; offenkundige Unzuständigkeit liegt nur vor, wenn bei fachkundiger Prüfung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. • Bei der Abgrenzung, ob mehrere organisatorische Einheiten einen einheitlichen Betrieb bilden, ist entscheidend, ob ein einheitlicher Leitungsapparat die Einsatzentscheidung über personelle und soziale Angelegenheiten steuert; gemeinsamer Einsatz materieller und immaterieller Mittel sowie eine einheitliche Personalleitung sprechen für einen Betrieb. • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §95 Abs.2 BetrVG und eine Integrationsvereinbarung nach §83 SGB IX schließen einander nicht aus; beide Rechte können nebeneinander bestehen, wobei nur die Vereinbarung von Auswahlrichtlinien durch die Einigungsstelle erzwingbar ist. • Auswahlrichtlinien im Sinne des §95 BetrVG sind abstrakt-generelle Grundsätze über Voraussetzungen und zu berücksichtigende Gesichtspunkte bei personellen Einzelmaßnahmen und können sich auf die Förderung schwerbehinderter Menschen beschränken. Der Arbeitgeber ist ein großer Forschungsverein mit bundesweit über 50 Instituten. Am Standort B sind mehrere Institute mit zusammen mehr als 500 Arbeitnehmern tätig; dort wurde 2002 ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Der Betriebsrat verlangt die Vereinbarung von Auswahlrichtlinien zur Förderung schwerbehinderter Menschen gemäß §95 Abs.2 BetrVG und beantragte die Einrichtung einer Einigungsstelle. Der Arbeitgeber bestreitet, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt, meint vielmehr, jedes Institut sei eigenständig, und hält eine Integrationsvereinbarung nach §83 SGB IX für einschlägig, wodurch das Mitbestimmungsrecht nach §95 BetrVG entfallen solle. Das Arbeitsgericht Siegburg setzte die Einigungsstelle ein; der Arbeitgeber legte Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte insbesondere, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, und ob es sich bei der geforderten Regelung um Auswahlrichtlinien i.S.v. §95 BetrVG handelt. • Prüfungsmaßstab: Nach §98 ArbGG ist die Einigungsstelle einzusetzen, sofern ihre Unzuständigkeit nicht offensichtlich ist; offensichtlich unzuständig wäre sie nur, wenn bei fachkundiger Beurteilung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. • Betriebsbegriff: Maßgeblich ist, ob ein einheitlicher Leitungsapparat die personellen und sozialen Entscheidungen steuert und materielle/immaterielle Mittel gezielt eingesetzt werden. Anhaltspunkte wie gemeinsame Geschäftsordnung, ein Institutsleiterrat, einheitliche Ansprechpartner gegenüber dem Betriebsrat sowie ein Personalleiter mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnissen sprechen für einen einheitlichen Betrieb mit mehr als 500 Arbeitnehmern. • Frühere Praxis: Die 2002 durchgeführte, nicht angefochtene gemeinsame Betriebsratswahl stärkt die Annahme eines einheitlichen Betriebs. • Verhältnis §95 BetrVG zu §83 SGB IX: Der Gesetzgeber hat kein Vorrangverhältnis geregelt; daher steht das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats neben der Möglichkeit einer Integrationsvereinbarung. Die Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung ist vorgesehen, eine Integrationsvereinbarung hindert das Initiativrecht des Betriebsrats nicht. • Qualifikation der Regelung: Die vom Betriebsrat angestrebte Betriebsvereinbarung ist als Auswahlrichtlinie i.S.v. §95 BetrVG zu qualifizieren, da sie abstrakt-generelle Grundsätze über die Besetzung von Arbeitsplätzen und die Förderung schwerbehinderter Menschen festlegt. • Folgerung: Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig wäre; daher war die Einigungsstelle einzusetzen und der Antrag des Betriebsrats begründet. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Einrichtung der Einigungsstelle zur Regelung von Auswahlrichtlinien nach §95 Abs.2 BetrVG und die Festsetzung der Beisitzerzahl. Begründend ist, dass nach fachkundiger Prüfung gewichtige Anhaltspunkte für einen einheitlichen Betrieb am Standort vorliegen, wodurch die Voraussetzung von mehr als 500 Arbeitnehmern erfüllt sein kann. Soweit der Arbeitgeber auf eine mögliche Integrationsvereinbarung nach §83 SGB IX verweist, hindert dies das betriebsverfassungsrechtliche Initiativrecht des Betriebsrats nicht; beide Regelungswege können nebeneinander bestehen, wobei nur die Auswahlrichtlinien über die Einigungsstelle erzwingbar sind. Damit hat der Betriebsrat durchgesetzt, dass der Arbeitgeber sich der Einigungsstelle stellen muss, um über die gewünschten Auswahlrichtlinien zu entscheiden.