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Urteil

9 (12) Sa 1486/04

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2005:0426.9.12SA1486.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14. Oktober 2004 – 3 Ca 1441/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Masseanspruch gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H K KG (im Weiteren: Gemeinschuldnerin) auf Zahlung einer Sozialplanabfindung hat, hilfsweise ob der Kläger Schadensersatz in gleicher Höhe von dem Beklagten als Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1) und von dem Beklagten persönlich (Beklagter zu 2) wegen rechtswidrigen Ausschlusses aus der Sozialplanregelung verlangen kann. 3 Der Kläger war seit dem 1. September 1973 als Niederlassungsleiter der Gemeinschuldnerin in B zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 5.350,000 brutto beschäftigt. Nachdem über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2004 wegen Betriebsschließung. Die gegen die Kündigung vom Kläger erhobene Klage ist rechtskräftig vom Arbeitsgericht Bonn abgewiesen worden. 4 Neben der B Niederlassung, in der 22 Arbeitnehmer beschäftigt wurden, wurde auch die H Niederlassung geschlossen, in der 54 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Am 28. Oktober 2003 schlossen die Gemeinschuldnerin und der Beklagte zu 1) als damals noch vorläufiger Insolvenzverwalter mit dem in der H Niederlassung gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich, dessen Bestandteil eine Namensliste ist, in der alle 54 Arbeitnehmer aus der H Niederlassung aufgeführt sind. Dazu gehören auch die Einzelprokuristin S -K und der Einzelprokurist P . Gleichzeitig wurde zwischen den vorstehend genannten Betriebspartnern ein Sozialplan vereinbart, der Abfindungszahlungen an die gekündigten Arbeitnehmer vorsieht. Für die Arbeitnehmer in der B Niederlassung, bei der kein Betriebsrat gebildet worden war, wurde ein Interessenausgleich und Sozialplan nicht abgeschlossen. 5 Mit Schreiben vom 19. November 2003, gerichtet an die Beschäftigten in beiden Niederlassungen, reagierte der Beklagte zu 1) auf Anfragen aus dem Kreis der Arbeitnehmer über die Behandlung von Urlaubsrückständen. In diesem Zusammenhang führte er aus, die Arbeitnehmer und er bemühten sich gemeinsam, den Geschäftsbetrieb im Sinne einer geordneten Abwicklung des Unternehmens und einer Abarbeitung des vorhandenen Auftragsbestandes aufrecht zu erhalten. Dies liege auch im Interesse der Arbeitnehmer, da hierdurch die Insolvenzmasse vermehrt werde, an der auch die Arbeitnehmer durch ihre Ansprüche aus dem Sozialplan im Endeffekt profitieren würden. 6 Der Kläger meint, auch ihm stünden die Ansprüche aus dem Sozialplan zu. 7 Er hat vorgetragen, aus dem Schreiben vom 19. November 2003 ergebe sich, dass die Gemeinschuldnerin und der Beklagte zu 1) von einer Geltung des Sozialplans auch für die Arbeitnehmer der B Niederlassung ausgegangen seien. Bei der B Niederlassung habe es sich nicht um einen selbständigen Betrieb gehandelt, da alle maßgeblichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten in H getroffen worden seien. Sollte dieser Anspruch nicht bestehen, so sei der Beklagte zu 1) ihm gegenüber schadensersatzpflichtig. Er habe es pflichtwidrig unterlassen, mit den Arbeitnehmern der B Niederlassung einzelvertraglich die Zahlung einer Abfindung entsprechend den Regelungen in dem Sozialplan zu vereinbaren. Die Verpflichtung des Beklagten zu 1) habe nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bestanden. Die Gemeinschuldnerin habe in der Vergangenheit zum Ausdruck gebracht, dass ihr Inhaber eine Gleichbehandlung der beiden Niederlassungen wünsche. Der Insolvenzverwalter hafte in diesem Fall auch persönlich als Beklagter zu 2) nach § 60 InsO, da er ihm gegenüber die Pflicht verletzt habe, den Abfindungsanspruch als Masseanspruch vorweg zu befriedigen. Der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die beiden Beklagten sei der Höhe nach mit dem Anspruch aus dem Sozialplan gleichzusetzen. Ausgehend von den Regelungen des in Hamburg abgeschlossenen Sozialplans errechne sich für ihn ein Anspruch in Höhe von mindestens EUR 18.500,00. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn EUR 18.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2004 zu zahlen, 10 hilfsweise den Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn EUR 18.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2004 zu zahlen. 11 Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie haben vorgetragen, der in H abgeschlossene Sozialplan gelte nicht für die Arbeitnehmer der B Niederlassung. Aus dem Zusammenhang mit dem Interessenausgleich ergebe sich, dass der Sozialplan nur für die H Arbeitnehmer abgeschlossen worden sei. Der Betriebsrat in H sei auch nicht für die B Niederlassung zuständig gewesen. Denn es habe sich bei ihr um einen selbständigen Betrieb gehandelt, da sie räumlich weit vom Standort H entfernt gewesen sei. Auch sei sie durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig gewesen. 14 Durch das Schreiben vom 19. November 2003 habe sich der Beklagte zu 1) nicht verpflichtet, den B Arbeitnehmern eine Abfindung nach dem Sozialplan zu zahlen. Es habe Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer betroffen. 15 Ein Schadensersatzanspruch bestehe weder gegen den Beklagten zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2). Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei der Beklagte zu 1) nicht verpflichtet gewesen, mit den B Arbeitnehmern individualrechtlich die Gewährung einer Abfindung zu vereinbaren. Die Arbeitnehmer in der B Niederlassung hätten weder einen eigenen Betriebsrat gewählt noch sich an der Wahl des H Betriebsrats beteiligt. Sie hätten sich im Gegenteil stets von dem Betriebsrat distanziert. Da der Kläger keinen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung habe, könne der Beklagte zu 2) auch nicht eine Pflicht verletzt haben, einen solchen Anspruch nach den Regelungen der Insolvenzordnung vorweg zu befriedigen. 16 Ohnehin stehe noch nicht fest, in welcher Höhe die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer eine Abfindung nach den Regelungen des Sozialplans erhielten. Das Gesamtvolumen des Sozialplans dürfe höchstens ein Drittel der für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ausmachen. Der Umfang der Insolvenzmasse stehe derzeit nicht fest, da der Schlusstermin noch nicht stattgefunden habe. 17 Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 14. Oktober 2004 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die B Arbeitnehmer seien nicht vom Geltungsbereich des Sozialplans erfasst. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang des Sozialplans mit dem Interessenausgleich. Ohnehin sei der H Betriebsrat nicht für die Arbeitnehmer der B Niederlassung zuständig gewesen. Das Schreiben vom 19. November 2003 habe nur die Behandlung von Urlaubsansprüchen betroffen. Von einem früher geäußerten Willen des Inhabers der Gemeinschuldnerin, die beiden Niederlassungen gleich zu behandeln, könne nicht auf eine Gleichbehandlungsabsicht des Beklagten zu 1) geschlossen werden. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern der beiden Niederlassungen sei, dass nur in H ein Betriebsrat bestanden habe und nur dort die Betriebsänderung sozialplanpflichtig gewesen sei. Da kein Sozialplanspruch bestehe, könne der Insolvenzverwalter sich auch nicht pflichtwidrig verhalten haben. Im Übrigen stehe noch nicht fest, in welcher Höhe die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer Abfindungen nach den Regelungen des Sozialplans erhielten. 18 Das Urteil ist dem Kläger am 4. November 2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 2. Dezember 2004 Berufung einlegen lassen und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – am 3. Februar 2005 begründen lassen. 19 Der Kläger trägt vor, durch das Schreiben vom 19. Januar 2003 sei eine nebenvertragliche Pflicht des Beklagten zu 1) begründet worden, mit ihm einen Vertrag über die Zahlung einer Abfindung nach den Regelungen des Sozialplans abzuschließen. Der Beklagte zu 1) habe ihn – wie die anderen Mitarbeiter – mit dem Hinweis auf eine Erhöhung der Ansprüche aus dem Sozialplan veranlasst, weiterhin unvermindert für die Gemeinschuldnerin zu arbeiten und sogar die Arbeitsleistung noch zu steigern. 20 Zudem bestehe ein Anspruch auf Sozialplanabfindung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Von der Betriebsschließung seien die Arbeitnehmer beider Niederlassungen betroffen. Der Umstand, ob ein Betriebsrat bestehe oder nicht, sei kein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Dies müsse erst recht gelten, wenn er als leitender Angestellter ohnehin von den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen sei. Dann sei er zu vergleichen mit den beiden Prokuristen in H , die nach dem Sozialplan eine Abfindung erhielten, obwohl der H Betriebsrat für sie als leitende Angestellte ebenfalls nicht zuständig gewesen sei. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass die beiden H Prokuristen in die Sozialplanregelung einbezogen worden seien, weil sie in H gearbeitet hätten. 21 Er behauptet, die Arbeitnehmer der H Niederlassung hätten auf ihren Sozialplananspruch eine Abschlagszahlung erhalten, und zwar errechnet auf der Grundlage der Berechnungsfaktoren, die er bei der Ermittlung seines Sozialplananspruchs in Höhe von mindestens EUR 18.500,00 zugrundegelegt habe. 22 Sofern eine Leistungsklage zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig sei, weil die Höhe des Sozialplanvolumens erst nach dem Schlusstermin feststehe, begehre er hilfsweise Feststellung, dass ihm ein Anspruch auf Abfindung entsprechend den Berechnungsgrundlagen des Sozialplans gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern zustehe. 23 Der Kläger beantragt, 24 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn 25 vom 14. Oktober 2004 – 3 Ca 1441/04 – 26 entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, 27 äußerst hilfsweise festzustellen, dass ihm nach Vorliegen des festgestellten Umfangs des Sozialplan gemäß § 123 InsO ein Anspruch auf Abfindung entsprechend den Berechnungsgrundlagen des Sozialplans vom 28. Oktober 2003 gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern zusteht. 28 Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, 29 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 30 Sie wiederholen ihr Vorbringen, dass der Kläger aus dem Schreiben vom 19. November 2003 einen Anspruch auf Abschluss eines Abfindungsvertrages nicht herleiten könne. Auch könne er sein Begehren nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Eine Abfindung erhielten nur die Arbeitnehmer der H Niederlassung, da der Beklagte zu 1) gesetzlich verpflichtet sei, für diese Mitarbeiter einen Sozialplan abzuschließen. Zu diesen Arbeitnehmern gehörten auch Herr P und Frau S -K , die als bloße Titularprokuristen – anders als der Kläger mit unbeschränkter Gesamtprokura auch im Innenverhältnis - keine leitenden Angestellten gewesen seien. Selbst wenn sie leitende Angestellte gewesen wären, könne der Kläger daraus nichts herleiten. Es sei den Betriebspartnern in H unbenommen gewesen, auch diese beiden Personen, die dem H Betrieb zuzurechnen seien, in die Sozialplanregelung einzubeziehen. Der Betriebsrat in der Niederlassung H habe aber kein Mandat gehabt, für die Arbeitnehmer der B Niederlassung und für den Kläger als leitenden Angestellten der B Niederlassung eine Sozialplanregelung zu treffen. 31 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 33 I. Die Berufung ist zulässig. 34 Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. 35 II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 36 1. Soweit der Kläger Leistung von dem Beklagten zu 1) wegen einer Sozialplanforderung als Masseanspruch verlangt, ist die Klage bereits unzulässig. Nach § 123 Abs. 3 S. 2 InsO ist die Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung unzulässig. Kann ein Leistungsurteil wegen eines Vollstreckungsverbots nicht vollstreckt werden, so fehlt der darauf gerichteten Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BAG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 10 AZR 275/01 -). 37 Demgegenüber ist mit dem zuletzt – äußerst hilfsweise – gestellten Feststellungsantrag die richtige Klageart für sowohl einen Sozialplananspruch gegen den Beklagten zu 1) als auch für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) gewählt worden. Mit ihr wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die Höhe der Abfindungen nach § 2 Abs. 4 des Sozialplans unter dem Vorbehalt der relativen Grenze des § 123 Abs. 2 S. 2 und 3 InsO (maximal ein Drittel der Masse) steht (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 10 AZR 275/01 -). Da ein Schadensersatz in Höhe des Abfindungsbetrages zu leisten wäre, käme die Begrenzung auch bei den vom Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zum Tragen. 38 Die Feststellungsklage stellt eine Beschränkung der Leistungsanträge dar, die nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist und daher auch in der Berufungsinstanz und ohne Einwilligung der Beklagten zulässig ist (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 AZR 206/81 -; Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 264 Rdn. 4). Im Übrigen wäre die Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn sie als Klageänderung anzusehen wäre. Denn sie ist sachdienlich, da der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet. Selbst wenn die Zulassung weitere Erklärungen und ggf. eine Beweiserhebung nötig macht (vgl. Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, a.a.O., § 263 Rdn. 8 m. w. N.), spricht dies auch in der zweiten Instanz nicht gegen die Sachdienlichkeit. 39 2. Jedenfalls ist die Klage insgesamt unbegründet. 40 a. Dem Kläger steht kein Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan vom 28. Oktober 2003 gegen den Beklagten zu 1) zu. 41 Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich aus dem Zusammenhang zwischen Interessenausgleich mit Namensliste und dem Sozialplan ergibt, dass der Sozialplan nur für die in der Namensliste genannten Arbeitnehmer gelten soll. Dies sind die Arbeitnehmer der Niederlassung in H . Für diese Auslegung spricht auch, dass der Betriebsrat in H ausschließlich für die Arbeitnehmer dieser Niederlassung zuständig war. Die B Niederlassung war schon im Hinblick auf die räumliche Entfernung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ein eigenständiger Betrieb. 42 Der Kläger hat in dem Berufungsverfahren keine gesonderten Einwände gegen diese Ausführungen erhoben. 43 b. Der Kläger hat auch keinen (neben-)vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Abschluss einer Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung nach den Regelungen des H Sozialplans. 44 Durch das Schreiben vom 19. November 2003 hat der Beklagte zu 1) sich nicht verpflichtet, ein solches Vertragsangebot gegenüber dem Kläger abzugeben. Erkennbar wird mit dem Schreiben nur die Erfüllung der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Sozialplanansprüche angesprochen, dagegen nicht die Begründung neuer Ansprüche. Sozialplanansprüche bestanden aber nur für die Mitarbeiter der H Niederlassung. 45 Soweit der Kläger geltend macht, er habe aufgrund dieses Schreibens "seine Anstrengungen für die Firma unvermindert aufrecht erhalten", erfüllte er nur die ihm ohnehin nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitspflicht. Soweit er geltend macht, er habe "seine Anstrengungen sogar noch gesteigert", muss er sich darauf verweisen lassen, dass die Vergütung des Arbeitnehmers im Allgemeinen arbeitszeitbezogen ist, d. h. besondere Anstrengungen innerhalb der vertraglichen Arbeitszeit nicht einen besonderen Vergütungsanspruch begründen. Schließlich hat das Arbeitsgericht zu Recht auf den erkennbaren Motivationszweck des Schreibens hingewiesen. 46 c. Dem Kläger steht auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung gegen den Beklagten zu 1) zu. 47 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. In jedem Fall erfordert der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt nur vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Erfolgt die Besserstellung unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen . Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern, er verhindert jedoch nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2002 – 5 AZR 713/00 -). 48 aa. Der Kläger kann keine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern der H Niederlassung verlangen. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz findet nur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Leistungen zusagt oder gewährt, zu denen er nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist. Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen darf der Arbeitgeber nicht sachwidrig differenzieren (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 AZR 206/81 -). Soweit sich der Beklagte zu 1) gegenüber den Arbeitnehmern der H Niederlassung zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet hat, erfüllte er die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, sich im Falle einer Betriebsänderung mit dem Betriebsrat über einen Sozialplan zu einigen. Es liegt also keine freiwillige Leistung vor. Diese gesetzliche Verpflichtung bestand zum einen nicht gegenüber den Arbeitnehmern der B Niederlassung, da dort kein Betriebsrat bestand, mit dem ein Sozialplan hätte abgeschlossen werden können. Zum anderen bestand sie auch nicht gegenüber den leitenden Angestellten beider Niederlassungen, da sie von den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über den Sozialplan nicht erfasst werden. 49 bb. Der Kläger kann aber auch keine Gleichbehandlung mit den Prokuristen der H Niederlassung verlangen, selbst wenn sie leitende Angestellte sind. Zwar erfüllte der Beklagte zu 1) keine gesetzliche Verpflichtung, wenn er leitende Angestellte in die Sozialplanregelung einbezog. Vielmehr erbrachte er damit eine freiwillige Leistung (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 AZR 206/81 -). 50 Sofern sich der Beklagte zu 1) dabei nicht von einem gemeinsam bei beiden H Prokuristen vorliegenden Grund leiten ließ, ist bereits eine Gruppenbildung zu verneinen. Es handelt sich dann um eine Besserstellung einzelner Arbeitnehmer. 51 Sofern er sich, was nahe liegt und was er auch in seinem Schriftsatz vom 21. April 2005 vorträgt, von dem Umstand leiten ließ, dass beide zu der H Niederlassung gehörten, führte zwar ein gemeinsamer Grund zu der Aufnahme in die Sozialplanregelung. Sollte darin bereits eine Gruppenbildung zu sehen sein, so lag jedenfalls keine willkürliche Schlechterstellung des Klägers vor. Die beiden Prokuristen waren als Mitarbeiter dem Betrieb zugeordnet, für den ein Sozialplan abgeschlossen werden musste. Sie hatten dort ihren Arbeitsplatz. Daran änderte nichts der Umstand, dass sich die Einzelprokura von Herrn P auch auf die Niederlassung B erstreckte. Wenn nun für den weit überwiegenden Teil der H Mitarbeiter ohnehin ein Sozialplan abgeschlossen werden musste, war es sachgerecht, auch den beiden Mitarbeitern, die ohnehin nur 3,7 % der gesamten Belegschaft in H ausmachten, und für die sich eine vergleichbare Lage auf dem dortigen Arbeitsmarkt ergab, die Sozialplanleistungen zu gewähren. 52 Der Kläger hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen können, es handle sich weder um eine zulässige Besserstellung von einzelnen Arbeitnehmern noch um eine Gruppenbildung aus einem nicht ortsbezogenen Grund. Da der Geltungsbereich des Sozialplans sich vielmehr gerade aus dieser Ortsbezogenheit ergibt, ist sein Bestreiten mit Nichtwissen unerheblich. 53 Im Übrigen verpflichtet der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz einen Arbeitgeber, der durch ein sachlich nicht gerechtfertigtes Merkmal eine außerordentlich kleine Gruppe der Belegschaft bessergestellt hat, nicht, diesen Vorteil allen Beschäftigten einzuräumen. Das der Pflicht zur Gleichbehandlung zugrunde liegende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit trägt diese Ausweitung nicht, weil in Fällen dieser Art die Freiheit des Arbeitgebers in der Bestimmung des Dotierungsrahmens freiwilliger Leistungen besonders nachhaltig verletzt werden würde und zu unverhältnismäßig hohen weiteren finanziellen Belastungen des Arbeitgebers führen würde. Dies gilt insbesondere auch für die Gesamtausstattung des Sozialplans (vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2002 – 5 AZR 713/00 -). 54 Im vorliegenden Fall müsste eine Einbeziehung des Klägers in die Sozialplanregelungen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten dazu führen, dass auch alle anderen Mitarbeiter der B Niederlassung an der Sozialplanregelung teilnähmen. Bei einer Einbeziehung des Klägers wäre die Beschäftigung in einem sozialplanpflichtigen Betrieb nicht mehr das Kriterium für die Ungleichbehandlung bei einer freiwilligen Sozialplanleistung, sondern der Status eines leitenden Angestellten. Dass dieser Status nicht als sachgerechter Differenzierungsgrund gegenüber den übrigen B Arbeitnehmern angeführt werden kann, wenn der Gesetzgeber leitende Angestellte generell von der Geltung der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen über Sozialpläne ausgenommen hat, braucht nicht ausgeführt zu werden. 55 Damit wäre aber nicht mehr die von Arbeitgeber und Betriebsrat bei Abschluss des Sozialplans gewollte Dotierung der Abfindungen gewährleistet. Statt 54 Mitarbeitern der H Niederlassung wären nunmehr 76 Arbeitnehmer aus beiden Niederlassungen an dem festgelegten Gesamtvolumen zu beteiligen. 56 d. Da dem Kläger kein Anspruch auf eine Sozialplanabfindung zustand, können der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) auch keine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzt haben, die sich aus einem solchen Anspruch ergeben hätten. 57 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. 58 Rechtsmittelbelehrung 59 Die Revision wurde nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu dem Gleichbehandlungsgrundsatz besteht gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen. 60 (Schwartz) (Kirchgässler) (Knoth)