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Beschluss

10 Ta 309/04

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein fristversäumter Rechtsschutzantrag kann nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist verhindert war. • Die Inanspruchnahme eines freigestellten Betriebsratsmitglieds, das zugleich von der Gewerkschaft als Anlaufstelle für Rechtsschutzanträge eingesetzt ist, kann eine geeignete Stelle im Sinne des § 5 KSchG darstellen. • Das Verschulden eines solchen Betriebsratsmitglieds ist dem Arbeitnehmer nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, sofern dieses nicht als Prozessbevollmächtigter tätig war und der Arbeitnehmer bei der Auswahl der Einschaltung keine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Verschulden gewerkschaftlicher Anlaufstelle • Ein fristversäumter Rechtsschutzantrag kann nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist verhindert war. • Die Inanspruchnahme eines freigestellten Betriebsratsmitglieds, das zugleich von der Gewerkschaft als Anlaufstelle für Rechtsschutzanträge eingesetzt ist, kann eine geeignete Stelle im Sinne des § 5 KSchG darstellen. • Das Verschulden eines solchen Betriebsratsmitglieds ist dem Arbeitnehmer nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, sofern dieses nicht als Prozessbevollmächtigter tätig war und der Arbeitnehmer bei der Auswahl der Einschaltung keine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Der Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten als Briefzusteller beschäftigt und erhielt eine ordentliche Kündigung, zugegangen am 18.03.2004. Er wandte sich am 22.03.2004 an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied H, das zugleich Vorsitzender der betrieblichen Gewerkschaftsgruppe ist und routinemäßig Rechtsschutzanträge entgegennahm. H nahm die ausgefüllten Rechtsschutzunterlagen entgegen und sicherte deren Weiterleitung an die Fachgewerkschaft und die rechtsschutzgewährende Dienststelle D zu. Aus Versehen wurden die Unterlagen von H abgelegt und erst nach Ablauf der Klagefrist wiedergefunden; erst nach Rücknahmeverhandlungen erfuhr der Kläger am 30.04.2004 von der Versäumung. Die D erhob am 14.05.2004 Kündigungsschutzklage und beantragte die nachträgliche Zulassung; das Arbeitsgericht lehnte ab. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, er habe auf die Weiterleitung durch H vertrauen dürfen und treffe kein Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 5 Abs. 4 S. 2 KSchG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt; die Zwei-Wochen-Frist für den Zulassungsantrag war eingehalten, da der Kläger erst am 30.04.2004 Kenntnis von der Nichtweiterleitung erlangte. • Prüfung der Nachlässigkeit: Der Kläger war trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt verhindert, die Klagefrist einzuhalten (§ 5 Abs. 1 KSchG). Er suchte eine fachkundige Stelle auf, nämlich ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das von der Gewerkschaft ausdrücklich als Anlaufstelle für Rechtsschutzanträge eingesetzt war. • Geeignete Stelle: Rechtsberatungsstellen der Gewerkschaften und dafür geschulte gewerkschaftliche Funktionäre sind grundsätzlich als geeignete Stellen anzusehen; im konkreten Fall war H fachlich geschult und routiniert in der Weiterleitung von Rechtsschutzanträgen, sodass das Vertrauen des Klägers gerechtfertigt war. • Fehler als einmaliges Versehen: Nach den eidesstattlichen Versicherungen lag lediglich ein einmaliges Versehen von H vor; aus der bisherigen Tätigkeit ergaben sich keine Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit. • Zurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO: Das Verschulden von H ist dem Kläger nicht zuzuschreiben, weil H nicht als Prozessbevollmächtigter im Sinne der Norm handelte. Die Prozessvollmacht lag allein bei der D; eine Zurechnung des Fehlers nicht mit der Prozessführung beauftragter Personen kommt nur in Betracht, wenn der Kläger bei der Auswahl schuldhaft unvorsichtig war, was hier nicht vorliegt. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet; der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts wird aufgehoben und die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen. Der Kläger hat gewonnen, weil er sich an eine geeignete, von der Gewerkschaft bestimmte Anlaufstelle gewandt und dort berechtigt auf fristgerechte Weiterleitung vertrauen durfte. Das Versehen des freigestellten Betriebsratsmitglieds stellt kein Eigenverschulden des Klägers dar, und dessen Verschulden ist nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, da dieses Mitglied nicht als Prozessbevollmächtigter handelte. Folglich lag ein rechtfertigender Grund zur nachträglichen Zulassung nach § 5 KSchG vor, weshalb die Klage zugelassen wurde.