Urteil
9 Sa 1518/04
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Reservierung einer Internet-Domäne allein begründet keine unzulässige Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses und ist zunächst als zulässige Vorbereitungshandlung zu werten.
• Eine Verdachtskündigung setzt starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.
• Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sowohl bei Tat- als auch bei Verdachtskündigungen.
• Fehlen ausreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Konkurrenztätigkeit oder deren Unterstützung, ist auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt.
• Bei berechtigter Nichtaufhebung der Kündigung ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Keine fristlose Kündigung wegen bloßer Domain-Reservierung; Annahmeverzugslohn • Die Reservierung einer Internet-Domäne allein begründet keine unzulässige Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses und ist zunächst als zulässige Vorbereitungshandlung zu werten. • Eine Verdachtskündigung setzt starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sowohl bei Tat- als auch bei Verdachtskündigungen. • Fehlen ausreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Konkurrenztätigkeit oder deren Unterstützung, ist auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt. • Bei berechtigter Nichtaufhebung der Kündigung ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflichtet. Der Kläger war seit 1999 als Monteur bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte dem Kläger fristlos sowie hilfsweise ordentlich mit der Begründung, er betreibe bzw. unterstütze ein konkurrierendes Brandschutzunternehmen, das unter einer von ihm registrierten Internet-Domäne auftrat. Der Kläger gab an, die Domain lediglich seinem Bruder unentgeltlich zur Nutzung überlassen zu haben; sein eigenes Gewerbe meldete er erst nach der Kündigung an. Die Beklagte stützte ihre Kündigung auf Internetauftritte, die angeblich Konkurrenzleistungen anboten, und auf die Angabe des Flughafens als Referenz. Das Arbeitsgericht gab der Klage des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugslohn; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbare Normen und Grundsatz: Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses ergibt sich für die Dauer des Arbeitsverhältnisses aus allgemeinem Vertragsinhalt und konkretisierend aus § 60 HGB; Verdachtskündigung zulässig nach § 626 Abs.1 BGB, erfordert aber starke, objektive Verdachtsmomente; Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für wichtigen Grund. • Domain-Reservierung als Vorbereitungshandlung: Die Eintragung einer Internet-Domäne stellt zunächst eine zulässige Vorbereitungshandlung dar; sie begründet ohne weitere Umstände keine unzulässige Konkurrenztätigkeit. • Werbende Tätigkeit und Inhaberschaft: Erst die nach außen wirkende, werbende Tätigkeit eines Unternehmens kann eine unzulässige Konkurrenztätigkeit begründen. Die Beklagte legte nicht dar, dass der Kläger Inhaber des konkurrierenden Unternehmens war; Hinweise sprachen vielmehr dafür, dass der Bruder der Betreiber war. • Fehlende Verdachtsmomente: Für eine Verdachtskündigung fehlen starke, objektive Anhaltspunkte; bloße Vermutungen oder die bloße Tatsache, dass die Domain auf den Kläger registriert war, genügen nicht. Der Arbeitgeber musste alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergreifen und hat nicht ausreichende Beweise vorgebracht. • Ordentliche Kündigung und Sozialrechtfertigung: Da keine hinreichenden Tatsachen für eine unzulässige Wettbewerbshandlung vorliegen, ist auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sozial nicht gerechtfertigt (§ 1 Abs.2 KSchG). • Annahmeverzug: Die Beklagte ist der Zahlungspflicht für Annahmeverzugslohn für Mai und Juni 2004 verpflichtet, da die Kündigungen unwirksam sind und das Arbeitsverhältnis fortbestand. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Berufung war zulässig, hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage des Klägers war erfolgreich: Die fristlose Kündigung vom 26.04.2004 sowie die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung waren unwirksam, weil die Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Konkurrenztätigkeit oder starke Verdachtsmomente dargelegt hat. Die bloße Registrierung und Überlassung einer Internet-Domäne stellt zunächst eine zulässige Vorbereitungshandlung dar und begründet allein keinen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB. Mangels ausreichender Tatsachen konnte auch keine Verdachtskündigung gerechtfertigt werden; damit fehlte eine sozial gerechtfertigte Ursache für die ordentliche Kündigung (§ 1 Abs.2 KSchG). Folglich ist die Beklagte zur Zahlung des erkannten Annahmeverzugslohns für Mai und Juni 2004 nebst Zinsen verpflichtet. Die Berufung der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.