Urteil
5 Sa 1468/04
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klausel, die das Arbeitsverhältnis beendet, falls ein Reinigungsauftrag gekündigt wird, ist als auflösende Bedingung und nicht als Befristung zu qualifizieren.
• Für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung bedarf es eines sachlichen Grundes; die Anforderungen sind strenger als bei Befristungen.
• Bei Wegfall eines Reinigungsauftrags sind mögliche Weiterbeschäftigungen in anderen Objekten zu prüfen; eine unterlassene objektübergreifende Sozialauswahl macht eine betriebsbedingte Kündigung sozialwidrig.
• Eine Kündigung wegen Wegfalls eines Auftrags begründet keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB, wenn die Voraussetzungen nicht dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit auflösender Bedingung bei fehlender sachlicher Prognose und unterlassener Objekt-übergreifender Sozialauswahl • Eine Klausel, die das Arbeitsverhältnis beendet, falls ein Reinigungsauftrag gekündigt wird, ist als auflösende Bedingung und nicht als Befristung zu qualifizieren. • Für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung bedarf es eines sachlichen Grundes; die Anforderungen sind strenger als bei Befristungen. • Bei Wegfall eines Reinigungsauftrags sind mögliche Weiterbeschäftigungen in anderen Objekten zu prüfen; eine unterlassene objektübergreifende Sozialauswahl macht eine betriebsbedingte Kündigung sozialwidrig. • Eine Kündigung wegen Wegfalls eines Auftrags begründet keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB, wenn die Voraussetzungen nicht dargelegt sind. Die Klägerin klagte gegen eine von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung nach dem Wegfall eines Reinigungsauftrags für ein Krankenhaus. Die Parteien hatten 2002 einen "Verlängerungsarbeitsvertrag" geschlossen, der bestimmte, dass das Arbeitsverhältnis im Falle der Kündigung des Reinigungsauftrags enden solle. Die Beklagte kündigte den Reinigungsauftrag zum 29.02.2004; die Klägerin erhob daraufhin Klage und begehrte Feststellung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und Verzugslohn. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Vertragsklausel eine wirksame auflösende Bedingung darstellt und ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war. • Qualifikation der Klausel: Die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis im Fall der Kündigung eines Auftrags endet, ist als auflösende Bedingung zu werten; bei auflösenden Bedingungen ist das Ob des Eintritts unsicher und deshalb regelmäßiger sachlicher Grund erforderlich. • Rechtslage: Nach § 21 TzBfG gelten für auflösende Bedingungen strengere Anforderungen; eine Bedingung, die einem teilweisen Verzicht auf Kündigungsschutz gleichkommt, benötigt einen besonderen sachlichen Grund. • Fehlende Prognose: Die Beklagte hat keine hinreichend konkrete Prognose vorgetragen, dass der Beschäftigungsbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entfallen würde; es fehlt an substanziiertem Vortrag, dass Weiterbeschäftigung in anderen Objekten ausgeschlossen war. • Versetzungsklausel und Sozialauswahl: Zwischen den Parteien bestand eine Versetzungsklausel, wonach der Arbeitnehmer bei betrieblichen Notwendigkeiten andere Objekte zu bedienen hat; daraus folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Wegfall eines Objekts Einsatzmöglichkeiten in anderen Objekten zu prüfen und eine objektübergreifende Sozialauswahl durchzuführen. • Folgen für Kündigungsschutz: Mangels Wirksamkeit der auflösenden Bedingung und unterlassener objektübergreifender Sozialauswahl war die betriebsbedingte ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt nach § 1 KSchG; eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB lag ebenfalls nicht vor. • Verfahrensrechtlich: Die Entfristungsklage/ Feststellungsklage wurde rechtzeitig erhoben; die Berufung der Beklagten blieb in der Sache ohne Erfolg. • Kostenfolge: Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen nach § 97 ZPO. Die Klage der Arbeitnehmerin war erfolgreich; das Arbeitsverhältnis endet nicht aufgrund der vereinbarten auflösenden Bedingung, weil diese mangels sachlicher Grundlage unwirksam ist. Die von der Beklagten erklärte außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung war nicht gerechtfertigt, da eine Weiterbeschäftigung in anderen Reinigungsobjekten nicht ausgeschlossen und eine objektübergreifende Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Deshalb ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und die Klägerin hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Verzugslohn. Die Berufung der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; eine Revision wurde nicht zugelassen.