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Urteil

4 Sa 803/04 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2005:0128.4SA803.04.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.06.2004 – 4 Ca 444/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum von Juli 2003 bis Januar 2004 an die Klägerin 93,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2004 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR (Anlage 1 b), Gruppe II, Stufe 6, zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen.

5. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.06.2004 – 4 Ca 444/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum von Juli 2003 bis Januar 2004 an die Klägerin 93,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2004 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR (Anlage 1 b), Gruppe II, Stufe 6, zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen. 5. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den Bundesangestelltentarifvertrag. Die Klägerin ist auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 03.04.1997 als Altenpflegehelferin im Seniorenwohnpark Bonn des Beklagten tätig; der Beklagte ist nicht tarifgebunden. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält unter anderem folgende Bestimmungen: "§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung: Vergütungsgruppe/-stufe KR II/3 = DM 2.157,71 Ortszuschlag = DM 1.120,93 Allgemeine Zulage = DM 155,84 --------------------- DM 3.434,48 Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertrage und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch. Die Vergütung ist jeweils für den Kalendermonat zu berechnen. Spätestens zum Letzten eines Monats erhält der Arbeitnehmer den auszuzahlenden Betrag per Verrechnungsscheck oder per Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer frühzeitig bekannt zu gebendes Konto. (…) § 9 (…) Hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Regelungen des Tarifvertrages zwischen der D Für die Kündigungsfristen gilt daher: Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter bei einer Beschäftigungszeit (…) § 14 Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrags für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrags. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages (...) Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazu gehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung." Seit Vertragsbeginn wurde die Vergütung der Klägerin, die seit Anfang 2003 nur noch auf Basis von 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit tätig war (19,25 Std./Woche), hinsichtlich Grundvergütung und Ortszuschlag an die jeweiligen Veränderungen des BAT angepasst; zuletzt wurde sie ausweislich ihrer Verdienstabrechnung für Oktober 2003 gemäß dem "Tarif BAT KR Gruppe 02 Stufe 6" vergütet. Die Erhöhungen des entsprechenden Tariflohns wurden vom Beklagten allerdings ab dem 01.01.2003 nicht mehr nachvollzogen. Durch Schreiben vom 29.12.2003 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 09.01.2004 auf, die sich bis dahin ergebenden Zahlungen zu leisten und für die Zukunft auf Basis des jeweils gültigen Tarifvertrages abzurechnen. Nachdem dies erfolglos geblieben war, hat die Klägerin die am 05.02.2004 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangene Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ab dem 01.01.2003 einseitig die bis dahin praktizierte Regelung auszusetzen, das Gehalt an die Entwicklung des BAT anzupassen; vielmehr ergebe sich ein Anspruch auf eine stets dem BAT-Tarif entsprechenden Vergütung sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus betrieblicher Übung. Damit stehe ihr auch die Auszahlung der demnach zu wenig gezahlten Vergütung zu. Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Posten, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, wird auf deren Darstellung in der Klageschrift auf Bl. 3 ff. d.A. verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum von Januar 2003 bis Januar 2004 an sie 258,34 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2004 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR (Anlage 1 b), Gruppe II, Stufe 6, zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, aus dem Zusammenspiel der §§ 5, 14 des Arbeitsvertrages ergebe sich, dass § 5 die Vergütungsbestandteile abschließend regele. Da gemäß § 14 die Bestimmungen des BAT lediglich "im Übrigen" gelten sollten, also nur dann, wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen anderweitigen Regelungen enthalte, schlössen solche Regelungen im Arbeitsvertrag den Rückgriff auf den BAT aus. In § 5 werde aber gerade nicht geregelt, dass die Vergütung sich nach dem BAT bestimme; vielmehr enthalte diese Bestimmung nur einen Hinweis auf die Vergütungsgrundstufen des BAT zur Erläuterung der Vergütungsgruppen. Die Bezifferung des Grundgehaltes stelle somit eine bloße Information für die Arbeitnehmer dar; die Gehälter seien aber insoweit frei zwischen den Parteien vereinbart worden. Er behauptet, dass er sich selbst tatsächlich nie für an die entsprechenden BAT-Erhöhungen gebunden gehalten habe; es seien auch weder Gruppenerhöhungen oder Bewährungsaufstiege durch ihn nachvollzogen worden. Hinsichtlich eines Anspruchs der Klägerin aus betrieblicher Übung ist der Beklagte der Ansicht, ein solcher Anspruch scheitere bereits an seiner fehlenden Tarifgebundenheit: Gebe ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber freiwillig Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weiter, so entstehe daraus keine betriebliche Übung, weil die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten grundsätzlich gegen einen Willen des Arbeitgebers zur dauerhaften Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung sprächen. Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 02.06.2004 der Klage stattgegeben, weil die Auslegung des Arbeitsvertrags ergebe, dass dessen § 5 eine dynamische Verweisung auf den jeweils aktuellen BAT-Tarif enthalte. Gegen dieses ihm am 28.06.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.07.2004 Berufung eingelegt und diese am 27.09.2004 begründet, nachdem zuvor auf seinen Antrag hin durch Beschluss vom 25.08.2004 die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 27.09.2004 verlängert worden war. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unbegründet sei. Aus der Tatsache, dass bislang die Tariferhöhungen an die Klägerin weitergegeben worden seien, sei nicht zu folgern, dass ihr auch ein entsprechender Anspruch zugestanden habe. Der Beklagte verfolgt sein erstinstanzliches Prozessziel im Wesentlichen mit Rechtsausführungen weiter, wegen derer auf die Berufungsbegründung Bezug genommen wird. Im Übrigen rügt der Beklagte eine Verletzung von § 139 Abs. 1, 2, 4 ZPO durch das Arbeitsgericht. Er behauptet – hier wie in anderen Verfahren, die erstinstanzlich von unterschiedlichen Kammern entschieden worden sind –, das Urteil habe für ihn eine Überraschungsentscheidung dargestellt, da das Gericht sich "wie eine Sphinx" verhalten habe: So habe es weder im Güte- noch im Kammertermin Ausführungen zur Sach- und Rechtslage – insbesondere zur gerichtlichen Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrages – gemacht, und auch im weiteren Verfahren seien keine diesbezüglichen schriftlichen Hinweise erfolgt. Hätte es einen diesbezüglichen Hinweis gegeben, so hätte er weiteren Sachvortrag hinsichtlich der Auslegung des Arbeitsvertrages, der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bzw. Handhabung der tariflichen Bestimmungen sowie einer eventuellen Verrechnung der Tariflohnerhöhung mit einer übertariflichen Zulage geleistet. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.06.2004 – 4 Ca 444/04 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungserwiderung Bezug genommen wird. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte von Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zum November 2003 die jeweiligen tariflichen Erhöhungen ihr und auch allen anderen Arbeitnehmern gegenüber in vollem Umfang präzise nachvollzogen und ausgezahlt habe; dies sei entgegen der Behauptung des Beklagten automatisch und insbesondere ohne weiteren Kommentar oder zusätzliche Individualvereinbarungen geschehen. Es treffe nicht zu, dass der Beklagte nicht auch die im Wesentlichen altersbedingten Stufenerhöhungen an sie oder die sonstigen Mitarbeiter weiter gegeben habe. Ausdrücklich bestreitet die Klägerin, dass der Beklagte höhere Vergütungen oder Gruppen individuell mit den jeweiligen Mitarbeitern vereinbart habe; vielmehr seien bei Erreichen der jeweiligen Altersstufe oder bei entsprechenden familiären Unterschieden entsprechende Änderungen automatisch an die Arbeitnehmer weitergegeben worden. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hatte in der Sache nur teilweise Erfolg. A) Die Klage ist zulässig. Dieses gilt auch für den Feststellungsantrag. Für den Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Die Klägerin ist nicht auf eine Leistungsklage verwiesen, da die Feststellungsklage hier der einfachere Weg ist, den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Sie ist nämlich geeignet, auch künftige Ansprüche der Klägerin entsprechend der Entwicklung des Tarifgehaltes zu klären (vgl. z. B. BAG 18.01.1998 – 1 AZR 589/97 – NZA 1999, 659 ff.). B) Die Klage ist insoweit auch begründet, als die Klägerin auf Grund des Arbeitsvertrages einen Anspruch darauf hat, dass ihr die jeweiligen Tariferhöhungen entsprechend BAT KR (Anlage 1 b, Gruppe II Stufe 6) weitergegeben werden. Dieses ergibt sich aus § 5 des Arbeitsvertrages. I. Die Angabe einer tariflichen Vergütungsgruppe zusammen mit der konkreten Verdiensthöhe stellt im Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten nicht lediglich einen Hinweis zur Erklärung der vereinbarten Vergütungshöhe, sondern umgekehrt eine Information für den Arbeitnehmer dar, welche konkrete Höhe die vereinbarte tarifliche Vergütung aktuell hat, da zwar die der jeweiligen Vergütungsgruppe zuzuordnenden Zahlen aus den Vergütungstabellen ablesbar sind, diese aber nicht überall zur Verfügung stehen (vgl. BAG v. 13.11.2002 – 4 AZR 351/01). Bei fehlender Angabe einer konkreten datumsmäßig festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages auch ohne ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel kann angenommen werden, der Tarifvertrag solle in der jeweiligen Fassung Anwendung finden (BAG v. 22.02.2000 – 3 AZR 108/99; 08.05.2001 – 9 AZR 95/00); Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen sind in der Regel dynamisch zu verstehen, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (vgl. BAG v. 28.05.1987 – 4 AZR 663/95; 26.09.2001 – 4 AZR 544/00; 13.11.2002 – 4 AZR 351/01). Statische Verweisungen müssen demgegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG v. 22.02.2000 – 3 AZR 39/99). Dem Bundesarbeitsgericht war in dem bereits zitierten Urteil vom 18.08.1998 (1 AZR 589/97 – NZA 1999, 659 ff) ein Sachverhalt unterbreitet, der dem vorliegenden weit gehend entspricht. Dort war im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Mitarbeiter für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt erhalte, das sich wie folgt zusammensetzte: "Grundgehalt nach der Vergütungsgruppe LBO 10/5 DM 1.090,10 ...". Es folgten Angaben zu weiteren Vergütungsbestandteilen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regelung als eine dynamische Verweisung auf die hinsichtlich des Grundgehalts genannte Vergütungsgruppe "LBO 10/5" der Landesbesoldungsordnung des Landes NordrheinWestfalen (der Arbeitgeber hatte seinen Sitz in NordrheinWestfalen) ausgelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu insbesondere ausgeführt: Werde wie vorliegend die Höhe der Vergütung durch die Angabe einer Entgeltgruppe festgelegt, dann beziehe sich diese Verweisung mangels entgegenstehender Bestimmung auf das Entgelt, das jeweils dieser Gruppe entspreche. An der Entwicklung dieses Entgelts nehme der Arbeitnehmer teil. Eine solche Festlegung auf eine Entgeltgruppe hat das Bundesarbeitsgericht auch in der von ihm beurteilten Klausel gesehen. Dafür spreche insbesondere der Hinweis auf die "LBO" und die Mitteilung der Zusammensetzung nach Grundgehalt und Ortszuschlag, wie es typischerweise für Gehälter von nach LBO beschäftigten Beamten der Fall sei. Selbst die Tatsache, dass im Vertrag von "Vergütungsgruppe" die Rede war, obwohl das Beamtenrecht nur Besoldungsgruppen kennt, änderte für das Bundesarbeitsgericht an der von ihm gefundenen Auslegung nichts. Dem entspricht der vorliegende Fall. In § 5 des Arbeitsvertrages heißt es: "Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:" Sodann folgt eine Aufschlüsselung in Vergütungsgruppe und Stufe, Ortszuschlag und allgemeine Zulage. Wie im Fall des BAG sind die einzelnen Beträge neben den Formularbestandteil des § 5 gesetzt. Der Zusatz "KR II/3" zusammen mit in Wörtern "Vergütungsgruppe/Stufe" und dem "Ortszuschlag" ist ein eindeutiger Hinweis auf die für das Krankenpflegepersonal im Bereich der öffentlichen Arbeitgeber gültigen tariflichen Regelungen des BAT. Das ergibt sich aus der Verdienstabrechnung, wo es – entsprechend der der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt bereits zugestandenen Stufe – ausdrücklich heißt – "Tarif BAT KR (Anlage 1 b) Gruppe 02, Stufe 6 ..." Es gilt damit im vorliegenden Fall die vom Bundesarbeitsgericht insbesondere in der Entscheidung vom 18.08.1998 herausgearbeitete Regel, dass durch die Hinzufügung des Regelwerkes zu der Gehaltsangabe der Vertragswortlaut für den dynamischen Charakter der Verweisung spricht, wenn – wie auch im vorliegenden Fall – die Höhe der Vergütung neben einer deklaratorischen Angabe des bei Vertragsschluss aus dem Tarifwerk folgenden Entgeltbetrages durch die Angabe einer Entgeltgruppe festgelegt wird. II. Ohne dass es für die Entscheidung wesentlich noch darauf ankäme, spricht als Begleitumstand des Weiteren für diese Auslegung im konkreten Fall, dass der Beklagte – insoweit unstreitig – alle Tariferhöhungen in der Vergangenheit bis zum Jahre 2003 weitergegeben hat. Ob der Beklagte auch den BAT hinsichtlich der Eingruppierung und der Stufenerhöhung automatisch nachvollzog, kann dahin stehen, da dieses nicht Streitgegenstand ist und aus dem Wortlaut des § 5 nach dem zuvor Gesagten lediglich abzuleiten ist, dass der Beklagte verpflichtet ist, die jährlichen Vergütungssteigerungen entsprechend der von der Klägerin innegehabten Vergütungsgruppe und -stufe weiterzugeben. III. Die vom Beklagten in der Berufungsinstanz gegen diese Auslegung aufgeführten Gegenargumente greifen nicht durch. 1. Sofern der Beklagte sich auf das Urteil des BAG vom 16.01.2002 – 5 AZR 715/00 – beruft, nach welchem eine regelmäßige Weitergabe tariflicher Erhöhungen durch einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu einer betrieblichen Übung der Gestalt führt, dass der Arbeitgeber auch in Zukunft die Tarifentwicklung nachvollziehen müsste, so ist dieses Urteil im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es geht nämlich hier gerade nicht um eine betriebliche Übung und damit um die Frage, wie eine solche Übung ohne vertragliche Grundlegung auszulegen wäre. Da Bezugnahmeklauseln überhaupt nur dann einen Sinn haben, wenn der Tarifvertrag nicht ohnehin gemäß § 4 Abs. 1 TVG normativ gilt, kann sich nicht bereits aus der fehlenden Tarifgebundenheit des Beklagten ergeben, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahme eine statische sei. Gerade auch der Rechtsprechung des BAG zum grundsätzlich dynamischen Charakter individualvertraglicher Bezugnahmeklauseln lagen Fälle fehlender unmittelbarer Wirkung der normativen Regelungen, insbesondere von Tarifverträgen, zu Grunde. 2. Auch aus § 14 des Arbeitsvertrages lässt sich kein dem Beklagten günstiges Ergebnis ableiten. Wenn dieser regelt, dass der Haustarifvertrag des Beklagten (für Rheinland-Pfalz), der eine Verweisung auf den BAT enthält, für die Arbeitsbedingungen "im übrigen" gelten soll, so ist damit keine Aussage darüber gemacht, ob eine Bezugnahme auf eine tarifliche Regelung in einer vorhergehenden Klausel deklaratorisch oder konstitutiv, statisch oder dynamisch ist. Das LAG Hamm hat in dem vom Beklagten herangezogenen Urteil vom 25.02.2000 (10 AZR 2061/99 ) nichts anderes entschieden. Zunächst wird das Urteil vom Beklagten nicht korrekt zitiert: Das LAG Hamm hat nämlich nicht gefolgert, dass bei Formulierungen wie im streitgegenständlichen § 14 alle anderen im Vertragsrecht formulierten Arbeitsbedingungen nicht dem Tarifrecht unterstellt seien. Vielmehr heißt es dort: "Es ist üblich und auch zulässig, dass die Anwendbarkeit von tariflichen Bestimmungen lediglich hinsichtlich einzelner Punkte vereinbart wird. Diese Art der Bezugnahme auf die tariflichen Vorschriften, wie sie im Arbeitsvertrag ... enthalten ist, bedeutet zugleich, dass alle anderen, auch die nicht erwähnten Arbeitsbedingungen nicht dem Tarifrecht unterstellt sind." Ob das in dieser Allgemeinheit richtig ist, kann dahin stehen. Im vorliegenden Vertrag folgt gerade aus einer Einzelbestimmung, nämlich § 5, das die tarifliche Dynamik vereinbart ist. Den Vertragspassus, gemäß dem "im Übrigen" die tariflichen Bestimmungen gelten sollen, versteht das Landesarbeitsgericht Hamm hingegen lediglich dahin gehend, dass durch eine derartige Formulierung der Vorrang einzelvertraglich festgelegter Regelungen vor tariflichen Bestimmungen festgelegt werde. In § 5 des vorliegenden Vertrages findet sich aber bereits eine Festlegung auf eine tarifliche Dynamik, sodass sein Vorrang vor § 14 am Ergebnis nichts ändert. 3. Aus dem gleichen Grunde verfängt der Hinweis auf § 9 des vorliegenden Vertrages nicht. In § 5 ist nämlich wie in § 9 Bezug genommen worden auf die tarifliche Regelung. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen des Arbeitsvertrags hinweist, insbesondere der §§ 5, 9 und 14, aus dem sich ergebe, dass § 5 gerade nicht auf die jeweils gültige Fassung des BAT verweise, so ist dieses Vorbringen in sich nicht widerspruchsfrei. Es übersieht, dass § 9 gerade nicht eindeutig auf die jeweils geltende Fassung eines Tarifvertrags verweist, sondern anordnet, dass hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Haustarifvertrages gelten, der seinerseits auf den BAT verweist, und im Übrigen die "daher" geltenden Kündigungsfristen angibt. Damit aber geht auch die Argumentation des Beklagten ins Leere, da nach dem Gesagten kein wesentlicher Unterschied zwischen den Formulierungen in § 5 und § 9 besteht, § 9 aber selbst nach Aussage des Beklagten im Sinne einer dynamischen Verweisung auszulegen ist. 4. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Gehälter "frei vereinbart" worden sind, wie der Beklagte – wenn auch ohne Substantiierung – vorträgt. Selbst die Formulierung "Das Gehalt wird in Anlehnung an den BAT...VergGr... frei vereinbart und beträgt monatlich DM...brutto" in einem Arbeitsvertrag mit einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber begründet einen zeitdynamischen Entgeltanspruch (BAG 23. 11. 2002 – 4 AZR 351/01 –, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als hinsichtlich der Grundvergütung im Arbeitsvertrag der Klägerin nicht lediglich eine "Anlehnung" an den Tarifvertrag vorgesehen ist, sondern diese – mag sie auch, wie der Beklagte behauptet, "frei vereinbart" sein – mit "Vergütungsgruppe/-stufe KR II/3" bezeichnet und dem entsprechenden, damals gültigen Betrag für diese Vergütungsgruppe und –stufe beziffert wird. 5. Auch dadurch, dass nach der Behauptung des Beklagten die Veränderungen der Eingruppierung und der Vergütungsstufen nach Vertragsschluss jeweils auf Vereinbarungen beruhten und nicht nach tariflicher Automatik vollzogen wurden, änderte sich an der im Ursprungsvertrag vereinbarten Entgeltdynamik nichts. Denn der Beklagte trägt selbst keine Abrede vor, nach der anlässlich dieser Veränderungen in der Eingruppierung die Klägerseite auf die im Ursprungsvertrag vereinbarte Dynamik verzichtet hätte. Ohne eine solche – klare – Abrede kann insbesondere angesichts der bis zu Jahre 2003 weiterhin fortgeführten Anpassung an die tariflichen Entgeltsteigerungen allein die Vereinbarung einer höheren Vergütungsgruppe oder Stufe nicht als Verzicht auf die künftige Dynamik ausgelegt werden. IV. Selbst wenn sich entgegen dem Vorgesagten die konstitutive Anbindung des Gehaltes an die Entwicklung des Tarifgehaltes nicht hinreichend aus Wortlaut und Regelungszusammenhang des Arbeitsvertrages ergäbe, so würde zu dieser Auslegung jedenfalls die sog. Unklarheitenregelung führen (vgl. dazu BAG 18.08.1998 – 1 AZR 589/97 – NZA 1999, 659 ff.). Diese galt auch im Arbeitsrecht trotz der im damaligen AGBG in § 23 Abs. 1 enthaltenen Ausnahme für das Arbeitsrecht schon vor der Übernahme des AGB-Rechts in das BGB. Die Unklarheitenregelung war nämlich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BAG a.a.O.). V. Soweit der Beklagte schließlich in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, hätte er um die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts gewusst, so wäre eine Verrechnung der Tariflohnerhöhung mit einer übertariflichen Zulage möglich gewesen, zu derartigen Ausführungen habe er, der Beklagte ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts indes keinen Anlass gehabt, so ist dieses schon in den Voraussetzungen unrichtig: Gem. § 139 Abs. 2 ZPO darf das Gericht auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Ein rechtlicher Hinweis ist im Übrigen gemäß Art. 103 Abs. 1 GG lediglich dann geboten, wenn das Fachgericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl. z. B. BVerfG v. 23.08.1999 – 1 BVR 1138/97 – NJW 1999, 3701). Die Frage der dynamischen Verweisung war von Anfang an ausschließlicher Streitpunkt der Parteien. Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts musste der anwaltlich vertretene Beklagte jedenfalls mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass das Gericht die Klausel in § 5 als dynamisch ansehe. Im Übrigen war der Beklagte bereits in dem jedenfalls teilweise vergleichbaren Berufungsverfahren 5 Sa 1359/03 unterlegen. Sofern der Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt, dass zur Frage der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen bzw. gezahlte Zulagen noch weiter vorgetragen worden wäre, wenn das Gericht seine Rechtsauffassung kundgetan hätte, so ist im Übrigen festzuhalten, dass der Beklagte auch in der Berufungsinstanz jeglichen Sachvortrag zu einer solchen angeblichen Anrechnung oder einem Widerruf vermissen lässt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die titulierten Leistungsansprüche sämtlich aus der Zeit vor der Klageerhebung stammen, ausweislich der Lohnabrechnungen im Jahre 2003 keine Anrechnung von Zulagen erfolgte und durch den Feststellungstitel der Beklagte für die Zukunft nicht gehindert ist, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, übertarifliche Zulagen anzurechnen. C) Dagegen hatte die Berufung insoweit Erfolg, als mit der Klage Zahlungsansprüche für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2003 verfolgt wurden. Gemäß § 70 BAT verfallen Ansprüche auf Vergütungen, die durch den BAT gewährt werden, falls sie nicht schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Diese Norm findet auf das vorliegende Arbeitsverhältnis ausweislich § 14 des Arbeitsvertrages Anwendung, der auf den Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der ÖTV, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz Bezug nimmt, welcher wiederum gemäß seines § 2 in die Regelungen des BAT verweist. Die Klägerin hat erst durch Schreiben vom 29.12.2003 die streitgegenständlichen Ansprüche geltend gemacht; daher ist nicht davon auszugehen, dass dieses Schreiben den Beklagten noch im Dezember 2003 erreicht hat. Da ausweislich § 5 des Arbeitsvertrags die Ansprüche jeweils zum Letzten des Monats fällig werden, sind damit die Ansprüche, die vor Juli 2003 begründet wurden, verfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: (0361) 2636 - 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. (Dr. Backhaus) (Schulte) (Lang)