Leitsatz: 1. Grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung zum Nachteil des Arbeitgebers durch Abfindung, Freistellung und Zinsvorteil bei einer außergerichtlichen Abfindungsvereinbarung. 2. Geltendmachung eines Abfindungsanspruches als unzulässige Rechtsausübung bei Abschluss eines vorsätzlich gegen die Interessen des Arbeitgebers gerichteten Aufhebungsvertrages. 3. Nichtigkeit eines Aufhebungsvertrages wegen Steuerhinterziehung. 1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.05.2004 2 Ca 3461/03 EU im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wie folgt gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 57.520,34 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 51.129,19 seit dem 01.07.2003 zu zahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vom 01.07.2004 EUR 28.760,16 und am 01.07.2005 weitere EUR 27.162,38 zu zahlen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch des Klägers. Der Kläger, geboren am 29. Oktober 1941, war ab Juli 1967 bei der V , später V , aufgrund eines schriftlichen Dienstvertrages zuletzt als geschäftsführendes Vorstandsmitglied beschäftigt. In dem schriftlichen Dienstvertrag vom 29. November 1977 ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts vereinbart. Nach Ziffer 13.3 dieses Dienstvertrages konnte die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit des Klägers nur noch aus wichtigem Grund kündigen. Nach Ziffer 13.4 sollte das Dienstverhältnis spätestens mit dem Schluss des Kalendervierteljahres enden, in welchem der Kläger sein 65. Lebensjahr vollendete. Anstelle des 65. Lebensjahres sollte eine früheres Endalter treten, wenn der Kläger die Regelung der flexiblen Altersgrenze in Anspruch nahm. Nach Ziffer 13.5 sollte der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin berechtigt sein, seinerseits die Pensionierung vor Vollendung des 65. Lebensjahres auszusprechen. In diesem Fall sollte der Kläger bis zum Erreichen der unter Ziffer 13.4 festgelegten Altersgrenze ein Wartegeld in Höhe von 80 % seines zuletzt bezogenen Gehaltes erhalten. Die Arbeitgeberin erteilte dem Kläger unter dem 13. April 1989 eine Versorgungszusage (Bl. 120 123 d.A.). Durch Nachtrag Nr. 2 vom 31. Dezember 1996 wurde das monatliche Ruhegehalt von DM 1.600,00 auf DM 2.500,00 festgesetzt und "das rechnerische Pensionsalter vom 65. auf das 60. Lebensjahr reduziert". Die V fusionierte mit der Beklagten. Im Hinblick auf die bevorstehende Fusionierung schlossen die V , vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser wiederum vertreten durch seinen Vorsitzenden, und der Kläger unter dem 10. Juli 2001 einen Vertrag über die Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 2002 und die Niederlegung des Vorstandsamtes durch den Kläger zum 31. Dezember 2001. In dem Aufhebungsvertrag wurde u.a. auch bestimmt: "... 3. Als Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung analog den §§ 9, 10 KSchG i. V. m. § 3 Nr. 9, 24, 34 EStG in Höhe von DM 200.000,00. Die Abfindung ist fällig am 1. Juli 2002 und wird in Teilbeträgen jährlich, erstmals zum 1. Juli 2003 in Höhe von TDM 100 (Besteuerungsgrundlage: abzüglich Freibetrag TDM 24) zuzüglich Zinsen und dann zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 in Höhe von je DM 50.000,00 zuzüglich Zinsen, ausgezahlt. Die noch nicht ausgezahlten Teilbeträge werden bei jährlicher Kapitalisierung mit 6,25 % verzinst. 4. Verstirbt das Vorstandsmitglied vor vollständiger Auszahlung der vorgenannten Abfindung, geht der Anspruch auf seine Erben über. 5. Das Vorstandsmitglied wird den ihm noch zustehenden Urlaub aus dem Jahr 2002 und den vorangegangenen Jahren rechtzeitig vor seinem Ausscheiden aus den Diensten der B , vorzugsweise in der Zeit vom 29. Oktober 2001 30. Juni 2002 nehmen. ... 10. Die bisherige Zins- und Anlagevereinbarung auf diversen Konten werden bei Ablauf um weitere 10 Jahre prolongiert und beibehalten. Hierzu stimmt ebenfalls der Gesamtvorstand zu ..." Der Aufhebungsvertrag wurde unterzeichnet vom Kläger, dem Aufsichtsratsvorsitzenden M und den beiden weiteren Vorstandsmitgliedern B und N . Nachdem der Kläger vereinbarungsgemäß sein Vorstandsamt zum 31. Dezember 2001 niedergelegt hatte, wurde unter dem 18. Dezember 2001 im Hinblick auf ein gegen das Vorstandsmitglied N eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zwischen der V und dem Kläger vereinbart, dass er sein Vorstandsamt fortführte bei einer monatlichen Vergütung in Höhe von EUR 9.200,00. Der Aufhebungsvertrag sollte unberührt bleiben. Die Gewährung des Urlaubs von ca. 180 Tagen wurde auf die Zeit nach Beendigung der Vorstandstätigkeit verschoben. Die Vorstandstätigkeit des Klägers endete am 30. September 2002. Seit dem 1. Oktober 2002 bezieht der Kläger Versorgungsleistungen in Höhe von EUR 2.045,17 pro Monat. Mit der vorliegenden Klage, die am 28. Oktober 2003 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung der unter Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages vereinbarten Abfindung nebst Zinsen. Er hält die Aufhebungsvereinbarung für rechtswirksam. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 57.775,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 51.129,19 seit dem 1. Juli 2003 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn am 1. Juli 2004 EUR 28.887,99 und am 1. Juli 2005 weitere EUR 27.226.29 zu zahlen, 3. hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung vom 10. Juli 2002 nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Aufhebungsvereinbarung vom 10. Juli 2001 sei unwirksam. Sie verstoße gegen § 138 BGB, da ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. Eine Leistung des Klägers liege überhaupt nicht vor. Schon vorher sei festgelegt worden, dass der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheide und Versorgungsleistungen erhalte. Dies ergebe sich aus dem Nachtrag Nr. 2 zur Altersversorgung. Nach dem Dienstvertrag sei sie zudem berechtigt gewesen, den Kläger bei Zahlung eines Wartegeldes von 80 % des letzten Gehaltes von seiner Vorstandstätigkeit zu entbinden. Angesichts dieser Regelungen habe der Kläger anstößig gehandelt, als er sich die im Aufhebungsvertrag vereinbarten Leistungen der Beklagten, also Abfindung, Urlaub und Zinsvorteil, neben der Altersversorgung habe versprechen lassen. Durch diese Leistungen verfüge er über ein deutlich höheres Monatseinkommen, als es ihm bei einer Weiterbeschäftigung hätte gewährt werden müssen. Bei einer Weiterbeschäftigung hätte er über einen Zeitraum von 4 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin monatlich EUR 9.200,00 bezogen. Bei einer vorzeitigen Pensionierung gemäß Ziffer 13.5 des Arbeitsvertrages hätte er während dieses Zeitraums monatlich ein Wartegeld in Höhe von EUR 7.360,00 (80 % des zuletzt bezogenen Gehalts) erhalten. Durch den Aufhebungsvertrag habe er sich neben den monatlichen Versorgungsleistungen in Höhe von EUR 2.045,17 folgende Leistungen versprechen lassen: Abfindung in Höhe von EUR 102.258,37 und einen Zinsvorteil in Höhe EUR 361.464,50. Da ihm kein Urlaub zugestanden habe, sei die Freistellung über einen Zeitraum von mehr als acht Monaten als weitere Gegenleistung mit EUR 73.600,00 in Ansatz zu bringen. Aufgrund dieser Zusatzleistungen werde das vorzeitige Ausscheiden des Klägers, 48 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres, mit monatlich EUR 11.194,22 belohnt, so dass er einschließlich der Versorgungsleistungen Bezüge in Höhe von insgesamt EUR 13.239,39 habe erhalten sollen. Zudem sei der Aufhebungsvertrag auch nach § 134 BGB unwirksam, da mit der Prolongation der Zinsvereinbarung eine Steuerhinterziehung verbunden sei. Diese Vereinbarung habe für ein Konto des Klägers und für acht weitere Konten gegolten, die zum Zwecke der Steuerverkürzung unter dem Namen von Familienangehörigen des Klägers geführt worden seien. Tatsächlich habe es sich ausschließlich um Vermögen des Klägers gehandelt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe ihr mit Schreiben vom 15. November 2002 mitgeteilt, dass der Kläger aus steuerlichen Gründen Teile seines Vermögens an Verwandte übertragen habe. Der Kläger bestreitet, sich in sittenwidriger Weise durch den Aufhebungsvertrag Anspruch auf Leistungen gegen die V verschafft zu haben. Durch den Aufhebungsvertrag habe die V ihn dazu bewogen, sowohl auf eine Weiterbeschäftigung mit vollen Bezügen (EUR 9.200,00 pro Monat zuzüglich Sonderleistungen wie Nutzung des Dienstfahrzeugs) als auch auf ein Wartegeld von 80 % bei vorzeitigem Ruhestand bis zum 65. Lebensjahr, also für einen Zeitraum von 52 Monaten, zu verzichten. Mit seinem Ausscheiden sei bezweckt worden, Personal auf der Führungsebene im Hinblick auf die geplante Fusion abzubauen. Es habe des Aufhebungsvertrages bedurft, da durch den Nachtrag Nr. 2 vom 31. Dezember 1996 zur Versorgungszusage nicht festgelegt worden sei, dass er mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheide. Der im Aufhebungsvertrag eingeräumte Vorzugszins wäre ihm auch bei einer Weiterbeschäftigung bis zum 65. Lebensjahr oder bei vorzeitiger Pensionierung mit Wartegeld bis zum 65. Lebensjahr gewährt worden. Es sei bei der V auch üblich gewesen, ihn nach Eintritt in den Ruhestand weiterhin zu gewähren. Dabei habe die Vorzugsregelung nicht nur für den B bediensteten, sondern für dessen "gesamte Sippschaft" gegolten. Der Zinsvorteil habe allenfalls ein Prozent betragen, da für die angelegten Beträge von anderen B im Sommer 2001 Guthabenzinsen zwischen 4 % und 5,5 % gewährt worden wären. Die Guthaben gehörten den jeweiligen Kontoinhabern, so dass nicht die Rede davon sein könne, es sei eine Steuerhinterziehung beabsichtigt gewesen. Ohnehin sei der maßgebliche Hauptzweck der Vereinbarung gewesen, ein Entgelt für die Geldanlage zu regeln. Der Urlaub habe ihm zugestanden und sei von der V anerkannt gewesen. Es könne nicht die Rede davon sein, dass der Aufhebungsvertrag eine krass unausgewogene Regelung von Leistung und Gegenleistung beinhalte. Er habe auch keine Zwangslage oder Unerfahrenheit und keinen Mangel an Urteilsvermögen sowie keine erhebliche Willensschwäche der Vertreter der V ausgenutzt. Der Aufhebungsvertrag sei von der V vorgeschlagen worden, nachdem sie sich von dem G insbesondere dem dortigen Leiter der Rechtsabteilung, habe beraten lassen. Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 5. Mai 2004 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Aufhebungsvertrag sei nicht sittenwidrig. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liege nicht vor. Der Kläger sei vorzeitig ausgeschieden, da der Nachtrag Nr. 2 zur Versorgungszusage nur das "rechnerische Pensionsalter" meine. Der Kläger habe durch den Aufhebungsvertrag verzichtet auf seine Weiterbeschäftigung mit vollen Bezügen oder ein Wartegeld in Höhe von 80 % bei einer vorzeitigen Pensionierung. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger angesichts auch seiner jahrzehntelangen Betriebszughörigkeit nur bereit gewesen sei, bei Zahlung einer erheblichen Abfindung einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen. Auch die weiteren finanziellen Leistungen, die von den Parteien ausgehandelt worden seien, führten zu keiner anderen Bewertung. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern von einer Zwangslage für die V oder einer Unerfahrenheit, einem Mangel an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche ihrer Vertreter die Rede sein könne. Der Aufhebungsvertrag diene auch nicht der Steuerhinterziehung. Die Beklagte habe nicht das Vorbringen des Klägers widerlegt, das Guthaben auf den Konten stehe dem jeweiligen Kontoinhaber zu. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn ist der Beklagten am 9. August 2004 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 6. September 2004 Berufung einlegen lassen und diese am 11. Oktober 2004 (Montag) begründen lassen. Die Beklagte hält weiterhin die Aufhebungsvereinbarung für sittenwidrig. Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach das vorzeitige Ausscheiden des Klägers mit Zusatzleistungen belohnt worden sei, die zu monatlichen Gesamtbezügen in Höhe von EUR 13.239,39 geführt hätten. Diese seien deutlich höher als die Bezüge bei einer aktiven Tätigkeit und noch höher als das Wartegeld von 80 % bei einer vorzeitigen Pensionierung. Die Vereinbarung sei Ausdruck einer Selbstbedienungsmentalität des Klägers. Zudem habe der frühere Aufsichtsrat der V bei Abschluss der Vereinbarung kollusiv mit dem Kläger zusammengewirkt zum Schaden der B . Sie die Beklagte hätte den Kläger vorzeitig pensioniert unter Gewährung eines Wartegeldes von 80 %, nachdem aufgrund der Fusion die Organstellung des Klägers als B erloschen und der Aufgabenbereich für den Kläger entfallen sei. Der Kläger habe Beweis dafür anzutreten, dass ihm der Urlaub zugestanden habe. Auf die Gewährung des Vorzugszins habe der Kläger keinen Anspruch gehabt. Auch sei die Vereinbarung wegen Gesetzesverstoßes nichtig, da es sich bei den zinsbegünstigten Kontenguthaben ausschließlich um Vermögen des Klägers handle. Acht Konten seien zum Zwecke der Steuerverkürzung unter dem Namen von Familienangehörigen des Klägers geführt worden. Sie rügt, das erstinstanzliche Gericht habe die Abfindungsbeträge zuerkannt unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6,5 %, obwohl in der Aufhebungsvereinbarung ein Zinssatz von 6,25 % für die noch nicht ausgezahlten Teilbeträge festgelegt worden sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 5. Mai 2004 2 Ca 3461/03 EU die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er ist weiterhin der Ansicht, der Abfindungsanspruch stehe ihm zu. Soweit betrachtet werde, wie er ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages gestanden hätte, dürfe nur auf eine weitere Beschäftigung als Vorstandsmitglied abgestellt werden. Die Beklagte habe offenbar vermeiden wollen, ihn vorzeitig zu pensionieren unter Zahlung eines Wartegeldes. Als Gegenleistung der Beklagten für sein vorzeitiges Ausscheiden sei weder die Freistellung noch der Zinsvorteil zu berücksichtigen. Mit der Freistellung sei nur sein Urlaubsanspruch erfüllt worden. Den Zinsvorteil hätten er und seine Familienangehörigen auch dann erhalten, wenn der Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden wäre. Es seien ausweislich der Regelung nur die bereits geltenden Zinsvorteile festgeschrieben worden. Eine Steuerverkürzung sei nicht beabsichtigt gewesen. Ohnehin wäre eine Steuerverkürzung jedenfalls nicht Hauptzweck der Vereinbarung gewesen. Er habe nicht kollusiv mit dem früheren Aufsichtsrat der V zum Nachteil der B zusammengewirkt. Er sei davon ausgegangen, durch sein vorzeitiges Ausscheiden der B entgegenzukommen, die den Vorstand wegen der angestrebten Fusion habe verschlanken wollen. Die B habe ihr Ziel, ihn als jahrzehntelanges Vorstandsmitglied geräuschlos in den Ruhestand zu verabschieden, mit Unterstützung der Genossenschaftsorganisation zielstrebig verwirklicht. Der Kläger ist mit einer Korrektur der Klagebeträge einverstanden, da ihm nach der Aufhebungsvereinbarung ein Stundungszins von 6,25 % zustehe. In der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2005 hat der Kläger erklärt, bei Abschluss des Aufhebungsvertrages sei auf den Dienstvertrag vom 29. November 1977, insbesondere auf die Ziffer 13.5 über die vorzeitige Pensionierung unter Gewährung eines Wartegeldes, nicht zurückgegriffen worden. Der Dienstvertrag habe sich in seiner Personalakte befunden. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten hatte nur Erfolg, soweit sie diese damit begründet, für die gestundeten Abfindungsbeträge gelte ein Zinssatz von 6,25 %. Der Kläger hat nach Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung vom 10. Juli 2001 einen rechtswirksamen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung nebst Stundungszinsen in Höhe von EUR 57.520,34 per 1. Juli 2003, von EUR 28.760,16 per 1. Juli 2004 und von EUR 27.162,38 per 1. Juli 2005. 1. Die Abfindungsvereinbarung ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Nach § 138 Abs. 1 BGB kann ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch bei einer außergerichtlichen Abfindungsvereinbarung zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen. Nichtigkeit tritt ein, wenn neben einem groben Missverhältnis weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, etwa eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Derartige, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände liegen vor allem dann vor, wenn das objektiv wucherische Geschäft dadurch zustande gekommen ist, dass der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat oder der objektiv sittenwidrig Handelnde sich böswillig oder leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt. Ist das Missverhältnis des beiderseitigen Nachgebens ein besonders grobes, so kann sich bereits hieraus der Schluss rechtfertigen, dass der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat (vgl. BAG, Urteil vom 30. Juli 1985 3 AZR 401/83 ). a. Es kann schon ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht festgestellt werden. aa. Der Kläger hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30. Juni 2002 zugestimmt. Das Dienstverhältnis sollte nach Ziffer 13.4 des Dienstvertrages erst zum 31. Oktober 2006 enden. Die V konnte einseitig das Dienstverhältnis nur noch aus wichtigem Grund lösen (Ziffer 13.3 des Dienstvertrages). Von der Verpflichtung, Bezüge des Klägers bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu zahlen, wurde die Beklagte nur durch einen Aufhebungsvertrag frei. Auch bei einer vorzeitigen Pensionierung gemäß Ziffer 13.5 des Dienstvertrages hatte sie Bezüge (Wartegeld) in Höhe von 80 % seines letzten Gehaltes bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu gewähren. Durch den Nachtrag Nr. 2 vom 31. Dezember 1996 zur Versorgungszusage vom 13. April 1989 ist nur das für die Höhe der Altersbezüge relevante "rechnerische Pensionsalter vom 65. Lebensjahr auf das 60. Lebensjahr" reduziert worden. Damit wurden aber nicht die unter Ziffer 13 des Dienstvertrages getroffenen Regelungen über eine Beendigung des Dienstverhältnisses geändert. bb. Als Gegenleistung der V hat die Verpflichtung zur gelten, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 102.258,37 in 3 Teilbeträgen zu zahlen. Angesichts eines monatlichen Anspruchs des Klägers auf ein Gehalt in Höhe von EUR 9.200,00 bei einer Weiterbeschäftigung bzw. eines Wartegeldes in Höhe von EUR 7.360,00 bei vorzeitiger Pensionierung über einen Zeitraum von 52 Monaten kann von einem auffälligen Missverhältnis nicht die Rede sein, soweit allein auf die Abfindung neben der gewährten Altersversorgung in Höhe von monatlich EUR 2.045,17 abgestellt wird. Dies behauptet auch die Beklagte nicht. cc. Als weitere Gegenleistung kann die in der Aufhebungsvereinbarung vereinbarte Freistellung des Klägers über einen Zeitraum von 8 Monaten nicht anerkannt werden. Denn die Beklagte, die darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände ist, die eine Sittenwidrigkeit begründen, hat nicht substantiiert dargetan, dass dem Kläger ein Urlaubsanspruch in diesem Umfang nicht zustand. Sie konnte anhand der Personalunterlagen prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger bei Abschluss des Aufhebungsvertrages Urlaub zustand. Abgesehen davon erreicht eine aus Abfindung und Vergütung für den Freistellungszeitraum bestehende Gegenleistung der Beklagten in Höhe von EUR 175.858,37 (EUR 102.258,37 + EUR 73.600,00) unter zusätzlicher Berücksichtigung der Altersversorgung bei weitem nicht die Höhe eines bis zum 65. Lebensjahres des Klägers zu zahlenden Wartegeldes, geschweige denn der zu zahlenden Bezüge bei einer Weiterbeschäftigung. dd. Auch der Zinsvorteil kann als Gegenleistung nicht anerkannt werden. Mit der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag wurde nur eine bereits bestehende Zins- und Anlagevereinbarung prolongiert. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie einen niedrigeren Guthabenzins gezahlt hätte, wenn der Kläger weiter bis zum 65. Lebensjahr beschäftigt worden wäre oder wenn er vorzeitig pensioniert worden wäre. Der Kläger hat schon erstinstanzlich vorgetragen, ihm wäre derselbe Zinsvorteil auch dann gewährt worden, und zwar bis zu seinem Ableben. Es sei bei der V auch üblich gewesen, die Familienangehörigen des Beschäftigten ("die Sippschaft") in den Kreis der bevorzugten Personen einzubeziehen. b. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, der Kläger sei den Vertretern der V wirtschaftlich oder intellektuell überlegen gewesen und habe eine schwächere Lage der V bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich böswillig oder leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, die V lasse sich nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag ein. Für eine solche Überlegenheit des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine wirtschaftliche Dominanz des Klägers als Dienstnehmer scheidet aus. Als Druckmittel konnte er nur das einsetzen, was im Dienstvertrag vereinbart war. Die V war berechtigt, die von der Beklagten als günstigere Alternative angesprochene frühzeitige Pensionierung unter Gewährung eines Wartegeldes auszusprechen, auch gegen den Willen des Klägers. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern sie sich in einer schwächeren Lage gegenüber dem Kläger befunden haben sollte. Ebenso kann nicht von einer intellektuellen Überlegenheit des Klägers ausgegangen werden, zumal sich die Vertreter der V von dem Genossenschaftsverband beraten ließen. 2. Die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs durch den Kläger stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die V und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin müssen sich das Handeln der B vertreter bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht zurechnen lassen, wenn diese vorsätzlich gegen die Interessen der V gehandelt haben und dies unter so verdächtigen Begleitumständen erfolgt ist, dass der Kläger die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis und die unlauteren Absichten dieser Vertreter erkannt hat oder hätte erkennen müssen. In einem solchen Fall stellt sich die Berufung auf den Vertrag als unzulässige Rechtsausübung des Klägers dar, die nicht den Schutz der Rechtsordnung genießt (vgl. BAG, Urteil vom 9. März 1978 3 AZR 577/76 und vom 29. Januar 1997 2 AZR 472/96 -; BGH, Urteil vom 27. März 1985 VIII ZR 5/84 -, NJW 1985, S. 2409 f.). Selbst wenn in diesem Zusammenhang zugunsten der Beklagten unterstellt würde, dass der Kläger durch den Aufhebungsvertrag objektiv zuviel an Gegenleistungen erhalten hätte, wäre die Beklagte damit noch nicht am Ziel. Sie hätte darlegen und beweisen müssen, dass die B vertreter dies auch wussten und wollten. Nur dann könnte angenommen werden, dass sie bei Abschluss des Aufhebungsvertrages vorsätzlich gegen die Interessen der V gehandelt haben. Zudem sind keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger selbst die Gegenleistungen als überhöht und die Umstände des Vertragsschlusses als verdächtig hätte empfinden müssen. Näher liegt die Annahme, dass er unter Berücksichtigung seiner jahrzehntelangen Beschäftigung und der Bestimmungen des Dienstvertrages die Vertragsbedingungen als gerecht und billig ansah. Die Vertragsinitiative ging von der V aus, die für ihn keinen Platz in dem Vorstand der fusionierten B sah. Der Aufhebungsvertrag war auch nicht von ihm entworfen worden, sondern von den Vertretern der V , die sich von dem Genossenschaftsverband hatten beraten lassen. 3. Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht nach § 134 BGB wegen Steuerhinterziehung nichtig. Verträge, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, sind grundsätzlich nur dann nach § 134 BGB nichtig, wenn der Hauptzweck des Vertrages gerade die Steuerhinterziehung ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2003 XII ZR 74/01 -). Die Steuerverkürzung muss die Preisvereinbarung beeinflusst haben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Januar 1989 26 U 77/87 -). Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine Steuerhinterziehung beabsichtigt war. Der Kläger hat vorgetragen, die Guthaben hätten dem jeweiligen Kontoinhaber zugestanden. Abgesehen davon war Hauptziel dieser Regelung im Aufhebungsvertrags nicht die Steuerhinterziehung, sondern die zinsgünstige Anlage von Vermögen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien dieselbe Zinsregelung getroffen hätten, wenn der Kläger Inhaber sämtlicher Konten gewesen wäre. Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Abfindungsbeträge einschließlich der vereinbarten Stundungszinsen verlangen. 4. Der Zinsanspruch ist im erkannten Umfang nach § 288 BGB gerechtfertigt. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat nach § 92 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO die gesamten Prozesskosten zu tragen, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Die Revision wurde nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen. (Schwartz) (Gehrdt) (Klein)