Beschluss
11 Ta 285/04 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2004:1228.11TA285.04.00
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Leitsätze
kein Leitsatz
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.06.2004 3 Ca 1657/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.100,00
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.06.2004 3 Ca 1657/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.100,00 G r ü n d e I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens um die nachträgliche Zulassung der Klage. Die getrennt lebende Klägerin, Mutter von drei Kindern, ist seit dem 01.11.1990 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, als Produktionsmitarbeiterin tätig. Die Klägerin ist seit dem 11.08.2003 arbeitsunfähig erkrankt. Während ihres Aufenthalts in einer RehaMaßnahme in B M im Zeitraum vom 16.03. bis 20.04.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2004 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.06.2004. Das Kündigungsschreiben wurde von der im Haushalt der Klägerin lebenden, damals 17jährigen Tochter am 17.03.2004 in Empfang genommen. Mit Schreiben vom 19.04.2004 gerichtet an das "Arbeitsgericht Linz" hat die Klägerin gegenüber der Kündigung vom 16.03.2004 Kündigungsschutzklage erhoben. Dieses beim Amtsgericht Linz eingegangene Schreiben ist am 21.04.2004 an das Arbeitsgericht Koblenz auswärtige Kammer Neuwied weitergeleitet worden. Durch Beschluss vom 14.05.2004 hat das Arbeitsgericht Koblenz den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Siegburg verwiesen (Blatt 36 f. d. A.), wo dieser unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1945/04 geführt wurde. Mit Klageschrift vom 22.04.2004 (Blatt 1 ff. d. A.) am 26.04.2004 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangen und unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1657/04 geführt hat die Klägerin ebenfalls gegenüber der Kündigung vom 16.03.2004 Kündigungsschutzklage eingereicht und unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 22.04.2004 (Blatt 10 d. A.) die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt. Die Verfahren 3 Ca 1657/04 und 3 Ca 1945/04 sind durch Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.05.2004 (Blatt 48 d. A.) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Klägerin hat behauptet und durch eidesstattliche Versicherung vom 22.04.2004 glaubhaft gemacht, sie habe ihrer Tochter S für den Zeitraum ihres RehaAufenthaltes aufgetragen, sämtliche, während ihrer Abwesenheit eingehende Post entgegenzunehmen und diese unverzüglich an die Klägerin weiterzuleiten. Die Tochter habe dennoch das am 17.03.2004 in Empfang genommene Kündigungsschreiben der Beklagten zunächst nicht an die Klägerin weitergeleitet und von der Kündigung auch nichts mitgeteilt. Erst am 13.04.2004 habe ihre Tochter vom Zugang der Kündigung berichtet. Daraufhin habe die Klägerin ihre Tochter aufgefordert, die Kündigung sofort per Post an sie zu übersenden. Das Verhalten der Tochter sei dadurch erklärbar, dass diese sich Sorgen um die Gesundheit der Klägerin gemacht habe. Die Klägerin hat beantragt, die Klage gemäß § 5 Abs. 1 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass die Tochter der ausdrücklichen Weisung der Klägerin zur unverzüglichen Bekanntgabe eingehender Schreiben nicht nachgekommen sei, so dass die Kündigungsschutzklage nicht nachträglich zuzulassen sei. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30.06.2004 (Blatt 57 ff. d. A.) die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin könne nicht das Verschulden ihrer Tochter S zugerechnet werden. Eine Zurechnung über § 85 Abs. 2 ZPO scheide aus, weil die Tochter nicht Prozessbevollmächtigte der Klägerin gewesen sei. Auch gemäß § 278 BGB sei das Fehlverhalten der Tochter nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, da die Beauftragung der Tochter nicht auf die Prozessführung bezogen gewesen sei. Gegen den der Beklagten am 06.07.2004 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat diese am 19.07.2004 schriftlich sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin erst am 13.04.2004 von der Kündigung erfahren habe. Selbst bei der von der Klägerin behaupteten Kenntnisnahme von der Kündigung erst am 13.04.2004 sei eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage jedoch nicht gerechtfertigt. Habe die Tochter der Klägerin als Empfangsbotin oder Vertreterin die Erklärung verspätet, falsch oder überhaupt nicht übermittelt, so gehe dies zu Lasten der Klägerin als Empfängerin, so dass sich diese so behandeln lassen müsse, als hätte sie schon am 17.03.2004 Kenntnis von der Kündigung erlangt. Jedenfalls aber habe die Klägerin schuldhaft gehandelt, weil sie mit der Entgegennahme der Post eine minderjährige Person beauftragt habe, die nicht in der Lage gewesen sei, bei wichtigen Posteingängen unverzüglich etwa erforderliche Maßnahmen einzuleiten. Zudem bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Tochter aus Sorge um die Gesundheit der Klägerin das Kündigungsschreiben dieser vorenthalten habe. Dagegen spreche, dass die Tochter nach eigener Behauptung der Klägerin dieser das Kündigungsschreiben doch noch während ihres RehaAufenthaltes am 13.04.2004 übermittelt habe. Das Vorbringen der Klägerin sei auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, da sie lediglich eine eigene eidesstattliche Versicherung überreicht habe, ohne das Zeugnis oder eine eidesstattlichen Versicherung der Tochter als Mittel der Glaubhaftmachung angeboten zu haben. Das Arbeitsgericht Siegburg hat der sofortigen beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen (s. Beschluss gem. Bl. 69). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beklagten ergeht gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 1 KSchG, 78 Satz 1, 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthaft und wurde im Sinne von § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO fristgerecht eingelegt. 2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG zu Recht mit zutreffender Begründung zugelassen. Die Klägerin hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung gemeinsam mit der Klageerhebung vom 22.04.2004 durch Eingang am 26.04.2004 beim Arbeitsgericht Siegburg rechtzeitig gemäß § 5 Abs. 3 KSchG gestellt. Ausgehend von dem von der Klägerin dargelegten und durch eidesstattliche Versicherung vom 22.04.2004 glaubhaft gemachten Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Kündigungsschreiben durch Mitteilung der Tochter am 13.04.2004 hat die Klägerin damit die Antragsfrist von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gewahrt, so dass der Antrag zulässig ist. Er ist gemäß § 5 Abs. 1 KSchG auch begründet. Die Klägerin hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie nach der erfolgten Kündigung vom 16.03.2004 trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung am 17.03.2004 zu erheben. a) Die Kündigungsschutzklage vom 19.04.2004 gerichtet an das "Arbeitsgericht Linz" sowie die weitere Klage nebst Antrag auf nachträgliche Zulassung vom 22.04.2004 beim Arbeitsgericht Siegburg am 26.04.2004 eingegangen sind erst nach Ablauf der in § 4 Satz 1 KSchG bestimmten Klagefrist von drei Wochen erhoben worden und somit als verspätet anzusehen. b) Die Parteien streiten auch nicht darüber, dass das Kündigungsschreiben im Zeitpunkt der Übermittlung an die Heimatanschrift der zu diesem Zeitpunkt abwesenden Klägerin wirksam zugegangen ist (vgl. zum Zugang bei ortsabwesenden Arbeitnehmern auch bei Kenntnis des Arbeitgebers BAG, Urteil vom 24.06.2004 2 AZR 461/03 in NZA 2004, Seite 1330; Urteil vom 13.10.1976 5 AZR 510/75 in DB 1977, Seite 546). c) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 1 KSchG trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens zu erheben. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt ein strenger Verschuldensmaßstab, wobei schon leichte Fahrlässigkeit schadet (KRFriedrich, 6. Auflage, § 5 KSchG, Rdnr. 13; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 7. Auflage, Rdnr. 1127). aa) Das Verschulden ihrer mit der in Empfangnahme während ihrer kurbedingten Ortsabwesenheit eingehenden Post betrauten Tochter muss sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht zurechnen lassen. § 85 Abs. 2 ZPO regelt alleine das Einstehenmüssen einer Prozesspartei für das Handeln ihres Prozessbevollmächtigten (LAG Köln, Beschluss vom 13.06.2001 10 Ta 98/01 -; Beschluss vom 10.07.1998 6 Ta 150/98 in NZARR 1998, Seite 561; KRFriedrich, 7. Auflage, § 5 KSchG, Rdnr. 69b). Die Beauftragung der Tochter, während der RehaMaßnahme der Klägerin eingehende Post in Empfang zu nehmen und an die Klägerin weiterzuleiten, bezog sich nicht auf eine zu erwartende Prozessführung. Hiefür sind Anhaltspunkte nicht vorgetragen; insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin vor Antritt der auswärtigen RehaMaßnahme mit dem Zugang einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen konnte. bb) Auch aus der entsprechenden Anwendung des § 278 BGB ist ein Verschulden der als Empfangsbotin in der häuslichen Wohnung fungierenden Tochter der Klägerin dieser im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG nicht zuzurechnen. Ob in einem solchen Fall eine Zurechnung des Verschuldens im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG anzunehmen ist, ist streitig. Hierfür spricht sich Rieble in seiner Anmerkung zum Beschluss des LAG Hamm vom 27.01.1994 8 Ta 274/93 (in LAGE Nr. 65 zu § 5 KSchG) aus, während die gegenteilige Ansicht beispielsweise durch das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 27.07.2000 5 Ta 799/99 in LAGE Nr. 98 zu § 5 KSchG) oder Friedrich in KR, 7. Auflage, § 5 KSchG, Rz. 69 a vertreten wird. Der Meinungsstreit kann allerdings dahingestellt bleiben, da auch Rieble (a.a.O.) zur Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB erst nach der Prüfung kommt, ob die Pflichtverletzung der Auftragsperson überhaupt in deren Aufgabenbereich im Verhältnis zur Gegenpartei fällt. Für einen rechtsgeschäftlichen Vertreter gilt das folglich nur, wenn sich die Vertretungsmacht oder Beauftragung irgendwie auf die Prozessführung bezieht (LAG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.1988 7 Ta 347/88 in DB 1989, Seite 836; KRFriedrich, 6. Auflage, § 5 KSchG, Rz. 69 a, 75). Demnach muss sich die Klägerin im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG das Verschulden ihrer Tochter bei Inempfangnahme der Briefsendungen auch nach § 278 ZPO nicht anrechnen lassen, da sich im Rahmen ihrer Beauftragung kein irgendwie gearteter Bezug auf die spätere Prozessführung erkennen lässt. Der diesbezügliche Hinweis der Beklagten im Rahmen der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde vom 15.07.2004 auf das Urteil des BAG vom 13.10.1976 (5 AZR 510/75, AP Nr. 8 zu § 130 BGB), wonach die verspätete, falsche oder unterlassene Übermittlung einer Erklärung durch einen Empfangsboten oder einen Vertreter zu Lasten des Empfängers gehe, geht im Rahmen der nachträglichen Zulassung nach § 5 KSchG und der hierbei vorzunehmenden Verschuldensprüfung fehl. Im Rahmen der in Bezug genommenen Entscheidung des BAG ging es alleine um den Zeitpunkt des Zugangs der betreffenden Erklärung nach § 130 BGB. Dieser ist im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig. Hiervon zu trennen ist allerdings die im Rahmen des § 5 Abs. 1 KSchG zu prüfende Frage, inwieweit der Klägerin ein Verschulden im Rahmen der verspäteten Klageerhebung anzulasten ist. Diese Fragestellung betrifft die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BAG vom 13.10.1976 (aaO) nicht. cc) Der Klägerin ist auch kein Verschulden etwa unter dem Aspekt einer mangelhaften Organisation der Inempfangnahme von Briefsendungen während ihrer Abwesenheit durch Beauftragung ihrer Tochter S anzulasten. Zwar war die beauftragte Tochter damals noch minderjährig, sie war aber doch bereits 17 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem die Klägerin von einer ordnungsgemäßen Erledigung dieser Aufgabe ausgehen konnte. Zudem ist nicht vorgetragen und damit auch nicht ersichtlich, inwieweit andere besser geeignete Empfangspersonen von der Klägerin hätten alternativ beauftragt werden können. Dafür spricht, dass die Klägerin nach unwidersprochenem Vortrag aus der Klageschrift als alleinerziehend getrennt von ihrem Ehemann lebt und es sich bei der Tochter S um das älteste der drei Kinder handelt. d) Die Klägerin hat die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 KSchG auch durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 22.04.2004 hinreichend glaubhaft gemacht. Sie ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf angewiesen, zusätzlich das Zeugnis oder eine eidesstattliche Versicherung ihrer Tochter S als Mittel der Glaubhaftmachung anzubieten. Indem die Klägerin darstellt, ihre Tochter habe die Kündigungserklärung zunächst nicht an sie weitergeleitet, weil sie sich Sorgen um den Gesundheitszustand der Klägerin gemacht habe, schildert sie nicht einen Vorgang, der sich der eigenen Wahrnehmung entzieht und damit nicht geeigneter Inhalt einer Versicherung an Eides statt gemäß § 294 ZPO sein könnte (vgl. Zöller/Geimer/Greger, 23. Auflage, § 294 ZPO, Rdnr. 4). Sie stellt vielmehr einen Gegenstand eigener Wahrnehmung dar, indem sie die entsprechende Erklärung der Tochter ihr gegenüber glaubhaft macht. Der von der Klägerin dargelegte und glaubhaft gemachte Sachverhalt ist auch nicht unauflöslich widersprüchlich hinsichtlich des Umstandes, dass die Tochter das Kündigungsschreiben zunächst zurückgehalten hat, um es dann später doch noch während der RehaMaßnahme der Klägerin zu offenbaren. Die Klägerin trägt hierzu im Rahmen der Erwiderung auf die sofortige Beschwerde nachvollziehbar vor, dass die Tochter aus Sorge um die Gesundheit der Mutter am Beginn des Klinkaufenthaltes die Nachricht von der Kündigung zunächst zurückgehalten habe, um dann nach einer Besserung der gesundheitlichen Situation im Verlauf der vierwöchigen RehaMaßnahme diese dann doch mitzuteilen. 3. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. 4. Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nach § 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 574 ZPO nicht statthaft. Insbesondere ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht möglich (vgl. BAG, Beschluss vom 20.08.2002 2 AZB 16/02 NZA 2002, Seite 1228). (Dr. Staschik)