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Urteil

4 Sa 610/03 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2004:0830.4SA610.03.00
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Leitsätze

Vorschuss auf eine Prämie und zulässige Bindungsdauer.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2002 - 10 Ca 5080/02 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 2.349,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2002 zu zahlen;

2. an den Kläger weitere 1.495,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2002 zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorschuss auf eine Prämie und zulässige Bindungsdauer. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2002 - 10 Ca 5080/02 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 2.349,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2002 zu zahlen; 2. an den Kläger weitere 1.495,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2002 zu zahlen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte Gehaltsteile des Klägers, der sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.03.2002 zum 30.06.2002 gekündigt hatte, in den Monaten April bis Juni 2002 mit Zahlungen auf eine Mitarbeiterprämie 2001 rechnen durfte, die die Beklagte im Juli 2001 in Höhe von 1.875,00 DM und im Dezember 2001 in Höhe von 5.643,75 DM an den Kläger mit der Angabe in der jeweiligen Gehaltsabrechnung "Prämie neu" geleistet hatte. Wegen des übrigen erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit der Maßgabe Bezug genommen, dass der Kläger ein Basisbruttogehalt von 5.709,23 DM bezog. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Leistungen im Juli und Dezember 2001 als Vorschüsse geleistet worden seien. Gegen dieses am 27.11.2002 verkündete und am 05.06.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2003 Berufung eingelegt und diese am 23.06.2003 begründet. Er weist darauf hin, dass es sich bei der von der Beklagten vorgelegten Prämienregelung um eine solche handele, die sich auf das Jahr 2000 und nicht auf das Jahr 2001 beziehe. Er meint, der Prämienanspruch habe reinen Entgeltcharakter. Der Prämienregelung sei auch nicht der Vorschusscharakter eines Gehaltsanteils zu entnehmen. Die entsprechende Regelung spreche von Abschlagszahlung. Während bei einer Abschlagszahlung die Vergütung bereits fällig sei, die Abrechnung aber hinausgeschoben werde, würden Vorschüsse auf noch fällige Vergütungsansprüche gezahlt. Tatsächlich könne ein Unternehmen wie die Beklagte allein schon auf Grund der monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen problemlos feststellen, ob die Größen erreicht würden oder nicht. Den jeweiligen Zahlungen hätten jeweils entsprechende Ergebnisse zu Grunde gelegen. Die Abschlagszahlungen möchten zwar verrechnet werden können, wenn die endgültigen Zahlen des Jahresüberschusses feststünden. Es handele sich aber nicht um Vorschüsse, sondern um bereits tatsächlich verdiente Gehaltsansprüche. Auch sei völlig unklar, ob und wann eine Beschlussfassung über die Feststellung des im Jahre 2001 erzielten Jahresüberschusses erfolgt sei. Das Arbeitsgericht habe nur den nebulösen Vortrag der Beklagten übernommen, dass der Auszahlungszeitpunkt etwa vier Wochen nach der Feststellung des Jahresüberschusses, also Mitte 2002 gelegen habe. Unabhängig davon gehe es nicht an, den Auszahlungszeitpunkt in das Belieben des Arbeitgebers zu stellen. Wann die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolge, entziehe sich jeder Einflussmöglichkeit des Arbeitnehmers und sei für diesen auch nicht prognostizierbar. Wenn aber nun der Auszahlungszeitpunkt erst Mitte 2000 gewesen sein solle, also der 30.06.2002 gewesen sein solle, dann könne der Kläger nach der Sichtweise des Arbeitsgerichts frühestens am 01.07.2002 und damit nach der vereinbarten Kündigungsfrist "drei Monate zum Quartalsende" frühestens zum 31.12.2002 kündigen. Eine solche Betrachtungsweise verstoße gegen das Verbot der unzulässigen Kündigungserschwerung. Der Kläger beantragt, das (Teil-) Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2002 - 10 Ca 5080/02 - aufzuheben und die Beklagte zu verur- teilen, 1. an den Kläger 2.349,28 EUR brutto zuzüglich 5 Prozent- punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.06.2002 zu zahlen, 2. an den Kläger weitere 1.495,00 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.07.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, es sei unstreitig, dass der Jahresüberschuss bei ihr, der Beklagten "gegen Mitte des jeweiligen Folgejahres festgestellt wird und die Auszahlung der Ziel- bzw. Maximalgehälter etwa vier Wochen später, mithin gegen Ende Juli erfolgt". Der maßgebliche Auszahlungszeitpunkt könne damit denklogisch nur nach dem 30.06. des jeweiligen Folgejahres liegen. Das in Ziffer 3 der Prämienregelung das Wort "Abschlagszahlung" verwendet worden sei, sei ein offensichtliches Redaktionsversehen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die im Juli und Dezember 2001 auf die Prämie gezahlten Zahlungen zurückzufordern oder zu verrechnen. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die von ihr vorgelegte Prämienregelung (Blatt 55 ff. d.A.) in Ziffer 3 folgende Regelung enthält: " Abschlagszahlungen B kann zusammen mit dem Juli- bzw. Dezembergehalt auf das zu erwartende Ziel- bzw. Maximalgehalt Abschlagszahlungen im laufenden Geschäftsjahr leisten. Dabei handelt es sich um Vorschüsse, die auf das konkrete Ziel- bzw. Maximalgehalt angerechnet werden". 1. Der Kläger hat erstinstanzlich - was von der Beklagten nicht bestritten wurde - vorgetragen, im Juli und Dezember 2001 seien die getätigten Zahlungen weder mündlich noch schriftlich mit irgendeinem Rückzahlungsvorbehalt versehen worden. In den jeweiligen Gehaltsabrechnungen sei uneingeschränkt nur von "Prämie neu" die Rede gewesen. Sodann sei auch in den Meetings vom 25.07. und 17.12.2001 mit keinem einzigen Wort von einem wie auch immer gearteten Rückzahlungsvorbehalt die Rede gewesen. In diesen Meetings sei lediglich über die Entwicklung der Auftragslage sowie die jeweilige Bilanzsituation gesprochen worden, aber nicht über irgendwelche Rückzahlungsvorbehalte. Der Kläger hat zweitinstanzlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten vorgelegte Prämienregelung das Geschäftsjahr 2000 und nicht das Geschäftsjahr 2001 betreffe. Dieser Hinweis ist richtig. In der Prämienregelung wird das Zielgehalt geregelt, "wenn im Geschäftsjahr 2000 ein Jahresüberschuss ... erreicht wird". Die Beklagte hat eine Prämienregelung mit einer entsprechenden Regelung über "Abschlagszahlungen", die für das Jahr 2001 gilt, nicht vorgelegt. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass durch Vereinbarung oder einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten die für das Jahr 2000 geschaffene Prämienregelung unverändert im Jahre 2001 weiter gelten sollte. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ausweislich der vertraglichen Regelung (§ 2 Ziffer 1 Abs. 2 - Blatt 6 d. A. - ) die Ziele ebenso wie die näheren Modalitäten des Anspruchs "jeweils" in einer durch die Geschäftsleitung gesondert bestimmten Prämienregelung festgelegt werden und diese auch die Einzelheiten der Auszahlung regelt. Dieses spricht schon dafür, dass in jedem Jahr die Modalitäten erneut und gesondert festgelegt werden sollten. Darüber hinaus wurden die Zahlungen im Juli und Dezember in der Abrechnung ausdrücklich mit dem Zusatz "Prämie neu" bezeichnet. Dieses ließ sich aus sich heraus dahingehend auslegen, dass der Kläger diese Bestandteile auf Grund einer neuen Prämienregelung erhalten solle. Ein Rückzahlungsvorbehalt oder ein "Vorschuss" ist weder in dieser Leistungsbestimmung der Beklagten noch - was ebenfalls unstreitig ist - in Mitarbeitergesprächen im zeitlichen Zusammenhang mit der Zahlung vereinbart oder bestimmt worden. 2. Selbst wenn aber für das Jahr 2001 eine entsprechende Leistungsbestimmung wie in Ziffer 3 der Prämienregelung für 2000 gegolten haben sollte, so lässt sich dieser nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht die Vereinbarung entnehmen, dass diese Zahlungen als Vorschuss in dem Sinne geleistet werden sollten, dass sie zurückzuzahlen seien, wenn und soweit die Forderung nicht oder nicht zeitgerecht entstehe. Die Klausel ist zumindest mehrdeutig. Sie ist nicht nur - in Fettdruck - mit "Abschlagszahlungen" überschrieben. Auch weiterhin ist von Abschlagszahlungen die Rede. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass jeweils von "Abschlagszahlungen" auf das zu erwartende "Ziel- und Maximalgehalt" die Rede ist. Entscheidend aber ist, dass das dem Wort "Abschlagszahlungen" entgegenstehende Wort "Vorschüsse" durch einen Relativsatz näher bestimmt ist. Nach der Regelung nämlich handelt es sich um "Vorschüsse, die auf das konkrete Ziel- bzw. Maximalgehalt angerechnet werden". Es ist nicht bestimmt, dass es sich um Vorschüsse handelt, die auch zurückzuzahlen sind, falls das konkrete Ziel- und Maximalgehalt niedriger seien sollte bzw. nicht entstehen sollte. Die gesamte Klausel lässt sich zumindest in einer möglichen Auslegung dahingehend auslegen, dass die Zahlungen zwar auf das später endgültige Ziel- und Maximalgehalt angerechnet werden sollten, dass aber nicht zugleich eine Rückzahlung bzw. Verrechnung mit anderen Gehaltsansprüchen bestimmt ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung als einseitige Leistungsbestimmung auf der Grundlage des § 2 Nr. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages getroffen worden ist. Für einseitig aufgestellte Vertragsklauseln ebenso wie für einseitige Leistungsbestimmungen der vorliegenden Art gilt aber die sog. Unklarheitenregelung, nach welcher bei Zweifeln und Unklarheiten über die Auslegung derjenige, der eine Regelung geschaffen hat, die ihm ungünstigere Auslegungsmöglichkeit hinnehmen muss (vgl. z. B. BAG 14.06.1995 AP Nr. 176 zu § 611 BGB Gratifikation). Diese Unklarheitenregelung gilt insbesondere auch für Rückzahlungsvereinbarungen im Zusammenhang mit Sonderleistungen und Gratifikationen (vgl. BAG a.a.O.). 3. Wollte man indes der oben stehenden Klausel entgegen dem Vorgesagten gleichwohl eine Rückzahlungsverpflichtung bzw. ein Verrechnungsrecht der Beklagten entnehmen, so wäre diese Bestimmung aus einem weiteren Grunde unwirksam. Wie eine Rückzahlungsvereinbarung mit zu langer Bindungsdauer unwirksam ist, ist auch eine Rückzahlungsvereinbarung ohne eindeutige Bestimmung des Zeitraums der Bindung des Arbeitnehmers unwirksam (BAG a.a.O.). Weder aus der vorliegenden Klausel noch aus dem Vertrag ist der Bindungszeitraum eindeutig bestimmbar. Sofern in § 2 Nr. 3 von dem "Auszahlungszeitpunkt" die Rede ist, ist dieser jedenfalls was die Regelung des Ziel- bzw. Maximalgehaltes anbelangt, aus dem Vertrag heraus nicht bestimmbar. Auch die Prämienregelung enthält dazu jedenfalls keine ausdrückliche Normierung. Es heißt lediglich unter der Überschrift "Definition Jahresüberschuss": "Der Jahresüberschuss wird durch die Gesellschafterversammlung festgestellt." Wann das entsprechende Ziel- bzw. Maximalgehalt ausgezahlt werden soll und wie lange damit die Bindungsfrist gemäß § 2 Nr. 3 des Vertrages dauern soll, lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Der Kläger hat recht mit seinem Hinweis, dass damit die Bestimmung des Bindungszeitraums ins Belieben der Beklagten gestellt ist. Selbst wenn es so wäre, dass bei der Beklagten der Jahresüberschuss de facto "gegen Mitte" des jeweiligen Folgejahres festgestellt wird und dass die Auszahlung "etwa vier Wochen später" stattfindet, so ist dieses keine Regelung, erst recht keine "eindeutige" Bestimmung des Zeitraums der Bindung des Arbeitnehmers. 4. Schließlich hat die Rechtsprechung für die Wirksamkeit von einzelvertraglichen Rückzahlungsklauseln Grenzwerte der Bindungsdauer entwickelt, bei deren Überschreitung anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübung behindert wird (siehe zum Folgenden BAG 21.05.2003 - 10 AZR 390/02 - m. w. N.). Danach kann eine am Jahresende zu zahlende Gratifikation, die über 100,00 EUR (früher 200,00 DM), aber unter einem Monatsbezug liegt, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres binden. Nur wenn die Gratifikation einen Monatsbezug erreicht, ist eine Bindung über diesen Termin hinaus zulässig. Dabei ist in der Regel eine über den 30. Juni hinausgehende Bindung nicht möglich (vgl. dazu im Einzelnen ErfK/ Preis § 611 BGB Rn. 811). Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 06.12.1963 im Falle eines "Vorschusses" auf eine Treueprämie, die für ein späteres Kalenderjahr zugesagt war, die zulässige Bindung am Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung gemessen (BAGE 15, 153; vgl. auch BAG 21.05.2003 - 10 AZR 390/02 -). Andernfalls, so das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) würden die Verbote unzulässiger Rückzahlungsklauseln umgangen. Auch bei einer solchen Vorschussregelung entstehe eine Interessenlage, der durch die Zulässigkeitskontrolle Rechnung getragen müsse. Im Interesse des Arbeitnehmers müsse nämlich ausgeschlossen werden, dass dieser auf Grund eines allgemeinen Angebots des Arbeitgebers den "Vorschuss" annehme, das Geld ausgebe und dann unangemessen lange Zeit in seiner Kündigungsfreiheit deshalb beschränkt sei, weil er bei vorzeitiger Kündigung den Vorschuss erstatten müsse. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht (21.05.2003 a.a.O.) auch bei einer vorgezogenen Zahlung einer Jahresgratifikation bereits im Juni die Frage aufgeworfen, ob nicht bereits dadurch eine unzulässig lange Bindungsdauer bewirkt werde, weil der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember zur Anspruchsvoraussetzung erhoben wurde. Jedenfalls sei darüber hinausgehende Bindung bis zum 31. März in jedem Falle außerhalb der zulässigen Grenzen. Im vorliegenden Fall beliefen sich sowohl die Zahlung im Juli 2001 als auch die Zahlung im Dezember 2001 jeweils auf einen Betrag, der ein volles Bruttomonatsgehalt nicht erreichte. Daher war eine Bindung jedenfalls über den 31.03.2002 hinaus unzulässig. Die Beklagte durfte daher für ihre angeblichen "Vorschuss"-Zahlungen jedenfalls eine Bindung nicht vorsehen, die den Kläger veranlasst hätte, zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31. März des Folgejahres zu kündigen. Die Rückforderung wegen der Kündigung zum 30.06. des Folgejahres ist in jedem Falle unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesen. (Dr. Backhaus) (Lakomy) (Bachmann)