Beschluss
5 Ta 63/04
LAG KOELN, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt an der fristgerechten Klageerhebung gehindert war.
• Schwebende oder abwartende Vergleichsverhandlungen rechtfertigen in der Regel keine nachträgliche Zulassung; der Arbeitnehmer trägt das Risiko des Abwartens.
• Unverbindliche oder nur vage geäußerte Zusagen des Arbeitgebers, wie etwa ein ‚vielleicht‘ oder ein bloßes ‚ich kümmere mich darum‘, begründen keinen ausreichenden Anlass, die Klagefrist unbeanstandet versäumen zu dürfen.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei vagen Zusagen • Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt an der fristgerechten Klageerhebung gehindert war. • Schwebende oder abwartende Vergleichsverhandlungen rechtfertigen in der Regel keine nachträgliche Zulassung; der Arbeitnehmer trägt das Risiko des Abwartens. • Unverbindliche oder nur vage geäußerte Zusagen des Arbeitgebers, wie etwa ein ‚vielleicht‘ oder ein bloßes ‚ich kümmere mich darum‘, begründen keinen ausreichenden Anlass, die Klagefrist unbeanstandet versäumen zu dürfen. Der Kläger erhob eine Kündigungsschutzklage nach Zugang seiner Kündigung, reagierte jedoch nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist. Er berief sich auf mündliche Äußerungen des Betriebsleiters der Beklagten, wonach die Kündigung möglicherweise zurückgenommen oder ‚erledigt‘ werde. Der Kläger beantragte deshalb nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 Abs.1 KSchG. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag ab; der Kläger legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln ein. Im Verfahren stritten die Parteien über den genauen Wortlaut und die Verbindlichkeit der getätigten Zusagen; das Arbeitsgericht führte Beweisaufnahme durch. • Nach § 5 Abs.1 KSchG ist nachträgliche Zulassung möglich, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt an der fristgerechten Klageerhebung gehindert war. • Die Rechtsprechung stellt klar, dass abwartende Vergleichsverhandlungen und unsichere Verhandlungen den Arbeitnehmer in der Regel nicht von der Pflicht entbinden, fristgerecht Klage zu erheben; er handelt hierbei auf eigenes Risiko. • Verbindliche Zusagen des Arbeitgebers sind nur dann ersetzend, wenn sie konkrete, sichere Aussicht auf Rücknahme der Kündigung oder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geben; bloße Formulierungen wie ‚vielleicht‘ oder ‚ich kümmere mich darum‘ sind zu vage. • Im vorliegenden Fall ergibt die eidesstattliche Versicherung und die Beweisaufnahme, dass die Erklärung des Betriebsleiters keine definitive Zusage enthielt, sondern Unsicherheit ausdrückte; daher war dem Kläger zumutbar, innerhalb der Drei-Wochen-Frist Klage zu erheben. • Dass die Beklagte später gegenüber einem anderen Arbeitnehmer die Kündigung zurücknahm, rechtfertigt die vorhergehende Versäumung der Klagefrist nicht, da dies die Behandlung des Klägers nicht beeinflusste. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage abgelehnt, weil keine hinreichend verbindliche Zusage der Beklagten vorlag und der Kläger trotz zumutbarer Sorgfalt die Klagefrist versäumt hat. Dem Kläger war es zumutbar, innerhalb der Drei-Wochen-Frist Klage zu erheben, da nur vage Formulierungen und unverbindliche Zusagen vorgelegen haben. Dass gegenüber einem anderen Arbeitnehmer später die Kündigung zurückgenommen wurde, ändert daran nichts. Die Kostenentscheidung trifft der Kläger gemäß § 97 ZPO. Die Entscheidung ist unanfechtbar.