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Beschluss

7 Ta 43/04 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2004:0226.7TA43.04.00
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Leitsätze

kein Leitsatz

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e Die Beschwerde der Klägervertretung gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 14.01.2004 ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Streitwert für den vorliegenden Rechtsstreit um Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses für den Zeitraum vom 01.12.1974 bis 31.03.2003 auf den Betrag eines halben Monatseinkommens der betroffenen Arbeitnehmerin festgesetzt hat. Das Arbeitsgericht hat alles Notwendige zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt und ebenso zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des LAG Köln (z. B. 11 Ta 97/96 vom 12.07.1996) hingewiesen. Nur zur Verdeutlichung sei an Folgendes erinnert: Der Streit um die Erteilung eines qualifizierten End zeugnisses wird bekanntlich üblicherweise mit einem Monatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers bewertet. Das qualifizierte Endzeugnis enthält eine abschließende und vollständige Bewertung der Führung und Leistung des Arbeitnehmers während der Gesamtdauer eines beendeten Arbeitsverhältnisses und dient dem Arbeitnehmer als wesentliche Bewerbungsgrundlage auf dem Arbeitsmarkt. Demgegenüber betrifft das Zwischenzeugnis per definitionem nur einen zeitlichen Teilausschnitt eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, fließt somit nur als Teilaspekt in ein später zu erteilendes Endzeugnis ein, wird um so bedeutungsloser, je mehr Zeit zwischen der Erteilung des Zwischenzeugnisses und dem späteren Ende des Arbeitsverhältnisses vergeht und kommt in aller Regel als Bewerbungsunterlage auf dem Arbeitsmarkt nicht in Betracht. Es erscheint daher nahezu denknotwendig, dass der Wert des Streites um ein Zwischenzeugnis regelmäßig hinter dem Wert des Streites um ein Endzeugnis zurückbleiben muss. Auch wenn ein Arbeitsverhältnis von einem Betriebsübergang betroffen ist, dem der Arbeitnehmer nicht widersprochen hat, handelt es sich um ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis, so dass insoweit für ein anlässlich eines Betriebsübergangs begehrtes Zwischenzeugnis nichts Besonderes gilt. Zu guter letzt sei daran erinnert, dass sich die Parteien nicht einmal darum gestritten haben, ob der Klägerin überhaupt ein Zwischenzeugnis zu erteilen war, sondern ausschließlich darum, wer für die Beurteilung des Zeitraums vom 01.10.1993 bis zum 31.03.2003 als Arbeitgeber verantwortlich zu zeichnen hatte. Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. (Dr. Czinczoll)