Urteil
12 Sa 1055/03
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachtarbeit im Sinne des ArbZG liegt vor, wenn während der Nachtzeit regelmäßig mehr als zwei Stunden gearbeitet werden.
• Art und Höhe des Nachtzuschlags sind primär durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifrecht zu regeln; das ArbZG enthält keine konkreten Sätzen.
• Eine bereits gezahlte Vergütung kann den erforderlichen Ausgleich für Nachtarbeit vollständig enthalten, sodass kein weitergehender Anspruch besteht (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
• Bei ständiger und notwendiger Nachtarbeit sind geringere Zuschläge als bei Wechselschicht möglich; tarifliche Sätze ohne Anwendung des Tarifvertrags können allenfalls als Orientierung dienen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Nachtzuschlägen bei ständiger Nachtarbeit • Nachtarbeit im Sinne des ArbZG liegt vor, wenn während der Nachtzeit regelmäßig mehr als zwei Stunden gearbeitet werden. • Art und Höhe des Nachtzuschlags sind primär durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifrecht zu regeln; das ArbZG enthält keine konkreten Sätzen. • Eine bereits gezahlte Vergütung kann den erforderlichen Ausgleich für Nachtarbeit vollständig enthalten, sodass kein weitergehender Anspruch besteht (§ 6 Abs. 5 ArbZG). • Bei ständiger und notwendiger Nachtarbeit sind geringere Zuschläge als bei Wechselschicht möglich; tarifliche Sätze ohne Anwendung des Tarifvertrags können allenfalls als Orientierung dienen. Der Kläger, als Zeitungszusteller und freigestellter Betriebsratsvorsitzender tätig, verlangt für das Jahr 2000 eine höhere Nachtzuschlagsvergütung und macht einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.772,01 € geltend. Die Vergütung der Zusteller ist durch eine Betriebsvereinbarung geregelt; 2000 betrug der Stücklohn 2,00 DM und der Nachtzuschlag 0,50 DM pro Exemplar. Der Kläger beruft sich auf tarifvertragliche Regelungen der Druckindustrie, die eine Nachtzulage von 52 % vorsehen; dieser Tarifvertrag findet jedoch auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Die Beklagte zahlte bereits Zuschläge und beruft sich auf die Angemessenheit der geleisteten Zahlungen nach § 6 Abs. 5 ArbZG; sie macht geltend, dass auch die Freistellung des Klägers zu berücksichtigen sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger machte im Berufungsverfahren insbesondere geltend, das Wahlrecht der Arbeitgeberin zur Gewährung von Freizeit statt Geld habe aufgehört bzw. sei auf ihn übergegangen. • Der Kläger ist Nachtarbeiter im Sinne des ArbZG, ihm steht daher grundsätzlich ein Ausgleich für Nachtarbeit zu (§ 2 ArbZG; § 37 Abs. 2 BetrVG berührt Anspruch nicht). • Rechtsgestalt und Höhe des Zuschlags sind primär durch Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien geregelt; hier besteht eine einschlägige Betriebsvereinbarung, die Grundlage der Abrechnung ist. • Maßstab für die Angemessenheit nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist der Zweck des Ausgleichs: Ausgleich gesundheitlicher Beeinträchtigungen, Entschädigung für Erschwernisse sozialer Teilhabe und gegebenenfalls Druckwirkung auf den Arbeitgeber; letzterer Gesichtspunkt spielt bei ausschließlich in der Nacht möglichen Tätigkeiten eine geringere Rolle. • Tarifliche Sätze (z. B. 52 % aus dem MTV Druckindustrie) können nur als Orientierungsgröße dienen, wenn der Tarifvertrag nicht anwendbar ist; daraus kann kein unmittelbarer Anspruch hergeleitet werden. • Bei ständiger Nachtarbeit sind geringere Zuschläge als bei Wechselschicht gerechtfertigt; das BAG-Argument für höhere Zuschläge wegen Druckwirkung ist hier nicht durchschlagend, weil die Tätigkeit nur nachts ausgeführt werden kann. • Bei Bewertung aller Vergütungsbestandteile für 2000 ergibt sich eine Ausgleichsleistung von 12,4 %, die angesichts überdurchschnittlich hohem Stundenlohn (über 28 DM) und der Natur der Tätigkeit als angemessen zu qualifizieren ist. • Der Einwand des Klägers, das Wahlrecht der Arbeitgeberin sei erloschen oder auf ihn übergegangen, führt nicht zum Anspruch auf die geltend gemachte Nachzahlung. • Aufgrund dessen ist der Berufung kein Erfolg zu geben; die bereits geleisteten Zahlungen genügen dem gesetzlich geforderten Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die bereits gezahlten Nachtzuschläge für das Jahr 2000 sind nach § 6 Abs. 5 ArbZG als angemessener Ausgleich zu bewerten. Es besteht kein Anspruch auf die begehrte Nachzahlung in Höhe von 4.772,01 €. Soweit der Kläger auf tarifliche Regelungen der Druckindustrie abstellt, stehen diese dem Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung und begründen keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch; sie können allenfalls Anhaltspunkte liefern. Bei ständiger Nachtarbeit sind geringere Zuschläge gegenüber Wechselschicht vergleichsweise gerechtfertigt, zumal der Kläger einen überdurchschnittlichen Stundenlohn erhielt, der die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse bereits berücksichtigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde zugelassen.