Urteil
6 (10) Sa 1134/03 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2004:0115.6.10SA1134.03.00
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Leitsätze
Für den Arbeitnehmer bessere, vom Mindestschutz des BetrAVG abweichende Vereinbarungen oder Zusagen unterliegen als privatautonome Gestaltungen keinen erhöhten formalen Anforderungen. Es reicht aus, wenn sich eine weitergehende Zusage durch Auslegung der vom Arbeitgeber aufgestellten Versorgungsordnung feststellen lässt (hier: Verzieht auf zeitanteilige Kürzung der Betriebsrentenanwartschaft gemäß § 2 BetrAVG).
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am
24.04.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts
Köln - 4 Ca 355/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Arbeitnehmer bessere, vom Mindestschutz des BetrAVG abweichende Vereinbarungen oder Zusagen unterliegen als privatautonome Gestaltungen keinen erhöhten formalen Anforderungen. Es reicht aus, wenn sich eine weitergehende Zusage durch Auslegung der vom Arbeitgeber aufgestellten Versorgungsordnung feststellen lässt (hier: Verzieht auf zeitanteilige Kürzung der Betriebsrentenanwartschaft gemäß § 2 BetrAVG). 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.04.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 4 Ca 355/03 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, die nach der Berechnung des Klägers monatlich 178,10 EUR betragen soll, während die Beklagte nur einen Betrag von 132,97 EUR bescheinigt hat (Kopie Blatt 25 d. A.). Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Das Arbeitsgericht hat der auf eine Korrektur der Anwartschaftsbescheinigung gerichteten Klage mit Urteil vom 24.04.2003 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Maßgabe der zu Grunde liegenden Versorgungsordnung eine ratierliche Kürzung des Versorgungsanspruchs nach dem Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr ausscheide, weil diese Kürzungsmöglichkeit abweichend von § 2 BetrAVG nur für den Fall der Anrechnung von Vordienstzeiten vorgesehen sei. 1. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG zulässig und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger bei der Berechnung seiner unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft keine zeitanteilige Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG hinnehmen muss. Dies folgt aus der insoweit wortgleichen Regelung in Ziffer 12 Abs. 1 des Versorgungsplans vom 04.12.1997 bzw. in Ziffer 11 Abs. 1 des Versorgungsplans vom 22.11.1979. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Beklagten ist zuzugeben, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, sein betriebliches Ruhegeld grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich zu kürzen ist und dass der Arbeitnehmer für eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende, ihm günstigere Zusage darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. nur BAG vom 12.03.1985 - 3 AZR 450/82 - NZA 1986, 135 m. w. N.). Derartige für den Arbeitnehmer bessere, vom Mindestschutz des BetrAVG abweichende Vereinbarungen oder Zusagen unterliegen allerdings als privatautonome Gestaltungen keinen erhöhten formalen Anforderungen. Insbesondere ist nicht generell eine ausdrückliche Formulierung der Abweichung vom BetrAVG erforderlich (vgl. BGH vom 13.01.2003 - II ZR 254/00 - NJW 2003, 2908 m. w. N.). Es reicht aus, wenn sich eine weitergehende Zusage durch Auslegung der vom Arbeitgeber aufgestellten Versorgungsordnung feststellen lässt. Dies ist hier der Fall, wie der Regelung in Ziffer 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Versorgungsplans von 1997 zu entnehmen ist. Dort heißt es: "Wenn ein Mitarbeiter nach mindestens zehn Jahren einer anrechnungsfähigen Dienstzeit aus irgendeinem Grund - ausgenommen Tod - aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet, ohne dass ein sofortiger Anspruch auf Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungsplan besteht, so bleiben die erworbenen Anwartschaften auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente erhalten. Maßgebend ist diejenige Altersrente, die sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen anrechnungsfähigen Dienstzeit nach den gleichen Grundsätzen wie die normale Altersrente berechnet." Von einer ratierlichen Kürzung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist keine Rede, obwohl der Regelungszusammenhang einen solchen Hinweis nahegelegt hätte, wenn die Beklagte von einer solchen Kürzungsmöglichkeit hätte Gebrauch machen wollen. Im Gegenteil spricht die Formulierung "unter Berücksichtigung der tatsächlichen anrechnungsfähigen Dienstzeit nach den gleichen Grundsätzen wie die normale Altersrente" dafür, dass die Anwartschaft auf Grund der tatsächlichen anrechnungsfähigen Dienstzeit nach näherer Maßgabe der "Tabelle zu Ziffer 5 normale Altersrente" zum Versorgungsplan von 1974 (Kopie Blatt 20 d. A.) ohne weitere Kürzung berechnet werden sollte. Für dieses Verständnis spricht entscheidend auch der Satz 3 in Ziffer 12 Abs. 1, der eine Kürzungsmöglichkeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG ausdrücklich nur für den Fall vorsieht, dass es gemäß Ziffer 14 des Versorgungsplans zu einer Rückdatierung des Diensteintritts über den tatsächlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses hinaus kommt. Daraus kann im Umkehrschluss zusammen mit dem Hinweis auf die Berechnung nach der "normalen Altersrente" nur geschlossen werden, dass die ratierliche Kürzung im Übrigen nicht stattfinden sollte. Der bereits zitierten Tabelle über die Berechnung der normalen Altersrente zur Versorgungsordnung von 1974 ist zu entnehmen, dass sich der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung ab dem fünften anrechnungsfähigen Dienstjahr um jährlich 0,6 % erhöht. Dieser Faktor wurde durch den Versorgungsplan vom 04.12.1997 auf 0,3 % jährlich herabgesetzt, ohne dass es sonstige Änderungen bei der Ermittlung der "normalen Altersrente" gab. Dies hat der Kläger bei seiner Berechnung zutreffend zu Grunde gelegt. Dieses im Wege der Auslegung mit Rücksicht auf den objektiven Erklärungswert der Regelungen nach den §§ 133, 157 BGB gewonnene Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Vergangenheit bei der Beklagten in vergleichbaren Fällen eine ratierliche Kürzung tatsächlich immer vorgenommen worden sein soll. Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass dem Kläger als Erklärungsempfänger diese möglicherweise von dem objektiven Erklärungswert abweichende Praxis bekannt gewesen ist und unter diesem Aspekt bei der Auslegung zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch der zuletzt überreichte Nachtrag zur bestehenden Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung, der mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft getreten ist, vermag eine Rückwirkung auf den Streitfall nicht zu entfalten. Darin ist Ziffer 12 Abs. 1 der bisherigen Versorgungsordnung ersatzlos gestrichen und für die Zukunft eine Klarstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrAVG getroffen worden. II. Da die Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen. (Dr. Kalb) (Alsbach) (Hahn)