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Urteil

13 Sa 525/03

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt die Zustimmung des Personalrats nach § 72 Abs.1 Nr.1 LPVG NW, ist eine Befristung unwirksam. • Eine zuvor erteilte Zustimmung des Personalrats bezieht sich nur auf die konkret beantragte Maßnahme; sie ersetzt nicht ohne Weiteres eine spätere erneute Zustimmung für eine Folgebefristung. • Bei erfolgreicher Entfristungsklage besteht gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach gefestigter Rechtsprechung des BAG, sofern keine entgegenstehenden Einzelfallgründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung wegen unterbliebener Personalratszustimmung; Anspruch auf Weiterbeschäftigung • Fehlt die Zustimmung des Personalrats nach § 72 Abs.1 Nr.1 LPVG NW, ist eine Befristung unwirksam. • Eine zuvor erteilte Zustimmung des Personalrats bezieht sich nur auf die konkret beantragte Maßnahme; sie ersetzt nicht ohne Weiteres eine spätere erneute Zustimmung für eine Folgebefristung. • Bei erfolgreicher Entfristungsklage besteht gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach gefestigter Rechtsprechung des BAG, sofern keine entgegenstehenden Einzelfallgründe vorliegen. Die Klägerin, seit 1996 als befristet beschäftigte Sportlehrerin an Kölner Schulen tätig, hatte zuletzt einen Vertrag vom 27.03./20.04.2001 mit Befristung bis 17.07.2002. Die Befristungen erfolgten als Vertretung wegen Erziehungsurlaub einer anderen Lehrerin. Für die vorletzte Befristung im August 2000 hatte das Schulamt den Personalrat angehört; für den Abschluss des Vertrags 2001 wurde der Personalrat jedoch nicht beteiligt. Die Klägerin erhob Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsklage, weil das Land sie nach Ablauf nicht weiterbeschäftigte. Das Arbeitsgericht gab der Feststellungsklage statt, lehnte aber die Weiterbeschäftigung ab. Beide Parteien legten Berufung ein. • Zulässigkeit: Beide Berufungen sind form- und fristgerecht erhoben und begründet (§§ 64,66 ArbGG; §§ 519,520 ZPO). • Unwirksamkeit der Befristung: Nach § 66 i.V.m. § 72 Abs.1 Nr.1 LPVG NW bedarf eine Befristung der Zustimmung des Personalrats; ohne Zustimmung ist die Befristung unwirksam, weil das zwingende Mitbestimmungsrecht verletzt wird und der Normzweck des Schutzes unbefristeter Beschäftigung greift (ständige BAG-Rechtsprechung). • Erneute Zustimmung erforderlich: Eine zuvor erteilte Zustimmung erfasst nur die konkret beantragte Maßnahme. Selbst wenn der Personalrat im August 2000 zugestimmt hätte, bezog sich diese Zustimmung auf die beantragte Dauer (bis 07.05.2001 bzw. den genehmigten Erziehungsurlaub) und ersetzt nicht die erforderliche erneute Zustimmung für die Folgebefristung im März/April 2001. Ein neu abgeschlossener befristeter Vertrag verbraucht die frühere Zustimmung; für eine anschließende Befristung wäre erneut die Mitbestimmung erforderlich. • Weiterbeschäftigungsanspruch: Die Unwirksamkeit der Befristung begründet nach gefestigter Rechtsprechung des Großen Senats des BAG einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung; das Arbeitsgericht hatte dem nicht überzeugend widersprochen und es lagen keine Einzelfallgründe vor, die eine Beschäftigung ausschlössen. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen; das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts wird insoweit bestätigt und die Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 17.07.2002 beendet worden ist, weil die Befristung des Vertrages vom März/April 2001 unwirksam ist mangels Zustimmung des Personalrats nach § 72 LPVG NW. Aufgrund dieser Unwirksamkeit hat die Klägerin Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Lehrerin in einer Schule des Zuständigkeitsbereichs des Schulamtes der Stadt Köln; das beklagte Land ist entsprechend zu verurteilen. Die Entscheidung ist revisionsrechtlich nicht zuzulassen; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.