Urteil
4 Sa 588/03
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum nicht erbracht, weil die vorgelegte ärztliche Bescheinigung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 EFZG nicht genügt und ihr Beweiswert durch rückwirkende Ausstellung erschüttert ist.
• Die Klägerin kann den zuvor unbezifferten Leistungsantrag in der Berufungsinstanz zulässig beziffern; dies stellt eine zulässige Klageerweiterung dar.
• Selbst bei Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit fehlt es an der nach § 3 EFZG erforderlichen alleinigen Kausalität der Arbeitsverhinderung, wenn childcare-Belange eine mögliche alternative Ursache darstellen und nicht substantiiert bestritten bzw. bewiesen sind.
• Die Beklagte durfte nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG die Entgeltfortzahlung verweigern, solange die arbeitsunfähigkeitsbegründenden Nachweise fehlen oder deren Beweiswert erschüttert ist.
Entscheidungsgründe
Kein Entgeltfortzahlungsanspruch bei nicht nachgewiesener oder rückwirkend attestierter Arbeitsunfähigkeit • Die Klägerin hat den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum nicht erbracht, weil die vorgelegte ärztliche Bescheinigung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 EFZG nicht genügt und ihr Beweiswert durch rückwirkende Ausstellung erschüttert ist. • Die Klägerin kann den zuvor unbezifferten Leistungsantrag in der Berufungsinstanz zulässig beziffern; dies stellt eine zulässige Klageerweiterung dar. • Selbst bei Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit fehlt es an der nach § 3 EFZG erforderlichen alleinigen Kausalität der Arbeitsverhinderung, wenn childcare-Belange eine mögliche alternative Ursache darstellen und nicht substantiiert bestritten bzw. bewiesen sind. • Die Beklagte durfte nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG die Entgeltfortzahlung verweigern, solange die arbeitsunfähigkeitsbegründenden Nachweise fehlen oder deren Beweiswert erschüttert ist. Die Klägerin begehrt Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 16.09.2002 bis 16.10.2002. Die Beklagte bestreitet die Arbeitsunfähigkeit und verweist auf lange Ruhenszeiten des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit sowie auf existentielle Kinderbetreuungsverpflichtungen der Klägerin mit fünf Kindern. Die Klägerin legte eine ärztliche Bescheinigung vor, die weder die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit noch den nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG erforderlichen Vermerk enthält; die Bescheinigung wurde nachweislich erst am 22.10.2002 ausgestellt und enthält keinen Befund- oder Untersuchungsnachweis für den behaupteten Zeitraum. Die Klägerin brachte keine weiteren Beweismittel für die behauptete Arbeitsunfähigkeit oder deren kausale Wirkung für die Arbeitsverhinderung vor. Das Arbeitsgericht hatte den Anspruch abgewiesen; die Klägerin bezifferte den zuvor unbezifferten Antrag in der Berufungsinstanz, was das Berufungsgericht als zulässige Klageerweiterung ansah. • Beweisführung zur Arbeitsunfähigkeit: Grundsätzlich ist die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 EFZG der übliche Beweis. Alternativ sind andere Beweismittel zulässig, wurden hier jedoch nicht vorgelegt. • Formelle Mängel der Bescheinigung: Die vorgelegte Bescheinigung enthält keine Angaben zur voraussichtlichen Dauer und keinen Vermerk über die Übersendung der Befunde an die Krankenkasse gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG; damit ist sie keine wirksame Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 EFZG. • Rückwirkende Ausstellung und Erschütterung des Beweiswerts: Die Bescheinigung wurde am 22.10.2002 ausgestellt und datiert eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit ab 16.09.2002; nach herrschender Auffassung erschüttert eine Rückdatierung, die über zwei Tage hinausgeht, die Richtigkeitsvermutung der ärztlichen Bescheinigung. • Fehlender Beweisantritt: Die Klägerin hat keine weiteren Beweismittel vorgelegt und keinen Beweis für Untersuchungstermine oder konkrete Befunde im streitigen Zeitraum erbracht; daher ist die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt. • Kausalität nach § 3 EFZG: Selbst bei tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit ist Entgeltfortzahlung nur bei alleiniger kausaler Wirkung der Krankheit auf die Arbeitsverhinderung gegeben; die Beklagte hat plausibel gemacht, dass Betreuungspflichten der Klägerin eine alternative Ursache für die Arbeitsverhinderung gewesen sein könnten. • Unsubstantierter Gegenvortrag: Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Betreuung sei innerhalb der Großfamilie gesichert, blieb pauschal und ohne Beweisantritt; somit kann die alleinige Kausalität nicht festgestellt werden. • Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG: Mangels wirksamer Bescheinigung oder sonstigen Nachweises war die Beklagte berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern; das Leistungsverweigerungsrecht endet erst, wenn der Arbeitnehmer anderweitig wirksam die Arbeitsunfähigkeit nachweist. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat den Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 16.09.2002 bis 16.10.2002 nicht erbracht, weil die vorgelegte Bescheinigung formell nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 EFZG entsprach und ihr Beweiswert durch die rückwirkende Ausstellung erschüttert war. Zudem konnte die erforderliche alleinige kausale Wirkung der Krankheit auf die Arbeitsverhinderung nach § 3 EFZG nicht festgestellt werden, weil die Beklagte glaubhaft machte, dass fehlende Kinderbetreuung eine mögliche alternative Ursache war und die Klägerin diesen Vortrag nicht substantiiert widerlegt hat. Die Folge ist, dass die Beklagte die Entgeltfortzahlung zu Recht verweigert hat, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat; die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt.