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Urteil

12 Sa 804/03

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund von einer allgemein gewährten Gehaltserhöhung ausnehmen; die Weigerung, an einen verlegten Betriebsort zu wechseln, ist kein zulässiges Differenzierungskriterium. • Betriebsratsmitglieder dürfen durch Ausübung des Amtes keine Einbußen beim Arbeitsentgelt erleiden; nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind für nicht wahrgenommene Arbeitszeiten wegen Betriebsratstätigkeit die vorgesehenen Zuschläge zu zahlen. • Der Anspruch auf Nachtzuschläge kann bestehen, obwohl die Nachtschichten nicht geleistet wurden, wenn die Teilnahme an betriebsratsbedingten Veranstaltungen erforderlich war und der Arbeitgeber die Grundvergütung anerkannt hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Ausschluss von Gehaltserhöhung; Anspruch auf Nachtzuschläge bei Betriebsratstätigkeit • Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund von einer allgemein gewährten Gehaltserhöhung ausnehmen; die Weigerung, an einen verlegten Betriebsort zu wechseln, ist kein zulässiges Differenzierungskriterium. • Betriebsratsmitglieder dürfen durch Ausübung des Amtes keine Einbußen beim Arbeitsentgelt erleiden; nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind für nicht wahrgenommene Arbeitszeiten wegen Betriebsratstätigkeit die vorgesehenen Zuschläge zu zahlen. • Der Anspruch auf Nachtzuschläge kann bestehen, obwohl die Nachtschichten nicht geleistet wurden, wenn die Teilnahme an betriebsratsbedingten Veranstaltungen erforderlich war und der Arbeitgeber die Grundvergütung anerkannt hat. Der Kläger war langjähriger Operator und Betriebsratsmitglied. Wegen Verlegung der Betriebsstätte bot die Arbeitgeberin dem Kläger eine Änderungskündigung an; das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich zum 30.06.2001. Der Kläger verlangt eine rückwirkende Gehaltserhöhung für 01.01.–30.06.2001, da andere vergleichbare Mitarbeiter diese erhalten haben und er allein wegen seiner Weigerung, an den neuen Standort zu gehen, ausgeschlossen worden sei. Außerdem fordert er Nachtzuschläge für bestimmte Zeiträume, in denen er wegen betriebsratsbezogener Veranstaltungen von der Nachtschicht abwesend war; die Arbeitgeberin zahlte nur Grundvergütung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Arbeitgeberin legte Berufung ein und rügte u. a. mangelnde Tauschangebote und fehlende sachliche Gründe für die Gehaltsanhebung. • Zur Gehaltserhöhung: Der Arbeitgeber hat den Kläger von der Erhöhung ausgeschlossen, weil er nicht bereit war, zum neuen Standort zu wechseln. Dies ist kein sachliches Differenzierungskriterium und stellt eine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB dar. Zeugenaussagen und Beweisaufnahme ergaben, dass die Entscheidung maßgeblich von der Nichtbereitschaft des Klägers beeinflusst war; konkrete Leistungsmängel wurden nicht substantiiert dargelegt. Damit verletzt der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz und der Kläger hat Anspruch auf die anteilige Gehaltserhöhung. • Zu den Nachtzuschlägen: Nach § 37 Abs. 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder durch Ausübung ihres Amtes keine Lohneinbußen erleiden; gilt das Lohnausfallprinzip. Der Arbeitgeber hat die Grundvergütung für die betreffenden Veranstaltungstage gezahlt und damit anerkannt, dass die Teilnahme erforderlich war, sodass auch die darauf entfallenden Nachtzuschläge zu gewähren sind. Ein gezieltes Verlegen von Nachtschichten in betriebsratsbedingte Abwesenheiten wurde nicht hinreichend konkret dargetan; ein möglicher Tausch wurde nicht konkret beziffert, sodass der Arbeitgeber auch hier keinen Erfolg hat. • Prozessrechtlich: Die Berufung ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.668,28 €. Der Kläger erhält die anteilige Gehaltsanhebung für 01.01.–30.06.2001, weil dessen Ausschluss von der Erhöhung allein auf der Weigerung beruhte, an den neuen Betriebsort zu wechseln, was keinen sachlichen Grund darstellt und eine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB darstellt. Ferner stehen dem Kläger die Nachtzuschläge für die betroffenen Veranstaltungstage zu, weil nach § 37 Abs. 2 BetrVG und der einschlägigen Betriebsvereinbarung Betriebsratsarbeit keinen Entgeltverlust hervorrufen darf und die Arbeitgeberin die Grundvergütung bereits anerkannt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.