Urteil
11 Sa 100/03
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2003:0711.11SA100.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 21.11.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 8 Ca 3651/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien, auf deren Arbeitsverhältnis der BAT samt Ergänzungen, insbesondere dessen Anlage 1 a (Vergütungsordnung Bund, Länder) anwendbar ist - streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Beklagt ist die B D , vertreten durch das B . Sie beschäftigt den am 17.02.1959 geborenen Kläger seit April 1982 als Angestellten im Bereich der Bundeswehr, ab März 1983 als Fernschreiber im Sinne von Unterabschnitt VII ("Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst") im Abschnitt L ("Sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung") im Teil III der Anlage 1 a (Bund, Länder) , eingefügt durch Tarifvertrag vom 28.08.1969. Mit Wirkung ab Oktober 1997 wurde der Kläger zu seiner heutigen Beschäftigungsdienststelle Zentrale Fernschreibstelle Haus H beim J "B " (N ) versetzt. Vergütet wird er nach Vergütungsgruppe VII/Fallgruppe 1 a; diese ist vorgesehen für 3 "Fernschreiber, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben, dass sie Fernschreiben nach Leistungsstufe 4 der ZDv 59/15 mit Note 'ausreichend' stanzen können" 4 (ZDv = Zentrale Dienstvorschrift). Die erwähnte Ursprungsgruppe VIII Fallgruppe 1 ist vorgesehen für 5 "Fernschreiber, soweit nicht anderweitig eingruppiert." 6 Wer Fernschreiber ist und was zu seinen Tätigkeiten gehört, gibt die Protokollnotiz Nr. 4 an; danach gehört zu den Tätigkeiten des Fernschreibers 7 "z.B.: Abwickeln des offenen und des über mechanische und elektrische Chiffriergeräte (Mischer) klassifizierten Fernschreibverkehrs; Abfertigen, Stanzen und Vermitteln unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen im Bundeswehr-Fernschreibnetz und im Telex-Auslanddienst; Lesen des Lochstreifen-Alphabets." 8 Der Kläger erhebt Anspruch auf die Vergütungsgruppe VI b/Fallgruppe 1; diese ist vorgesehen für 9 "Fernschreiber, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, dass sie mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb arbeiten und die für den Betrieb erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen." 10 Die Fremdsprachenkenntnisse des Klägers sind unstreitig; im Gegensatz zur Beklagten meint der Kläger, dass er auch im tariferheblichen Umfang "mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb" arbeitet. Zur Begründung hat er sich u. a. auf die von der Beklagten erstellte Tätigkeitsdarstellung vom 04.12.1996 (Bl. 94 f.) und auf einschlägige Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung (BMV) berufen, so auf den vom 03.02.1972 (S II 2 (VR IV 5) Az, 18-20-15-01 = Bl. 247 ff.), der unter Zf. III 4 angibt: 11 "Im Schlüsselbetrieb werden Nachrichten unter Beachtung der für die einzelnen Verfahren geltenden Kryptovorschriften so umgewandelt, dass der Inhalt nur den mit der Sache betrauten Personen erkennbar ist. Zu den Tätigkeiten im Schlüsselbetrieb gehören: - Einstellen und Bedienen der Kryptogeräte, - Ver- und Entschlüsseln, Als Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb gelten z.Zt. : Kryptoverfahren mit (...). Voraussetzung für die Biogruppierung in die VergGr VI b ist u. a., dass der Angestellte mit mindestens zwei der oben aufgeführten Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb arbeitet." 12 Ein Erlass vom 31.08.1999 (Bl. 244 ff.) bestätigt diese Hinweise und bittet, bei der Anwendung des Begriffs "Kryptoverfahren" zu berücksichtigen, dass 13 "die unterschiedlichen Schlüsselgeräte als eigenständiges Kryptoverfahren gelten." 14 In der Dienststelle des Klägers sind sechs Fernschreiber in derselben Vergütungsgruppe wie der Kläger tätig, die alle die dort vorhandenen verschiedenen Kryptogeräte bedienen, die nach Darstellung des Klägers durchschnittlich während 50 % seiner Arbeitszeit in Betrieb sind. Die Kryptogeräte arbeiten teils im Off-line-Verfahren, teils im On-line-Verfahren, Beim Off-line-Verfahren wird das Kryptieren als selbständiger Vorgang getrennt von der Übertragung oder Verarbeitung ausgeführt, beim On-line-Verfahren gleichzeitig mit der Übertragung oder Verarbeitung. Im On-line-Verfahren gibt der Fernschreiber den Klartext in das Fernschreibgerät ein und erstellt damit einen ebenfalls im Klartext gefassten Lochstreifen, den er im Klartext korrigieren und senden kann; die Verschlüsselung geschieht vollautomatisch durch das Kryptogerät. Im Off-line-Verfahren verschlüsselt der Fernschreiber den Klartext am Kryptogerät zunächst manuell, der so erstellte und zu versendende Lochstreifen enthält den Text bereits in verschlüsselter Form; beim Versenden wird der bereits verschlüsselte Text ein weiteres Mal verschlüsselt, so dass sich eine doppelte Verschlüsselung ergibt. Unter den verschiedenen Kryptogeräten in der Dienststelle des Klägers befindet sich zum einen das A , das nur im Off-line-Betrieb arbeitet und das E das im On- und Off-line-Betrieb arbeitet. Die übrigen Kryptogeräte arbeiten nur im On-line-Verfahren. Das A kommt nur selten zum Einsatz. Ganz überwiegend wird im On-line-Verfahren gesendet und empfangen. Der Kläger hat sich ferner berufen auf ein Gutachten, das unter dem 13.12.2000 in einem letztlich durch Vergleich beendeten Parallelverfahren vor dem Arbeitsgericht K (10 Ca 683/99) schriftlich erstattet (Bl. 23 ff.) und im dortigen Termin am 14.03.2001 vom Sachverständigen mündlich erläutert wurde (Bl. 39 f.). Auf die Ausführungen wird verwiesen. 15 Der Kläger hat beantragt 16 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b, Stufe 41 ab dem 01.12.1999 zu zahlen. 17 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Kläger "arbeite" nicht mit mehreren Kryptoverfahren, jedenfalls nicht in einem zeitlichen Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit. Schlüsseltätigkeit falle allenfalls in 80 Minuten pro Woche an und damit zu 3,5 % der Arbeitszeit. 18 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger arbeite nicht zeitlich mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb; jedenfalls habe er dies trotz gerichtlicher Auflage nicht darzulegen vermocht. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter, ohne weiter die Festlegung der Altersstufe zu. begehren. Er meint, die Begründung des Arbeitsgerichts trage nicht, da es sich bei der Beschreibung in Vergütungsgruppe Vlb/Fallgruppe 1 um eine Funktionsbezeichnung handele, so dass alle Tätigkeiten in Ausübung der bezeichneten Funktion einen einzigen. Arbeitsvorgang darstellten; innerhalb dessen müsse das Heraushebungsmerkmal nicht überwiegend, sondern nur in "rechtserhebichem Ausmaß" vorkommen. Auch wenn keine Funktionsbezeichnung vorliege, seien seine Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen mit dem gleichen Ergebnis. Ein "rechtserhebliches Ausmaß" nehme sein Arbeiten mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb an, wenn man alle Tätigkeiten an den Kryptogeräten sowie die Zusammenhangstätigkeiten berücksichtige (Bl. 192 -195). Die Bearbeitung der ein- und ausgehenden Fernschreiben erfolge zu mehr als 90 % unter Nutzung der Kryptogeräte, somit im Kryptoverfahren. Selbst die direkte und isolierte Bedientätigkeit an den Kryptogeräten umfasse deutlich mehr als 3,5 % der Arbeitszeit. 19 Der Kläger beantragt, 20 unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT ab dem 01.12.1999 zu zahlen und den nachzuzahlenden Betrag 21 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 22 Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und meint, bei der Tätigkeit des Klägers im On-line-Verfahren handele es sich nicht um ein Arbeiten im Schlüsselbetrieb. Hier habe der Fernschreiber lediglich einmal am Tag den Schlüssel zu wechseln, der elektronisch in das Kryptogerät eingelesen werde - ein Vorgang, der ausweislich des vorliegenden Gutachtens etwa 2 bis 3 Minuten in Anspruch nehme. Im übrigen laufe das Gerät vollautomatisch. Die Überwachung des Geräts erschöpfe sich darin, einem Fehler nachzugehen, wenn die Anlage einen solchen melde, was praktisch nie vorkomme. Die Tätigkeit des Klägers im Off-line-Verfahren nehme durchschnittlich nur 1,1 % seiner Arbeitszeit ein. Die gesamten Tätigkeiten in Bezug auf die Kryptoverfahren also die Arbeit am Off-line-Gerät oder mit dem Off-line-System und zusätzlich die Arbeit zum jeweiligen Einlesen und Verwalten der Schlüssel - sei durchschnittlich mit 8 Stunden pro Woche für alle 6 Mitarbeiter ermittelt worden; die auf den Kläger damit entfallende Gesamtarbeitszeit im Zusammenhang mit Kryptoverfahren betrage mithin lediglich 3,5%. 23 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b/Fallgruppe 1 ist nicht dargetan. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Fernschreibers, der sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII heraushebt, dass er "mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb" arbeitet. 26 Nach § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Dies kann im Falle des Klägers selbst dann nicht angenommen werden, wenn man unterstellt, er arbeite unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu 50 % seiner Arbeitszeit mit den verschiedenen Kryptogeräten, obwohl diese nach seinem Vortrag nur während 50 % seiner Arbeitszeit in Betrieb sind. Denn das Arbeiten an oder mit mehreren Kryptogeräten ist nicht dasselbe wie ein "Arbeiten mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb": 27 Die Kammer geht davon aus, dass das Heraushebungsmerkmal "mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb arbeiten" mindestens zwei Voraussetzungen aufstellt - nämlich zum einen, dass mehrere (nicht interoperable) Kryptoverfahren existieren und zum anderen, dass mit diesen nicht irgendwie, sondern "im Schlüsselbetrieb" gearbeitet wird. Die Auslegung des Klägers, der Zusatz "im Schlüsselbetrieb" sei ein überflüssiger und damit unbeachtlicher Annex, da jedes Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb funktioniere, ist abzulehnen. Die Auslegung verstößt gegen die Vermutung sprachlicher Ökonomie - gegen die Vermutung nämlich, dass Vertragspartner und Normgeber keinen sprachlichen Aufwand betreiben, um Überflüssiges zu sagen. Das Gericht teilt vielmehr die in den vom Kläger selbst für sich herangezogenen Erlassen vom 03.02.1972 und 31.08.1999 zum Ausdruck gekommene Ansicht des BMV, dass zu den Tätigkeiten im Schlüsselbetrieb neben dem Einstellen und Bedienen der Kryptogeräte auch das Ver- und Entschlüsseln gehört. Dafür sind neben der Vermutung des ökonomischen Umgangs mit der Sprache und dem Wort "Schlüsselbetrieb" folgende Gesichtspunkte maßgebend: 28 Eine höhere Vergütungsgruppe will im allgemeinen eine vermehrte Gegenleistung honorieren. Da die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 4 a.a.O. zum Ausdruck gebracht haben, dass die Abwicklung des Fernschreibverkehrs mit Hilfe von Chiffriergeräten zu den Grundtätigkeiten des Fernschreibers gehört, ist nicht anzunehmen, dass allein die Benutzung von zwei Chiffriergeräten diese Honorierung verdienen soll, da hier nur eine geringe quantitative Vermehrung vorläge. Vielmehr ist mit dem Gutachter (Zf. 5 = Bl. 28) anzunehmen, dass die erforderlichen zusätzlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten des Fernschreibers honoriert werden sollten. Solche werden aber nur abgefragt, wenn der Fernschreiber am Vorgang des Ver- und Entschlüsselns durch eigenes Eingreifen und eigene Einwirkung beteiligt ist. 29 Damit liefe die Vergütungsgruppe VI b/Fallgruppe 1 keineswegs leer, wie der Kläger meint. Der Gutachter berichtet, dass zur Zeit des Erlasses vom 03.02.1972 noch Handschlüsselsysteme benutzt wurden, bei denen das Schlüsseln unter Verwendung einer Schlüsselliste/Codetabelle von Hand vorgenommen wurde oder Maschinenschlüsselsysteme, bei denen das Schlüsseln mit einem mechanisch oder elektromechanisch arbeitenden Schlüsselgerät erfolgte (Zf. 1 = Bl. 25). Für die Off-line Kryptogeräte schildert der Gutachter unter Zf. 5, dass für den Ver- bzw. Entschlüsselungsprozess Walzen mit elektrischen Kontakten anhand von Schlüssellisten eingestellt, mit Gegenringen versehen und in entsprechender Reihenfolge in den Walzenbehälter geladen werden mussten. Unter diesen Voraussetzungen machte es bei Einfügung des Tarifvertrages von 1969 Sinn, den vermehrten praktischen und intellektuellen Aufwand zu honorieren, die die Beherrschung verschiedener Systeme beim Ver- und Entschlüsseln mit sich bringt. Geschieht das Schlüsseln hingegen vollautomatisch, ohne dass der Fernschreiber auf den Vorgang einwirkt, muss er auch nichts vom Wirkprinzip und den Unterschieden der Systeme wissen oder sein Handeln den Unterschiedlichkeiten jeweils anpassen. 30 Wird der Begriff "mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb arbeiten" so - nämlich einschließlich Ver- und Entschlüsseln durch den Fernschreiber - verstanden, wird klar, dass der Kläger das Heraushebungsmerkmal nicht im Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit erfüllen kann. Es sind dann nämlich zwei Arbeitsvorgänge zu bilden - die Tätigkeit im On-line- und die Tätigkeit im Off-line-Verfahren. Die Tätigkeiten sind abgrenzbar und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten der 2u einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Klägers (BAGr Urteil vom 14.12.1994 - 4 ASR 950/93 - in AP Nr. 10 zu § 22 BAT Sozialarbeiter unter II 3 a). 31 Entgegen der Ansicht des Klägers sind seine Tätigkeiten im On-line- und Off-line-Verfahren nicht zu einem großen Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Das verbietet der Grundsatz, dass Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürfen, wenn sie tatsächlich voneinander getrennt werden können (BAG, Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - in AP Nr. 172 zu § 22 BAT 1975). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Tätigkeit im Off-line-Verfahren erfordert eine Teilnahme des Klägers am Vorgang des Ver- und Entschlüsselns, die Tätigkeit im Online-Verfahren hingegen nicht. Damit lassen diese Tätigkeiten sich teils unter das Heraushebungsmerkmal "mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb" subsumieren teils nicht. Das entspricht auch der Wertung des Sachverständigen, nach der eine Tätigkeit im Sinne "Kryptobetrieb" (der Sachverständige verwendet den Begriff "Kryptobetrieb" synonym mit dem Begriff "Schlüsselbetrieb", s. Fußn. 2 aus Seite 6 seines Gutachtens) heute ausschließlich bei den Off-line-Kryptosystemen erkennbar sei. Die Arbeit des Klägers im so definierten Schlüsselbetrieb i.S.d. Tarifvertrages (Tätigkeit im Off-line-Verfahren) nimmt aber zeitlich einen ganz untergeordneten Raum ein, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Dann kann dieser Arbeitsvorgang nicht "zeitlich mindestens zur Hälfte" i.S.v. § 22 Abs. 2 S,2 BAT anfallen. 32 Erfolglos versucht der Kläger der Anwendung von § 22 Abs. 2 BAT dadurch zu entgehen, dass er der streitigen Fallgruppe insgesamt den Charakter einer Funktionsbezeichnung beimessen will. Bezeichnenderweise bleibt er die Begründung für diese Einschätzung schuldig. Sie ist auch unzutreffend. Funktionsbezeichnungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Tarifvertragsparteien darauf verzichten, weitere Tätigkeitsmerkmale anzugeben ("Jugendpfleger" nach früherer Rechtslage in BAG, Urteil vom 08.09.1999 - 4 AZR 609/96 - in AP Nr. 270 zu § 22 BAT 1975; "vermessungstechnischer Angestellter" in BAG, Urteil vom 14.04.1999 - 4 AZR 189/98 in AP Nr. 1 zu § 23 a BAT-O; "Leiter einer Rentenüberwachungsstelle" in BAG, Urteil vom 22.04.1998 - 4 AZR 20/97 - in AP Nr. 240 zu § 22 BAT 1975). Das ist gerade hier nicht der Fall, wie sich unmittelbar dem Text der streitigen Fallgruppe entnehmen lässt: Die Funktion, die der Kläger ausübt, ist die eines Fernschreibers; das Arbeiten "mit mehreren Kryptoverfahren im Schlüsselbetrieb" ist ein Heraushebungsmerkmal, das diese Funktion nicht ändert, sondern eine spezielle Qualifikation des Funktionsträgers angibt ("die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben "). 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO 34 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 35 Gegen dieses Urteil kann vom Kläger Revision eingelegt werden. 36 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. 37 Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 38 (Schunck) (Dohm) (Dujardin)