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Urteil

3 Sa 723/02

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigung in einem Kleinbetrieb ist nicht dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes unterworfen (§ 23 Abs.1 KSchG). • Verstößt eine Kündigung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), ist sie nichtig; im Kleinbetrieb ist dieser Grundsatz jedoch nur eingeschränkt anwendbar. • Bei Kündigungen außerhalb des KSchG gilt die abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Arbeitnehmer müssen erste Indizien treuwidrigen Verhaltens darlegen, der Arbeitgeber ist zur qualifizierten Stellungnahme verpflichtet. • Eine reine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit begründet ohne weitergehende Anhaltspunkte keine treuwidrige Kündigung im Kleinbetrieb.
Entscheidungsgründe
Kündigung im Kleinbetrieb: eingeschränkte Anwendbarkeit von § 242 BGB • Die Kündigung in einem Kleinbetrieb ist nicht dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes unterworfen (§ 23 Abs.1 KSchG). • Verstößt eine Kündigung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), ist sie nichtig; im Kleinbetrieb ist dieser Grundsatz jedoch nur eingeschränkt anwendbar. • Bei Kündigungen außerhalb des KSchG gilt die abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Arbeitnehmer müssen erste Indizien treuwidrigen Verhaltens darlegen, der Arbeitgeber ist zur qualifizierten Stellungnahme verpflichtet. • Eine reine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit begründet ohne weitergehende Anhaltspunkte keine treuwidrige Kündigung im Kleinbetrieb. Die Klägerin war Arbeitnehmerin in einem unstreitig kleinbetrieblichen Betrieb des Beklagten. Der Beklagte kündigte ordentlich zum 31.07.2001; die Kündigung datiert vom 29.06.2001. Die Klägerin erhob Klage auf Unwirksamkeit der Kündigung und rügte insbesondere, der Beklagte habe bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt und damit treuwidrig gehandelt. Streit bestand zudem um die Frage, ob die Klägerin eine Fahrtätigkeit verweigert habe; der Beklagte machte als maßgeblichen Kündigungsgrund jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, wogegen die Klägerin Berufung einlegte. Das LAG prüfte ausschließlich die Wirksamkeit der Kündigung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und der Anwendbarkeit des KSchG. • Das KSchG findet auf Kleinbetriebe keine Anwendung (§ 23 Abs.1 KSchG), weshalb die Anforderungen des § 1 KSchG nicht gelten. • § 242 BGB begrenzt die Rechtsausübung; seine Anwendbarkeit auf Kündigungen neben dem KSchG ist jedoch beschränkt, da das KSchG den Bestandsschutz konkretisiert und abschließend regelt. • Für Kündigungen im Kleinbetrieb sind bei der Inhaltsbestimmung auch grundrechtliche Schutzpflichten zu beachten; dies verpflichtet zu einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme, nicht jedoch zur Anwendung der Sozialauswahl des § 1 KSchG. • Prozessrechtlich gilt außerhalb des KSchG die abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitnehmer muss zunächst Tatsachen vortragen, die Treuwidrigkeit indizieren; der Arbeitgeber hat dann qualifiziert zu antworten; bleibt dessen Vortrag bestehen, muss der Arbeitnehmer beweisen. • Die Klägerin hat nur vorgetragen, dass sie vier Jahre länger im Betrieb beschäftigt war als die vergleichbare Arbeitnehmerin; dies genügt nicht, um ein evidentes Außerachtlassen sozialer Kriterien darzulegen, das eine treuwidrige Kündigung indizieren würde. • Die behauptete Maßregelung ist nicht belegt; nach dem unstreitigen Vortrag war die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der tatsächliche Kündigungsgrund, was durch die spätere Betriebsstilllegung bestätigt wird. • Weitere Unwirksamkeitsgründe wurden nicht substantiiert vorgetragen; deshalb ist die Kündigung insgesamt nicht treuwidrig und wirksam. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Kündigung des Beklagten vom 29.06.2001 zum 31.07.2001 ist wirksam. Das KSchG war wegen des Kleinbetriebs nicht anwendbar; ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wurde nicht nachgewiesen, da die Klägerin die erforderlichen Indizien für eine treuwidrige Auswahlentscheidung nicht dargelegt hat. Die behauptete Maßregelungskündigung ist nicht belegt; die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers stellt den maßgeblichen Kündigungsgrund dar. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen.