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Urteil

3 Sa 756/02

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streit über Vergütungsansprüche hat der Arbeitnehmer darzulegen, ob, was, wo und in welchem Umfang er gearbeitet hat, wenn der Arbeitgeber bestreitet, dass überhaupt Arbeit geleistet wurde. • Die Darlegungs- und Beweislast ist gestuft: Leistet der Arbeitnehmer substantiierten Vortrag über Art, Ort und Umfang der Tätigkeit, muss der Arbeitgeber dessen Angaben widerlegen; ohne solchen Vortrag trägt der Arbeitnehmer das Risiko des Nachweises seiner Arbeitsleistung. • Eine bloß pauschale und schlagwortartige Behauptung von Arbeitsleistungen genügt nicht, insbesondere wenn keine festen Arbeitszeiten oder ein vereinbartes Stundenvolumen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Gesteigerte Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Bestreiten der Arbeitsleistung • Bei Streit über Vergütungsansprüche hat der Arbeitnehmer darzulegen, ob, was, wo und in welchem Umfang er gearbeitet hat, wenn der Arbeitgeber bestreitet, dass überhaupt Arbeit geleistet wurde. • Die Darlegungs- und Beweislast ist gestuft: Leistet der Arbeitnehmer substantiierten Vortrag über Art, Ort und Umfang der Tätigkeit, muss der Arbeitgeber dessen Angaben widerlegen; ohne solchen Vortrag trägt der Arbeitnehmer das Risiko des Nachweises seiner Arbeitsleistung. • Eine bloß pauschale und schlagwortartige Behauptung von Arbeitsleistungen genügt nicht, insbesondere wenn keine festen Arbeitszeiten oder ein vereinbartes Stundenvolumen vorliegen. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für April bis Juli 2000 aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger verlangt Zahlung von 17.704,03 EUR brutto für den Zeitraum 01.04. bis 31.07.2002. Die Beklagte bestreitet, der Kläger habe in diesem Zeitraum überhaupt für sie gearbeitet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. Es bestehen keine festen Arbeitszeiten und kein festgelegtes wöchentliches Stundenvolumen zwischen den Parteien. Der Kläger machte im Prozess nur pauschale Angaben zu seiner Tätigkeit und konkretisierte diese trotz Hinweises des Gerichts nicht. Die Berufungsinstanz prüfte nur die Darlegungs- und Beweisfragen, nicht erneut die Wirksamkeit der Arbeitsverträge. • Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB auf die geltend gemachte Vergütung, weil er seine Arbeitsleistung nicht substantiiert darlegt. • Grundsatz: Bei Berufung auf die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) trägt der Arbeitgeber im Bestreitensfall grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für nicht erbrachte Leistungen; diese Verteilung ist jedoch abgestuft. • Wenn der Arbeitgeber geltend macht, der Arbeitnehmer habe überhaupt nicht gearbeitet, muss der Arbeitnehmer zunächst konkretisieren, ob, was, wo und in welchem Umfang er tätig war. • Der Kläger hat diesen Anforderungen nicht genügt; sein Vortrag blieb pauschal und unspezifisch, auch in der Berufungsbegründung wurden keine weiteren Umstände vorgetragen. • Besonders bei fehlenden festen Arbeitszeiten und unbestimmtem Stundenvolumen trifft den Arbeitnehmer eine gesteigerte Darlegungslast bezüglich der konkret erbrachten Tätigkeiten. • Erstnach einer konkreten Darlegung durch den Arbeitnehmer wäre der Arbeitgeber gehalten gewesen, die behaupteten Arbeitstage und -umfänge zu widerlegen. • Mangels substantiierter Sachverhaltsdarstellung des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, die Nichterbringung der Arbeitsleistung detailliert nachzuweisen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat die Kosten der Berufung zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen. Entscheidungsergebnis: Der Kläger erhält die beanspruchte Vergütung nicht, weil er nicht ausreichend konkret dargelegt und bewehrt hat, welche Arbeiten er an welchen Tagen und in welchem Umfang für die Beklagte erbracht hat. Aufgrund der abgestuften Darlegungs- und Beweislast war es erforderlich, dass der Kläger zunächst Art, Ort und Umfang seiner Tätigkeit substantiiert vorträgt; dies ist unterblieben. Folglich konnte die Beklagte von der Zahlung der Vergütung entbunden bleiben, sodass der Zahlungsanspruch des Klägers zu Recht abgewiesen wurde.