Urteil
11 Ta 224/02
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2002:0726.11TA224.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2002 - 6 Ga 113/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1 TATBESTAND 2 und 3 E N T S C H E I DUNGSGRÜNDE 4 I. Die am 27.05.1954 geborene (Verfügungs-) Klägerin beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung der {verfügungs-) beklagten GmbH, die sie seit Januar 1995 in einem der von ihr getragenen Altenpflegeheime als Pflegehilfskraft beschäftigt und dem Bereich der katholischen Kirche zuzurechnen ist, aufzugeben, sie entgegen der mit Schreiben vom 03.05.2002 vorgenommenen Versetzung in den Tagdienst weiterhin wie bisher im Nachtdienst einzusetzen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. 5 II. Die sofortige Beschwerde war erfolglos. 6 Es spricht vieles dafür, dass dem Antrag, so wie es das Arbeitsgericht gesehen hat, der Verfügungsgrund fehlt, da die Klägerin noch heute (29.07.2002) arbeitsunfähig ist , mithin - gerechnet ab der Versetzung am 03.05.2002 - seit bald drei Monaten. Ein Hauptsacheverfahren hätte in dieser Zeit mit höchster Wahrscheinlichkeit jedenfalls den Gütetermin längst erreicht. 7 Auf alle Fälle aber fehlt dem Antrag der Verfügungsanspruch. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, im Tagdienst beschäftigt zu werden. Die Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber einseitig festgesetzt, und zwar kraft seines Direktionsrechts (BAG, Urteil vom 27.03.1980 2 AZR 506/78 in DB 1980, 1601). Dieses Direktionsrecht umfasst auch das Recht/ die Lage der Arbeitszeit einseitig zu ändern, insbesondere den Wechsel von der Nacht- zur Tagarbeit anzuordnen auch dann, wenn in der Vergangenheit über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg anderweitig verfahren worden ist (ErfK/Preis, § 611 BGB Rn. 939). Dieses Direktionsrecht kann zwar durch Parteivereinbarung eingeschränkt werden; dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen: 8 Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit, die in Bezug genommenen Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D C (AVR) auch nicht. Zu einer dem Arbeitsvertrag nachfolgenden einzelvertraglichen Parteivereinbarung mit einschränkendem Inhalt ist es nicht gekommen: 9 Eine ausdrückliche Vereinbarung behauptet die Klägerin nicht. Eine stillschweigende Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten kann nicht festgestellt werden. Denn dies würde ein Verhalten des Arbeitgebers voraussetzen, das den Schluss erlaubt, dieser wolle sich vertragsrechtlich binden. Ein solches Verhalten ist nicht ersichtlich und auch grundsätzlich in Fragen der Arbeitszeit nicht anzunehmen {BAG, Urteil vom 2l.01.1997 - l AZR 572/96 in AP Nr.64 zu § 77 BetrVG 1972). Auch wenn man sie annähme, wäre sie unwirksam angesichts der für zusätzliche Vereinbarungen geltenden Schriftformpflicht: Laut § 8 des Arbeitsvertrages bedürfen "spätere Vereinbarungen (...) zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag"; dasselbe ergibt sich bereits aus § 7 Abs.2 AVR. Nach der Rechtsprechung verhindert ein derartiges konstitutives "Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen und -ergänzungen (...) auch das Entstehen einer betrieblichen Übung" (BAG, Urteil vom 27.03.1987 - 7 AZR 527/85 in AP Nr.29 zu § 242 Betriebliche Übung). 10 Ein vertraglich nicht eingeschränktes Direktionsrecht unterliegt nur den Grenzen billigen Ermessens. Dieses wurde hier von der Beklagten nicht überschritten. Zwar erleidet die Klägerin Einkommenseinbußen durch den Wegfall von Zulagen und wird nach ihrem Vortrag eingeschränkt bei der Versorgung ihres behinderten Sohnes. Dies hat sie jedoch hinzunehmen, da die Beklagte für ihre Maßnahme triftige Gründe hatte - nämlich die von der Klägerin unstreitig vorgenommenen Manipulationen an den zu führenden Pflegeprotokollen durch bewusste Eintragungen unwahrer Berichte über angeblich durchgeführte Pflegemaßnahmen. Der Beklagten kann nicht verübelt werden, dass ihr Vertrauen in die Redlichkeit der Klägerin darunter gelitten hat. Durch die Versetzung in den Tagdienst und die dadurch bedingte Einreihung der Klägerin in einen zahlreicher anwesenden Kollegenkreis hat sie eine Maßnahme ergriffen, die tauglich erscheint, der Vertrauensminderung Rechnung zu tragen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 12 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.