OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 278/02 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2002:0710.8SA278.02.00
4mal zitiert
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. § 24 Abs. 4 NV Tanz (inzwischen § 77 Abs. 4 NV Chor/Tanz) bestimmt den Personenkreis der zu Beteiligenden enumerativ und abschließend. Aus diesem Grund ist das betroffene Tanzgruppenmitglied nicht berechtigt zusätzlich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines Betriebsratsmitgliedes zu verlangen.

2. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gebot eines fairen Verfahrens. Dieses Gebot ist im Nichtverlängerungsverfahren gerade dadurch garantiert, dass das betroffene Tanzgruppenmitglied die Hinzuziehung einer der in § 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 NV Tanz genannten Personen verlangen kann.

3. Der Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes ist für das Nichtverlängerungsverfahren nicht aus § 82 Abs. 2 BetrVG ableitbar. Zweck der Anhörung im Nichtverlängerungsverfahren sind nämlich gerade nicht die Erörterung persönlicher Entwicklungsmöglichkeiten oder sonstiger an die fortgesetzte betriebliche Eingliederung anknüpfenden Angelegenheiten des Tanzgruppenmitgliedes.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil

des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2002 – 20 Ca

9610/01 – abgeändert:

Die Aufhebungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 24 Abs. 4 NV Tanz (inzwischen § 77 Abs. 4 NV Chor/Tanz) bestimmt den Personenkreis der zu Beteiligenden enumerativ und abschließend. Aus diesem Grund ist das betroffene Tanzgruppenmitglied nicht berechtigt zusätzlich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines Betriebsratsmitgliedes zu verlangen. 2. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gebot eines fairen Verfahrens. Dieses Gebot ist im Nichtverlängerungsverfahren gerade dadurch garantiert, dass das betroffene Tanzgruppenmitglied die Hinzuziehung einer der in § 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 NV Tanz genannten Personen verlangen kann. 3. Der Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes ist für das Nichtverlängerungsverfahren nicht aus § 82 Abs. 2 BetrVG ableitbar. Zweck der Anhörung im Nichtverlängerungsverfahren sind nämlich gerade nicht die Erörterung persönlicher Entwicklungsmöglichkeiten oder sonstiger an die fortgesetzte betriebliche Eingliederung anknüpfenden Angelegenheiten des Tanzgruppenmitgliedes. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2002 – 20 Ca 9610/01 – abgeändert: Die Aufhebungsklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist langjährig jeweils auf eine Spielzeit befristet als sog. Gruppentänzerin an der von der beklagten Theatergemeinschaft betriebenen deutschen Oper am Rhein als Balletttänzerin beschäftigt. Die Klägerin ist nicht gewerblich organisiert. Der Normalvertrag Tanz (NV Tanz) findet auf Grund außervertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Parteien streiten nach jedenfalls wirksam gewordener Beendigung des Bühnenarbeitsverhältnisses zum Ablauf der Spielzeit 2001/2002 darum, ob ihr Bühnenarbeitsverhältnis bereits durch Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten mit Ablauf der Spielzeit 2000/2001 wirksam zum 15.08.2001 geendet hat. Nach den Bestimmungen des NV Tanz ist grundsätzlich der Arbeitgeber bis zum Ablauf von 15 Spielzeiten zu einer sog. Nichtverlängerungsmitteilung des befristeten Arbeitsverhältnisses berechtigt. Ausweislich der Protokollnotiz zu § 24 NV Tanz vom 09.06.1980 (zum 01.01.2001 ersetzt durch den inhaltsgleichen § 87 NV Chor/Tanz) bedarf die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum vereinbarten Zeitpunkt einer fristgerechten Nichtverlängerungsmitteilung. Nach § 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 NV Tanz, der für die streitige Nichtverlängerungsanzeige zum Ablauf der Spielzeit 2000/2001 anzuwenden war, galt: "Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Tanzgruppenmitglied – auf dessen schriftlichen Wunsch auch den Sprecher der Tanzgruppe oder das von dem Tanzgruppenmitglied benannte Vorstandsmitglied des Lokalverbandes der vertragsschließenden Gewerkschaft, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist – zu hören". Mit Schreiben vom 03.05.2000 lud die Beklagte die Klägerin wegen der von ihr beabsichtigten Nichtverlängerungsmitteilung zu einem Anhörungsgespräch am 30.05.2000. Die Klägerin ließ durch ihre jetzige Prozessbevollmächtigte mitteilen, dass sie den Termin nur in Begleitung derselben und der Betriebsratsvorsitzenden – Frau A – wahrnehmen wolle. Die Beklagte lehnte deren Hinzuziehung unter Verweis auf die abschließende Regelung des § 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 NV Tanz ab. Der Anhörungstermin vom 30.05.2000 wurde einvernehmlich aufgehoben. Mit Schreiben vom 02.06.2000 lud die Beklagte die Klägerin zu einem Anhörungsgespräch für den 08.06.2000 mit der Maßgabe, dass es ihr zustehe, in Begleitung der in § 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 NV Tanz ausdrücklich genannten Personen zu erscheinen. Die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin beharrte mit Schreiben vom 06.06.2000 darauf, dass die Klägerin die Anhörung nur in Begleitung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten und der Betriebsratsvorsitzenden wahrnehmen wolle. Als die Klägerin zum vereinbarten Termin in Begleitung der Betriebsratsvorsitzenden, Frau A , erschien, führte die Beklagte die Anhörung nicht durch. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2000 die Nichtverlängerung ihres Bühnenarbeitsverhältnisses über das Ende der Spielzeit 2000/2001 zum 15.08.2001 mit. Hiergegen hat die Klägerin am 26.07.2000 Klage vor dem Bühnenschiedsgericht für Opernchöre erhoben. Das Bühnenschiedsgericht hat die Klage mit Schiedsspruch vom 26.09.2000 – BSchG C 8/2000 – im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es für die Arbeitnehmerin keinen irgendwie gearteten Anspruch gebe, andere als die abschließend in § 24 NV Tanz genannten Personen bei der Anhörung im Rahmen einer sog. Nichtverlängerungsmitteilung hinzuzuziehen. Die zum Bühnenoberschiedsgericht eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg, wobei das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung mit Schiedsspruch vom 21.05.2001 – OschG C 1/01 – mit der zusätzlichen Begründung zurückgewiesen hat, dass die Auslegung des durch die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin geführten Schriftwechsels ergebe, dass die Klägerin auf die Anhörung nach § 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 NV Tanz verzichtet habe. Die Klägerin hat gegen den Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts unter dem 04.10.2001 Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht Köln eingereicht. Sie hat die Ansicht vertreten, der Schiedsspruch beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 24 Abs. 4 NV Tanz einerseits und des § 82 BetrVG andererseits sowie einer Verletzung der §§ 242, 315, 611 a BGB i. V. m. § 75 BetrVG und Art. 1, 2 und 3 GG. Der Wille der Klägerin könne nicht als Verzicht ausgelegt werden, im Gegenteil, wenn sie auf die Anhörung hätte verzichten wollen, wäre sie nicht erschienen. Ihr Anspruch auf Beiziehung eines Betriebsratsmitgliedes sei in mehrfacher Hinsicht begründet: § 24 Abs. 4 NV Tanz regele nur, wer zu hören sei, nicht aber wer an der Anhörung anwesend sein dürfe. Der Anspruch auf Anwesenheit des Betriebsratsmitgliedes folge aus dem insoweit nicht verdrängten § 82 Abs. 2 BetrVG. Zudem sei dies aus Gründen der Parität und zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers vor dem Hintergrund geboten, dass sich die Beklagte bei den geplanten Anhörungen mit ihrem Generalintendanten, ihrem Verwaltungs- und ihrem Ballettdirektor durch drei erfahrene und starke Repräsentanten vertreten lasse. In der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses kurz vor Eintritt des tariflichen Nichtverlängerungsschutzes liege auch eine nicht mit Art. 3 Abs. 2 GG und § 75 Abs. 1 S. 2 BetrVG zu vereinbarende Altersdiskriminierung der Klägerin. Die Klägerin sei auch in ihrem Vertrauen auf die Verlängerung zur Erreichung dieser Art Unkündbarkeit zu schützen. Die Klägerin hat beantragt, den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts für Opernchöre in Köln – OschG C 1/01 – vom 21.05.2001 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten vom 21.06.2000 sein Ende gefunden hat, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus weiter fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Anwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden als stumme Zeugin sei nicht mit der abschließenden Personenaufzählung des § 24 Abs. 4 NV Tanz zu vereinbaren. Die Beklagte hat des Weiteren behauptet, die Klägerin habe zudem aber immer ein regelrechtes Erörterungsgespräch unter Einbeziehung der Betriebsratsvorsitzenden verlangt. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 21.02.2002 – 20 Ca 9610/01 – der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.06.2000 ist wegen fehlender Anhörung unwirksam. Die Anhörungspflicht entfällt nicht, wenn das betroffene Tanzgruppenmitglied in Begleitung eines Betriebsratsmitglieds erscheine, sondern nur im Falle einer unzulässigen Rechtsausübung. Eine solche sei jedoch nicht zu ersehen, da die Zulassung eines Beistandes und Zeugen in der fraglichen existenziellen Situation bereits durch das Recht auf ein faires Verfahren geboten sei. § 24 Abs. 4 NV Tanz regele nur eine Anhörungsverpflichtung, nicht aber den Ablauf des Anhörungsgesprächs und sei wegen der mit der Befristungsmöglichkeit einhergehenden Abbedingung des Kündigungsschutzes für Gruppentänzer eng auszulegen. Von einem Verzicht auf die Anhörung seitens der Klägerin sei nur bei einem entsprechend eindeutig geäußerten Willen auszugehen, der aber nicht vorliege. Ob § 82 Abs. 2 BetrVG ein Recht auf Hinzuziehung der Betriebsratsvorsitzenden gewähre, könne dahinstehen, weil die Klägerin nie verlangt habe, diese in die Anhörung selbst einzubeziehen. Gegen dieses ihr am 08.03.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.03.2002 Berufung eingelegt und diese mit einem am 30.04.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den von ihm einzuhaltenden Prüfungsumfang des § 110 ArbGG überschritten. Indem es anders als die Schiedsgerichte und zudem irrig davon ausgegangen sei, die Klägerin habe immer nur die Begleitung, nicht aber die Anhörung des Betriebsratsmitglieds verlangt, habe es neben der rechtlichen Würdigung auch unzulässige eigene tatsächliche Feststellungen getroffen. Zudem sei das Urteil maßgeblich auf eine fehlerhafte Auslegung des § 24 Abs. 4 NV Tanz gestützt, der hinsichtlich der Frage der hinzuzuziehenden Personen abschließend sei. Durch das Recht auf Beteiligung der tariflich normierten Personen stünde auch kein über das Recht auf ein faires Verfahren auszugleichendes Ungleichgewicht. Die Beklagte habe nie die Anhörung selbst, sondern nur eine solche unter der unzulässigen Bedingung der Beiziehung der Betriebsratsvorsitzenden abgelehnt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.02.2002 – 20 Ca 9610/01 – abzuändern und die Aufhebungsklage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und macht nach wie vor die dort geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB, des § 75BetrVG i. V. m. Art. 1 und 2 GG sowie des § 315 BGB durch die Schiedsgerichte geltend. Sie verteidigt die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts dahingehend, dass die Beklagte die Anhörung in Anwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden ohne rechtfertigenden Grund verweigert habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei § 82 Abs. 2 BetrVG allerdings als für den Fall einschlägige Spezialvorschrift anzusehen, die es dem Arbeitnehmer gestatte, ein Betriebsratsmitglied seiner Wahl als Beistand hinzuzuziehen. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang weiterhin, niemals verlangt zu haben, dass das Betriebsratsmitglied regelrecht anzuhören sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 66, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 617, 519 ZPO; die Berufungsbegründung erfüllt die formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, da sie sich im Einzelnen mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Bühnenarbeitsverhältnis hat auf Grund der Nichtverlängerungsanzeige vom 21.06.2000 mit Ablauf der Spielzeit 2001 am 15.08.2001 sein Ende gefunden. 1. Nicht zu folgen ist der Berufung der Beklagten allerdings insoweit, als sie einen Verfahrensfehler dahin erblicken will, dass das Arbeitsgericht gegen § 110 ArbGG verstoßend eigene Tatsachenfeststellungen getroffen habe, indem es davon ausgegangen sei, die Beklagte habe immer nur die Begleitung nicht aber die Anhörung eines Betriebsratsmitglieds verlangt. Dieser Vorwurf ist nicht zu halten, weil das Arbeitsgericht den Sachverhalt insoweit tatbestandlich neutral und erst in den Gründen in dieser Weise rechtlich gewürdigt hat. 2. Zutreffend hat die Beklagte ihre Berufung allerdings in materieller Hinsicht darauf gestützt, dass die Beklagte zu Recht geltend gemacht habe, sie habe die Anhörung der Klägerin in Begleitung der Betriebsratsvorsitzenden im Verfahren betreffend die Nichtverlängerungsmitteilung verweigern dürfen. Wenn das anzuhörende Tanzgruppenmitglied nämlich seine Anhörung ohne eine nichtanhörungsberechtigte Person nicht wahrzunehmen bereit ist, ist das Anhörungsrecht als verbraucht und die Anhörung als durchgeführt anzusehen (vgl. Bolwin/Sponer, Bühnentarifrecht, Stand: September 2001, § 77 NV Chor/Tanz, Rn 37). Rechtlich folgt dies für den vorliegenden Fall aus der Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB. Danach gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil der Eintritt gereicht, wider Treu und Glauben verhindert wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Da die Nichtverlängerungsmitteilung nach § 24 Abs. 4 NV Tanz von der vorherigen Anhörung des Tanzgruppenmitglieds konditional abhängt, handelt es sich um eine § 162 BGB zu Grunde liegende Bedingung im Sinne von § 158 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, 61. Auflage 2002, § 162 BGB Rn. 1). Diese ist auch rechtsgeschäftlicher Natur, weil die tarifliche Norm durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme nach Rechtsprechung und überwiegender Meinung im Schrifttum (vgl. nur BAG, Urteil vom 22.09.1993, EzA zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, NR. 8; Wiedemann/Oetker, TVG 6. Auflage 1999, § 3 Rn. 226; Löwisch/Rieble, TVG 1992, § 3 Rn. 104 m. w. N.) in der Normenhierarchie zu einer individualvertraglichen Abrede herabgestuft wird. Der Eintritt der Bedingung Anhörung gereicht der Klägerin auch zum Nachteil, weil dadurch für eine wirksame Nichtverlängerungsmitteilung und damit für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Weg eröffnet wird. Die Klägerin hat diesen Bedingungseintritt durch ihr Verhalten auch kausal wider Treu und Glauben gehindert, indem sie auf der Hinzuziehung ihrer Anwältin und/oder der Betriebsratsvorsitzenden – später jedenfalls der Betriebsratsvorsitzenden – bestand und eine Anhörung ohne diese Person/diese Personen ernsthaft und beharrlich verweigerte. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sie dabei nur eine Begleitung stummer Zeugen anstrebte oder letztlich deren Teilhabe am Anhörungsgespräch erreichen wollte. Unzulässig im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB handelt nämlich, wer sich im Hinblick auf den Bedingungseintritt anders verhält, als es dem nach Treu und Glauben ermittelten Sinn und Zweck des Rechtsgeschäfts entspricht; weder ist dabei die Verletzung einer Vertragspflicht erforderlich noch Absicht oder schuldhaftes Handeln (vgl. hierzu: BGH NJW 1996, 3340; BGH NJWRR 1989, 802). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die Klägerin durch ihr Beharren auf Hinzuziehung formal nicht legitimierter Personen die Möglichkeit einer zeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereitelt hat, obwohl der Anhörung selbst als Wirksamkeitsvoraussetzung der Nichtverlängerung eine solche Wirkung nicht innewohnt (vgl. zur Anhörungsvereitelung: Kurz, Theaterrecht, 9. Kapitel, Rn. 22). Zwar dient die Anhörung dem Zweck, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen Gehör zu finden, um den Arbeitgeber möglicherweise umzustimmen. Eine garantierte Verhinderungsmöglichkeit gegenüber der unternehmerischen Entscheidung zur Nichtverlängerung resultiert hieraus jedoch nicht (vgl. Kurz, a.a.O., 9. Kapitel Rn. 16 ff.). 3. Eine andere rechtliche Bewertung wäre nur dann geboten, wenn der Klägerin ein Anspruch auf Zuziehung der fraglichen Personen zugestanden hätte. Dies würde nämlich eine Treuwidrigkeit ihres Verhaltens ausschließen und daher zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte das Anhörungsverfahren im Rahmen der Nichtverlängerungsanzeige des Bühnenarbeitsverhältnisses nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätte und demzufolge die Nichtverlängerungsmitteilung sich als unwirksam darstellt. Ein solcher Anspruch auf Hinzuziehung der von der Klägerin benannten Person/Personen ist demgegenüber nicht ersichtlich. a) Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 24 Abs. 4 NV Tanz (inzwischen § 77 Abs. 4 NV Chor/Tanz). Diese Vorschriften regeln nämlich die Aahörungsbeteiligten anders und abschließend. Dies ergibt bereits der eindeutige Wortlaut der Norm. Aus der Tatsache, dass der auf Arbeitnehmerseite zu beteiligenden Personenkreis dort enumerativ benannt wird, ist im Umkehrschluss zu folgern, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, auf Wunsch des Tanzgruppenmitglieds die Hinzuziehung weiterer Personen zu gestatten (vgl. Bolwin/Sponer, a.a.O., § 77 NV Chor/Tanz Rn. 37). Aus diesem Grunde gehen Rechtsprechung und Literatur überwiegend davon aus, dass sowohl auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als auch auf die eines Betriebsratsmitglieds kein Anspruch besteht (vgl. BOSchG vom 13.11.1995 – Osch 7/95 –; BOSchG vom 18.02.1982 – OschG 13/80 –; ebenso Bezirksbühnenschiedsgericht Frankfurt/Main vom 24.11.1988 – BSch 5/88 –; Kurz a.a.O., 9. Kapitel, Rn. 20; Bolwin/Sponer, a.a.O. § 77 NV Chor/Tanz Rn. 37 jeweils m. w. N.). Die Formulierung "ist zu hören" bezüglich der in Frage kommenden Beteiligten verdeutlicht, dass dem Tanzgruppenmitglied Personen zur Seite gestellt werden sollen, die das Gespräch über die Gründe der Nichtverlängerung Kraft ihrer Kompetenz zu Gunsten des Arbeitnehmers beeinflussen können (vgl. auch BAG, Urteil vom 11.03.1982 – 2 AZR 233/81 – AP Nr. 19 zu § 611 Bühnenengagementvertrag). Wenn die Klägerin nunmehr ausdrücklich betont, dass sie niemals eine Anhörung der zusätzlichen Personen im Sinne des § 24 NV Tanz, sondern lediglich deren stumme Anwesenheit oder Zeugenschaft verlangt habe, dann ist dieser Anspruch jedenfalls nicht mit § 24 Abs. 4 NV Tanz zu vereinbaren: Unter Zugrundelegung von Sinn und Zweck kann diese Norm nämlich nur so verstanden werden, dass sie den gesamten Verfahrenskomplex Anhörung regeln wollte und daher nicht nur abschließend hinsichtlich des Kreises der zu beteiligenden Personen ist, sondern auch abschließend bezüglich der Art der Anwesenheit. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Tarifvertragsparteien durch Zulassung des quantitativen Mehrs der aktiven Anhörung bei den aufgezählten Personen zwangsnotwendig jegliche Form der Anwesenheit, also die Gesprächsberechtigte, wie erst recht die als Minus darin enthaltene und personenidentisch mögliche stille Beteiligung auf der Seite des Tanzgruppenmitglieds regeln bzw. umgekehrt durch Nichterwähnung weiterer Personen insoweit ausschließen wollten. Dabei ergab sich für die Tarifvertragsparteien auch gar nicht die Notwendigkeit, sich ausdrücklich mit feinsinnigen Differenzierungen zwischen Anhörung und stummer Beteiligung auseinanderzusetzen, weil ein zu vermeidender Rechtsverlust auf Seiten des Tanzgruppenmitglieds nur bei Verweigerung der aktiv beteiligten Anhörung zu befürchten war. Wenn es zur isolierten Zulassung eines stillen Beistandes – abgesehen von der Miterfüllung dieser Funktion durch die zu Gunsten des Tanzgruppenmitgliedes genannten anhörungsberechtigten Personen – aber im Verfahren der Anhörung keine Verpflichtung auf Seiten des Arbeitgebers zur Wirksamkeit der Nichtverlängerung gibt, kann es auf der Seite auch keinen Anspruch darauf von Seiten des Arbeitnehmers geben. b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf § 82 Abs. 2 BetrVG gestützt werden. Für eine Anwendung dieser Norm ist im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen kein Raum: aa) Das in § 82 Abs. 2 BetrVG geregelte Anhörungs- und Erörterungsrecht setzt formal die Initiative des Arbeitnehmers voraus, während im Fall des § 24 Abs. 4 NV Tanz das Anhörungsverfahren durch den Arbeitgeber eingeleitet werden muss. bb) Zweck dieser Anhörung ist zudem die Mitteilung der Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerungsmitteilung und nicht die Erörterung persönlicher Entwicklungsmöglichkeiten eines Tanzgruppenmitgliedes oder sonstige gerade an ihre fortgesetzte betriebliche Eingliederung anknüpfende Angelegenheiten. Die unternehmerische Entscheidung zur Nichtverlängerung steht insoweit geradezu in einem diametralen Gegensatz zum möglichen Anliegen im Rahmen einer Erörterung im Verfahren nach § 82 Abs. 2 BetrVG. cc) Diesen Zweck kann die Klägerin selbst dann nicht verhindern, wenn man es zuließe, dass sie ein Erörterungsverlangen im Sinne des § 82 Abs. 2 BetrVG erst in Reaktion auf die Arbeitgeberinitiative zur Einleitung des Verfahrens die Nichtverlängerungsmitteilung betreffend geltend machte. Entweder der Arbeitgeber hätte ausdrücklich zustimmen müssen, dass er zugleich eine Erörterung im Sinne des § 82 Abs. 2 BetrVG durchzuführen bereit ist – was hier unstreitig nicht der Fall ist – oder aber die Klägerin hätte sich auf einen weiteren/anderen Termin zur Erfüllung des von ihr verfolgen Zwecks einer Erörterung von Angelegenheiten nach § 82 Abs. 2 BetrVG verweisen lassen müssen (vgl. hierzu Kurz, a.a.O., 9. Kapitel, Fn 60 zu Rn. 20). dd) Auch inhaltlich kann die Klägerin über den Weg des § 82 Abs. 2 BetrVG ihr angestrebtes Ziel nicht erreichen, weil es sich bei der Regelung nach § 82 Abs. 2 BetrVG gerade nicht um eine vorrangig heranzuziehende Spezialnorm handelt. Wenn ein Arbeitnehmer ohne Anhörung im Sinne des § 82 Abs. 2 BetrVG gekündigt oder – wie vorliegend – sein Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird, so ist die Norm des § 82 Abs. 2 BetrVG schon mangels Anwendbarkeit nicht verletzt. Maßgeblich ist in derartigen Fällen nämlich – soweit es um eine Kündigung geht – das Kündigungsrecht und hierbei ggf. das Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG oder wenn es – wie vorliegend über die Nichtverlängerung eines Bühnenarbeitsverhältnisses geht – das im NV Tanz geregelte Nichtverlängerungsrecht (ähnlich: Richardi/Thüsing, BetrVG, 8. Auflage 2002, § 82 Rn. 9). Dagegen hätte die Klägerin über § 82 Abs. 2 BetrVG allenfalls sie betreffende betriebliche Fragen bis zum Zeitpunkt des Auslaufs der bestehenden Befristung klären können. ee) Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin schon infolge seiner Widersprüchlichkeit nicht mit einem Anspruch aus § 82 Abs. 2 BetrVG zu vereinbaren: Wenn die Klägerin zum einen behauptet, sie habe nur einen stummen Zeugen hinzuziehen wollen, ist dieses Begehren nicht auf eine Vorschrift wie dem § 82 Abs. 2 BetrVG zu stützen, deren Wesen in einer Erörterung und deren Zweck in einer Einbeziehung in dieselbe besteht (vgl. hierzu GK/Wiese, a.a.O., § 82 Rn. 21). Die Anhörung im Vorfeld einer Nichtverlängerung hat mit einer solchen Erörterung demgegenüber nichts gemein, weil es dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang allein obliegt, dem Tanzgruppenmitglied die maßgeblichen Gründe für seinen Nichtverlängerungsentschluss zu offenbaren (vgl. BAG, Urteil vom 11.03.1982, a.a.O.). c) Auch das Recht auf ein faires Verfahren vermag den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf stillen Beistand als Zeuge nicht zu begründen. Dem steht bereits der Prozessgrundrechtscharakter dieses aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden Gebotes entgegen (vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage 2002, Einl. II Rn.13). Inwiefern dieses Recht unter Privaten im Falle einer Nichtverlängerungsmitteilung zum Zuge kommen soll, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch das Gebot eines fairen Verfahrens im Nichtverlängerungsrecht dadurch garantiert erscheint, dass gerade durch die Möglichkeit der Hinzuziehung der in § 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 NV Tanz ausdrücklich genannten Personen für den Arbeitnehmer ein möglicher Beistand sogar zur aktiven Beteiligung im Nichtanhörungsverfahren garantiert ist. d) Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Anspruchsgrundlagen aus § 242 BG; § 75 BetrVG i. V. m. Art. 1 und 2 GG und § 315 BGB ist dem Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts vom 21.05.2001 beizutreten. Die Klägerin hat weder hinreichend dargetan, inwiefern Billigkeitserwägungen oder ein Rechtsmissbrauch zu ihren Gunsten ausgleichend eingreifen sollen, noch durch entsprechenden Tatsachenvortrag dargetan und belegt, wieso das Verhalten der Beklagten ihr gegenüber Diskriminierungstatbestände auslösen soll. e) Schließlich ist das Ergebnis der Versagung des seitens der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auch mit den Grenzen der Tarifautonomie zu vereinbaren. Für die als abschließend beurteilte Norm des § 24 Abs. 4 NV Tanz streitet bereits die tarifliche Richtigkeitsgewähr (vgl. Wiedemann/Oetker, a.a.O., Einl. Rn. 221). Ein Anlass für eine korrigierende Rechtskontrolle ist auch deshalb nicht auszumachen, weil eine Tarifnorm vorliegt, die als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Nichtverlängerung zu Gunsten des Arbeitnehmers gerade rechtskreiserweiternd eine Anhörung vorsieht und damit dem Arbeitnehmer sogar einen zur aktiven Beteiligung berechtigten Beistand zugesteht (vgl. § 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 NV Tanz)). Auch ein Paritätsverstoß ist in der Tarifvorschrift nicht zu erkennen. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit der Aspekt der Inparität im vorliegenden Fall überhaupt zum Tragen kommen soll. Da es dem Arbeitgeber auf Grund der Besonderheiten des Bühnenarbeitsverhältnisses gestattet ist – und dies stellt auch die Klägerin nicht in Zweifel – ein solches befristetes Arbeitsverhältnis durch Nichtverlängerung und der Mitteilung der Gründe einseitig zu beenden, existiert bereits keine Gleichberechtigungslage, die es wiederherzustellen gelte. Dies setzt sich bei der Durchführung der Anhörung insoweit fort, als diese – wie bereits dargelegt – schon ihrer Wirkung nach die Nichtverlängerung des Bühnenarbeitsverhältnisses nicht verhindern kann. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. IV. Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: (0361) 2636 - 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. (Jüngst) (Gerresheim) (Riecks)