Urteil
8 Sa 278/02
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtverlängerungsmitteilung eines befristeten Bühnenarbeitsverhältnisses wird durch eine unterlassene Anhörung nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die angeordnete Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Hinzuziehung der begehrten Personen hatte.
• Fordert das Tanzgruppenmitglied die Anhörung nur unter der Bedingung, dass nicht tariflich vorgesehene Personen (z. B. Rechtsanwalt oder Betriebsratsvorsitzende) teilnehmen, und verweigert es ohne diese Teilnahme ernsthaft die Anhörung, so kann es nach § 162 Abs. 1 BGB den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindern.
• Ansprüche auf Hinzuziehung weiterer Personen ergeben sich nicht aus § 24 Abs. 4 NV Tanz (jetzt § 77 NV Chor/Tanz), da diese Vorschrift den Kreis der zulässigen Beteiligten abschließend regelt.
• § 82 Abs. 2 BetrVG, das Recht auf ein faires Verfahren oder allgemeine Grundsätze von Treu und Glauben begründen keinen Anspruch auf stillen Beistand bei der tariflich geregelten Nichtverlängerungsanhörung.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung trotz Verweigerung tariffremder Anhörungsbeteiligung • Die Nichtverlängerungsmitteilung eines befristeten Bühnenarbeitsverhältnisses wird durch eine unterlassene Anhörung nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die angeordnete Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Hinzuziehung der begehrten Personen hatte. • Fordert das Tanzgruppenmitglied die Anhörung nur unter der Bedingung, dass nicht tariflich vorgesehene Personen (z. B. Rechtsanwalt oder Betriebsratsvorsitzende) teilnehmen, und verweigert es ohne diese Teilnahme ernsthaft die Anhörung, so kann es nach § 162 Abs. 1 BGB den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindern. • Ansprüche auf Hinzuziehung weiterer Personen ergeben sich nicht aus § 24 Abs. 4 NV Tanz (jetzt § 77 NV Chor/Tanz), da diese Vorschrift den Kreis der zulässigen Beteiligten abschließend regelt. • § 82 Abs. 2 BetrVG, das Recht auf ein faires Verfahren oder allgemeine Grundsätze von Treu und Glauben begründen keinen Anspruch auf stillen Beistand bei der tariflich geregelten Nichtverlängerungsanhörung. Die Klägerin war als befristete Gruppentänzerin am Theater beschäftigt. Die Beklagte wollte das Bühnenarbeitsverhältnis nicht verlängern und lud zur tariflich vorgeschriebenen Anhörung nach NV Tanz. Die Klägerin verlangte, zur Anhörung ihre Prozessbevollmächtigte und die Betriebsratsvorsitzende hinzuzuziehen; die Beklagte erlaubte nur die in § 24 Abs. 4 NV Tanz genannten Personen. Die Klägerin erschien mit der Betriebsratsvorsitzenden, die Anhörung fand nicht statt. Die Beklagte erklärte darauf die Nichtverlängerung zum Ablauf der Spielzeit 2000/2001. Die Klägerin ließ die Schiedssprüche und später das Urteil des Arbeitsgerichts, das die Nichtverlängerung wegen fehlerhafter Anhörung für unwirksam hielt, überprüfen. Die Beklagte berief gegen das Arbeitsgerichtsurteil mit der Begründung, die Klägerin habe die Anhörung selbst durch ihr Verhalten vereitelt und keinen Anspruch auf Hinzuziehung zusätzlicher Personen gehabt. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache erfolgreich; die Nichtverlängerungsmitteilung war wirksam. • Die Klägerin hat durch ihr beharrliches Bestehen auf Hinzuziehung nicht tariflich vorgesehener Personen die erforderliche Anhörung verhindert; dadurch ist nach § 162 Abs. 1 BGB der Eintritt der von der Anhörung abhängigen Bedingung nicht zu ihren Gunsten herbeigeführt worden. • § 24 Abs. 4 NV Tanz regelt abschließend den Kreis der bei der Anhörung zu beteiligenden Personen; daraus folgt kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder der Betriebsratsvorsitzenden als stillen Beistand. • § 82 Abs. 2 BetrVG ist hier nicht einschlägig: Die Norm setzt die Initiative des Arbeitnehmers und ein anderes Verfahrensziel voraus und ist gegenüber dem spezielleren tarifvertraglichen Nichtverlängerungsrecht nicht vorrangig. • Das Gebot eines fairen Verfahrens, grundrechtliche Erwägungen sowie § 242 BGB oder § 75 BetrVG begründen keinen eigenständigen Anspruch auf stillen Beistand in diesem Tarifverfahren; die Tarifparteien haben durch die Regelung des NV Tanz hinreichenden Schutz vorgesehen. • Eine Intervention der Arbeitsgerichte zugunsten der Klägerin wäre nur gerechtfertigt, wenn ein Anspruch auf Hinzuziehung bestanden hätte; ein solcher Anspruch ist nicht ersichtlich und würde außerdem in die tarifliche Autonomie eingreifen. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision wurden getroffen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Arbeitsgerichtsurteil wurde abgeändert und die Aufhebungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Bühnenarbeitsverhältnis endete wirksam mit der Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten zum 15.08.2001. Die Klägerin hat durch ihr beharrliches Verlangen, die Anhörung nur mit nicht tariflich vorgesehenen Personen durchführen zu lassen, den Eintritt der auf der Anhörung beruhenden Bedingung selbst wider Treu und Glauben verhindert (vgl. § 162 Abs. 1 BGB). Ein Anspruch auf Hinzuziehung der begehrten Personen lässt sich nicht aus § 24 Abs. 4 NV Tanz, § 82 Abs. 2 BetrVG, dem Anspruch auf ein faires Verfahren oder allgemeinen Grundsätzen herleiten. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt; die Revision wurde zugelassen.