Urteil
11 Sa 1418/01
LAG KOELN, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Änderungskündigung, die mehrere Verschlechterungen enthält, ist sozial ungerechtfertigt, wenn auch nur eine einzelne Änderung diese Voraussetzung erfüllt.
• Änderungen dürfen nicht vor Ablauf der für die ordentliche Kündigung geltenden Kündigungsfrist in Kraft treten; ein früherer Beginn verletzt die Sozialgerechtigkeit.
• Dauerhafte oder weitreichende Kürzung wesentlicher Vergütungsbestandteile und deren Unterstellung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt können gegen zwingendes Recht (z. B. § 11 BUrlG, §§ 4, 4a EFZG) verstoßen und sind sozial unwürdig.
• Der Arbeitgeber darf die vom Gesetz vorgeschriebene Annahmefrist für ein Änderungsangebot nicht zuungunsten des Arbeitnehmers verkürzen (§ 2 S.2 KSchG).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit umfassender Änderungskündigungen bei Vorverlegung, Vergütungsverschlechterung und Fristverkürzung • Eine Änderungskündigung, die mehrere Verschlechterungen enthält, ist sozial ungerechtfertigt, wenn auch nur eine einzelne Änderung diese Voraussetzung erfüllt. • Änderungen dürfen nicht vor Ablauf der für die ordentliche Kündigung geltenden Kündigungsfrist in Kraft treten; ein früherer Beginn verletzt die Sozialgerechtigkeit. • Dauerhafte oder weitreichende Kürzung wesentlicher Vergütungsbestandteile und deren Unterstellung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt können gegen zwingendes Recht (z. B. § 11 BUrlG, §§ 4, 4a EFZG) verstoßen und sind sozial unwürdig. • Der Arbeitgeber darf die vom Gesetz vorgeschriebene Annahmefrist für ein Änderungsangebot nicht zuungunsten des Arbeitnehmers verkürzen (§ 2 S.2 KSchG). Die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, kündigte mehreren langjährig beschäftigten Kraftfahrern betriebsbedingt und bot an, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Der vorgelegte Vertragsentwurf senkte Grundvergütung und Einsatzprämie, reduzierte den Urlaub von 35 auf 30 Werktage, enthielt Zustimmungsvorbehalte zu Nebentätigkeiten und Lohnabtretungen, Regelungen zur Arbeitsordnung sowie weitere verschlechternde Klauseln. Die Änderungen sollten bereits zum 01.05.2001 in Kraft treten, obwohl für die Kläger ordentliche Kündigungsfristen von drei bzw. fünf Monaten bestanden. Die Beklagte berief sich auf eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und behauptete, allein durch Personalkostensenkungen die Sanierung sichern zu können. Die Mehrzahl der Fahrer nahm das Angebot an, zwei Kläger aber nicht; diese klagten auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigungen bzw. auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen. • Die Änderungskündigungen sind sozial ungerechtfertigt (§ 4 S.2 KSchG). Bei Bündeländerungen reicht die Unzumutbarkeit einer einzelnen Maßnahme zur Unwirksamkeit des gesamten Angebots. • Die Vorverlegung des Wirksamwerdens der Änderungen auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der vertraglich zustehenden Kündigungsfristen verlangt den Verzicht auf Teile der Kündigungsfrist und ist rechtswidrig. • Viele der verlangten Änderungen stehen in keinem ersichtlichen sachlichen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sanierung und können daher nicht als erforderlich angesehen werden. • Die von der Beklagten angegebenen Einkommenseinbußen sind tatsächlich erheblich größer als behauptet; rechnerisch ergeben sich mittlere Einbußen von etwa 8–9 % und teilweise Wegfall von über 30 % des bisherigen Einkommensanteils durch Umqualifizierung der Einsatzprämie. • Die beabsichtigte vollständige Streichung der Einsatzprämie bei Krankheit und Urlaub wäre mit § 11 BUrlG und §§ 4, 4a EFZG unvereinbar; eine derartige Anwesenheitsprämie und deren völliges Entfallen überschreitet rechtlich zulässige Grenzen. • Das Angebot setzte eine zu kurze Annahmefrist (14 Tage) entgegen § 2 S.2 KSchG; damit fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Form. • Eine Forderung nach gesetzwidrigen Vereinbarungen kann niemals sozial gerechtfertigt sein und macht die Änderungskündigung ebenfalls unwirksam. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klagen wurden zu Recht stattgegeben. Die Änderungskündigungen sind wegen sozialer Unrechtfertigkeit und Formmängeln unwirksam. Maßgeblich war, dass die vorgezogene Wirksamkeit der Änderungen die laufenden Kündigungsfristen verletzte, wesentliche Vergütungsbestandteile in unzulässiger Weise getroffen und teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen würden sowie die Annahmefrist gesetzeswidrig verkürzt war. Die Kläger behalten damit ihre bisherigen Arbeitsbedingungen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.