Urteil
6 Sa 173/02 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2002:0613.6SA173.02.00
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Leitsätze
1. Nach Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist es im Entgeltfortzahlungsprozess, Sache des Arbeitnehmers weiteren Beweis für die auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit anzutreten und zu führen.
2. Der Nichtgebrauch von erfolgsversprechenden Rechtsbehelfen kann gegen die Schadensabwendungspflicht verstoßen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.12.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen
- 2 (6) Ca 1575/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 81,81 EUR (160,00 DM) brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 05.04.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage der Beklagten zu 1) wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 1) zu 30 % auferlegt.
4. Der Streitwert beträgt unverändert 3.821,78 EUR
(7.474,75 DM).
5. Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist es im Entgeltfortzahlungsprozess, Sache des Arbeitnehmers weiteren Beweis für die auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit anzutreten und zu führen. 2. Der Nichtgebrauch von erfolgsversprechenden Rechtsbehelfen kann gegen die Schadensabwendungspflicht verstoßen. Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.12.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 2 (6) Ca 1575/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 81,81 EUR (160,00 DM) brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 05.04.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage der Beklagten zu 1) wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 1) zu 30 % auferlegt. 4. Der Streitwert beträgt unverändert 3.821,78 EUR (7.474,75 DM). 5. Die Revision wird nicht zugelassen E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers und einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aus einem durch Eigenkündigung des Klägers vom 01.03.2001 zum 31.03.2001 beendeten Arbeitsverhältnis. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F., der kraft Übergangsrecht noch auf den Streitfall anzuwenden ist, abgesehen. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung der Vergütung für März 2001 in Höhe von 9.600,00 DM brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes von 4.415,25 DM brutto abgewiesen. Auf die Widerklage hat es den Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) Schadensersatz in Höhe des Verspätungszuschlags von 2.290,00 DM gemäß dem Umsatzsteuerbescheid vom 16.03.2001 nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 115 ff. d. A. Bezug genommen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO a. F.) In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) für den 01.03.2001 als anteilige Vergütung für die Zeit bis zum Verlassen des Arbeitsplatzes gegen 13:00 Uhr gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Betrag in Höhe von 81,81 EUR (= 160,00 DM) beanspruchen. Unstreitig war der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nach Ausspruch seiner Eigenkündigung noch im Betrieb. Er hat dann nach der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin S seine "Sachen gepackt und ist gegangen", um am Nachmittag einen Vorstellungstermin wahrzunehmen. Die Zeit der Anwesenheit im Betrieb ist als Arbeitszeit zu vergüten, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger in dieser Zeit keine Arbeit geleistet hat. Soweit die Beklagte die Einrede der Nichterfüllung erhebt, ist sie für die pauschale Behauptung, der Kläger habe - von einer etwa 15 minütigen Unterredung mit dem Geschäftsführer abgesehen - keine Arbeitsleistung erbracht, beweisfällig geblieben. Diese Behauptung steht auch im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vorbringen, der Kläger habe der Mitarbeiterin S vor dem Verlassen seines Büros "einen Stapel Postmappen mit dutzenden Posteingängen" übergeben. Dies war zweifellos eine Arbeitsleistung im Zuge der mehr oder weniger geordneten Räumung des Arbeitsplatzes. Da die Tagesvergütung bei einem Monatsgehalt in der Regel nach Dreißigstel zu berechnen ist (BAG BB 1975, 702), war die Hälfte eines Tagessatzes von 320,00 DM (9.600,00 : 30) zuzuerkennen. Die entsprechende Zinsforderung beruht auf den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die gleichlautende Verurteilung der Beklagten zu 2) im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Mithaftung schied aus, weil die Klage insoweit unzulässig ist. Ein Rechtsschutzinteresse für den zusätzlichen Zahlungstitel ist vom Kläger auf die ausdrückliche Rüge der Beklagten weder dargelegt worden noch sonst erkennbar. Ein weitergehender Vergütungsanspruch für den Nachmittag des 01.03.2001 steht dem Kläger nicht zu. Denn er hat den Betrieb gegen 13:00 Uhr eigenmächtig verlassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 629 BGB gegeben waren. Zwar hat er behauptet, bereits am 28.02.2001 mit dem Geschäftsführer der Beklagen eine Freistellung wegen eines Vorstellungstermins am Nachmittag des 01.03.2001 vereinbart zu haben. Der Geschäftsführer der Beklagten hat dies aber entschieden bestritten und insbesondere anhand eines Aktenvermerks vom 01.03.2001 dargelegt, der Kläger habe den Betrieb ohne vorherige Anzeige bei ihm verlassen. Den Vorstellungstermin habe er nur gegenüber der Mitarbeiterin S erwähnt. Der Kläger hätte demgegenüber im Rahmen der gestuften Darlegungslast spezifizieren müssen, wann genau etwa er am 28.02.2001 in Anwesenheit welches Zeugen er die Freistellung begehrt hat. Sein Vortrag, auch Frau S und Herr K hätten davon gewusst, reicht nicht aus, weil er nur einen Ausforschungsbeweis ermöglicht hätte, der unzulässig ist. Auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die Zeit vom 02. bis 31.03.2001 ist nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG mit zutreffender Begründung, der sich das Berufungsgericht in vollem Umfang anschließt, verneint. Nach Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist es Sache des Arbeitnehmers, weiteren Beweis für die auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit anzutreten und zu führen, z. B. durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht (vgl. BAG 19.02.1997 NZA 1997, 652; APP-Vossen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Rz. 35; ErfK/Dörner, EFZG § 5 Rz. 34 m. w. N.). Diesen weiteren Beweis hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz weder angetreten noch geführt. Allein die schriftliche Erklärung der behandelnden Ärztin vom 19.06.2001 (Kopie Bl. 144 d. A.), der Kläger sei vom 02.03. bis zum 20.06.2001 ohne Unterbrechung arbeitsunfähig krank und zudem in der Zeit vom 10.05.2001 bis zum 09.06.2001 in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen, reicht hierfür nicht aus. Der Kläger hätte näher darlegen müssen, durch welche Krankheitsumstände er an der Arbeitsleistung gehindert worden ist, oder zumindest die behandelnde Ärztin unter Befreiung der Schweigepflicht als sachverständige Zeugin zu den Einzelheiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit benennen müssen. Das ist nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger auch mit seiner Berufung die Ärztin nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dies geht zu seinen Lasten. Die Widerklage der Beklagten zu 1) ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts unbegründet. Der Kläger schuldet der Beklagten zu 1) keinen Schadensersatz in Höhe des an das Finanzamt gezahlten Verspätungszuschlags von 2.290,00 DM. Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht davon ausgeht, dass der Kläger als Mitverantwortlicher für die Abgabe aller erforderlichen Steuererklärungen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Beantragung der sog. Dauerfristverlängerung zu vertreten hatte, so scheidet eine Haftung jedenfalls wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Beklagten zu 1) nach Maßgabe des § 254 Abs. 2 BGB aus. Denn die Beklagte zu 1) hat es vorwerfbar unterlassen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Es ist anerkannt, dass der Nichtgebrauch von erfolgversprechenden Rechtsbehelfen gegen die Schadensabwendungspflicht verstoßen kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 254 Rz. 42 m. w. N.). Hier hätte die Beklagte zu 1) die Verhängung des Verspätungszuschlags gemäß der Rechtsmittelbelehrung im Steuerbescheid vom 16.03.2001 mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anfechten können. Der Einspruch wäre auch bei sachverständiger Beurteilung durch einen Steuerberater geboten und absehbar erfolgreich gewesen. Denn der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.04.2001 entschieden, dass die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt (BFH - V R 9/01 - DB 2001, 1653). Auch wenn die Entscheidung bei Zugang des Steuerbescheids im März 2001 noch nicht vorlag, durfte die Beklagte zu 1) nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Verspätungszuschlags vertrauen. Denn eine höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Sinne gab es nicht. Vielmehr hatte der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 11.06.1997 (BFH E 183, 21) erkannt, dass der Verspätungszuschlag nach § 152 AO 1977 das Druckmittel zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen ist, um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren zu sichern. Es liegt in der Konsequenz dieser Entscheidung, wenn der Bundesfinanzhof nunmehr festgestellt hat, dass die entsprechende Anwendung der Vorschriften für Steuererklärungen für den gesetzlich nicht durchsetzbaren Antrag auf Fristverlängerung ausscheidet. Der Unternehmer ist nämlich nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen. Das Finanzamt kann den Antrag bei verspäteter Antragstellung ablehnen und einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung festsetzen, für die dann keine Fristverlängerung besteht. Das ist hier gerade nicht geschehen. Vielmehr hat das zuständige Finanzamt auf den nachgeholten Abtrag die Dauerfristverlängerung gewährt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.