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Beschluss

4 Sa 480/02

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 62 Abs. 1 ArbGG nur bewilligt werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. • § 62 Abs. 1 ArbGG ist auch auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO anzuwenden; eine erleichterte Behandlung rechtskräftiger Urteile gegenüber vorläufig vollstreckbaren Urteilen besteht nicht. • Gegen den angefochtenen Beschluss ist nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Übergangsregelungen kein Rechtsmittel gegeben; daher ist der Beschluss unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs.1 ArbGG auch bei § 769 ZPO • Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 62 Abs. 1 ArbGG nur bewilligt werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. • § 62 Abs. 1 ArbGG ist auch auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO anzuwenden; eine erleichterte Behandlung rechtskräftiger Urteile gegenüber vorläufig vollstreckbaren Urteilen besteht nicht. • Gegen den angefochtenen Beschluss ist nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Übergangsregelungen kein Rechtsmittel gegeben; daher ist der Beschluss unanfechtbar. Eine Partei beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Titel. Das Verfahren betraf die Anwendung arbeitsgerichtlicher Besonderheiten bei der Vollstreckung von Urteilen und Vergleichen. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 ArbGG auch für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO gelten. Die Antragstellung bezog sich darauf, dass die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil des Schuldners verhindern solle. Das Gericht prüfte, ob der geltend gemachte nicht zu ersetzende Nachteil glaubhaft gemacht wurde. Zudem betrachtete das Gericht die einschlägigen Übergangsregelungen zur Zulassung von Rechtsmitteln. Es bestand ein Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur über die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 1 ArbGG auf § 769 ZPO. • Für das arbeitsgerichtliche Verfahren normiert § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG restriktive Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus nicht rechtskräftigen Urteilen; maßgeblich ist die Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils durch den Schuldner. • Der Antragsteller hat keinen nicht zu ersetzenden Nachteil dargetan oder glaubhaft gemacht; daher konnte die Zwangsvollstreckung nicht eingestellt werden. • Die Kammer nimmt eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 ArbGG auf Fälle des § 769 ZPO an. Zur Begründung führt sie, dass die restriktiven Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 auch für rechtskräftige Urteile und gerichtliche Vergleiche gelten müssen, weil andernfalls rechtskräftige Entscheidungen leichter gegen Vollstreckung geschützt würden als vorläufig vollstreckbare Urteile; dies folgt auch aus dem Sinn des § 707 Abs. 1 ZPO und der besonderen Bedeutung gerichtlicher Vergleiche im Arbeitsgerichtsverfahren. • Obwohl in Rechtsprechung und Wissenschaft uneinheitliche Auffassungen bestehen, stützt die Kammer ihre Ansicht auf erst-rechtliche Überlegungen und bisherige Entscheidungen, die die Anwendung befürworten. • Schließlich waren nach den zum Verfahrenszeitpunkt geltenden Übergangsregelungen der EGZPO Rechtsmittel ausgeschlossen, so dass gegen den Beschluss kein Rechtsmittel möglich war; daher blieb der Beschluss unanfechtbar. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde abgelehnt, weil der Antragsteller keinen nicht zu ersetzenden Nachteil glaubhaft gemacht hat. Die Kammer folgt der Auffassung, dass § 62 Abs. 1 ArbGG auch auf Fälle des § 769 ZPO anwendbar ist, sodass auch bei rechtskräftigen Urteilen und Vergleichen die strengen Voraussetzungen des § 62 ArbGG gelten. Wegen der zum Verfahrenszeitpunkt geltenden Übergangsregelungen war gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Ergebnis: der Antrag ist zurückzuweisen; die Zwangsvollstreckung bleibt zulässig und durchführbar.