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Beschluss

4 (13) Ta 122/02

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO setzt ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an einer nochmaligen Ausfertigung voraus. • Ein solches Interesse liegt nicht vor, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher übergeben wurde, weil eine erneute Aushändigung den Abschluss des Vollstreckungsverfahrens konterkarieren würde. • Ist der Schuldner im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, hat der Gläubiger einen Herausgabeanspruch gegen den Schuldner gegebenenfalls im Klagewege geltend zu machen; eine weitere Ausfertigung darf nicht erteilt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigung bei Übergabe an Schuldner • Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO setzt ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an einer nochmaligen Ausfertigung voraus. • Ein solches Interesse liegt nicht vor, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher übergeben wurde, weil eine erneute Aushändigung den Abschluss des Vollstreckungsverfahrens konterkarieren würde. • Ist der Schuldner im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, hat der Gläubiger einen Herausgabeanspruch gegen den Schuldner gegebenenfalls im Klagewege geltend zu machen; eine weitere Ausfertigung darf nicht erteilt werden. Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts ein, mit dem die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels verweigert wurde. Das Arbeitsgericht hatte zuvor eine vollstreckbare Ausfertigung ausgefertigt, die durch den Gerichtsvollzieher dem Schuldner übergeben worden war. Der Kläger begehrte eine erneute vollstreckbare Ausfertigung, nachdem er offenbar keine weitere Ausfertigung erhalten hatte. Strittig war, ob nach § 733 ZPO ein Interesse des Gläubigers an einer weiteren Ausfertigung vorlag, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Titel bereits im Besitz des Schuldners ist. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und lehnte die Neuausfertigung ab. Es stellte auf die Funktion des Vollstreckungstitels und mögliche materiell-rechtliche Folgen einer erneuten Aushändigung ab. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO. • Nach § 733 ZPO setzt die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung neben dem Recht auf Erteilung der vollständigen Ausfertigung ein berechtigtes Interesse an einer nochmaligen Ausfertigung voraus. • Ein berechtigtes Interesse liegt etwa bei Verlust der ersten Ausfertigung oder bei gleichzeitiger Vollstreckung an mehreren Orten; solche Voraussetzungen waren hier nicht ersichtlich. • Wenn die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher übergeben wurde (§ 757 ZPO), würde die Erteilung einer zweiten Ausfertigung den Abschluss des Vollstreckungsverfahrens konterkarieren und ist daher nicht angezeigt. • Vielmehr steht dem Gläubiger in diesem Fall ein Herausgabeanspruch gegen den Schuldner zu, den er gegebenenfalls im Klagewege geltend machen muss; alternativ kann bei fehlender Erfüllung erneut Klage erhoben werden. • Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die weitere Ausfertigung zu verweigern, ist daher rechtlich zutreffend und die Beschwerde unbegründet. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht durfte die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO ablehnen, weil kein schützenswertes Interesse des Gläubigers vorlag und die vollstreckbare Ausfertigung bereits dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher übergeben worden war. Eine erneute Aushändigung würde den Abschluss des Vollstreckungsverfahrens unterlaufen; stattdessen muss der Gläubiger seinen Herausgabeanspruch gegen den Schuldner gegebenenfalls im Klagewege geltend machen oder bei tatsächlicher Nichterfüllung erneut klagen. Die Kostenentscheidung erfolgte zulasten des Beschwerdeführers nach § 97 Abs. 1 ZPO.