Beschluss
5 Ta 45/02
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2002:0312.5TA45.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG ist die vom Arbeitsgericht in der vorgeschriebenen Besetzung getroffene Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Sie ist auch nicht als "Ausnahmebeschwerde" wegen grober und greifbarer Gesetzwidrigkeit des beanstandeten Beschlusses zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken (BAG vom 21.04.1998 - 2 AZB 4/98 - ). Daher wird ein nach der Zivilprozessordnung unstatthaftes Rechtsmittel in der Regel nicht schon dadurch statthaft, dass es auf einen Verfassungsverstoß, z. B. die Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird (BAG a.a.O.; ferner BGH vom 14.12.1989 - IX ZB 40/89 - ). 3 Die engen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zugelassen werden kann, liegen im Streitfall nicht vor. Der Beklagte und Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, der ehrenamtliche Richter B sei entgegen der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung zu Recht als befangen abgelehnt worden, weil er dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegenüber nicht nur die - nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten unzutreffende - Auffassung vertreten habe, der Geschäftsführer einer GmbH müsse nicht Inhaber eines Meistertitels sein, sondern ihm außerdem in unsachlicher Form vorgehalten habe, er möge sich doch erst einmal kundig machen, bevor er im Termin irgend etwas erkläre. Insoweit ist die von dem Beklagten gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht einmal kausal für die getroffene Entscheidung geworden, da sich das Gericht durchaus in dem angefochtenen Beschluss mit der vom Beklagtenvertreter aufgeworfenen Frage beschäftigt, ob die von dem ehrenamtlichen Richter B in seiner Erklärung vom 09.01.2002 bestätigte Äußerung einer Rechtsansicht und der Hinweis darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich über die umstrittene Frage erst einmal richtig informieren solle, durchaus Gegenstand der Begründung des angefochtenen Beschlusses geworden ist. 4 Soweit der Beklagte hinsichtlich der Frage, ob daraus ein Befangenheitsgrund abzuleiten ist, eine andere Auffassung als in der angefochtenen Entscheidung vertritt, ist dem gerade mit Rücksicht auf den gesetzlichen Ausschluss des Rechtsmittels gegenüber Befangenheitsbeschlüssen im Arbeitsgerichtsverfahren nicht weiter nachzugehen. Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang auf die vom Beklagten ausführlich erörterte Frage an, ob in einem von einer GmbH betriebenen Handwerksbetrieb mindestens einer der Geschäftsführer ein Handwerksmeister sein muss. Soweit diese Frage für die Entscheidung des beim Arbeitsgericht noch anhängigen Kündigungsschutzprozesses entscheidungserheblich sein sollte, bleibt es dem Beklagten unbenommen, dem Arbeitsgericht seine Rechtsauffassung im Einzelnen darzulegen. Die Äußerung einer möglicherweise unzutreffenden Rechtsansicht durch einen ehrenamtlichen Richter kann schon in aller Regel die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Jedenfalls ist die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung vertretbar und ohne weiteres nachvollziehbar, die von dem abgelehnten Richter zu der umstrittenen Frage gemachte Äußerung - zu deren Richtigkeit der Beschluss im Übrigen gar nicht Stellung nimmt - sei im Hinblick darauf, dass dieser selbst einen handwerklichen Betrieb unterhält, verständlich und daher kein Befangenheitsgrund. Ein Fall "krassen Unrechts" kann in dieser rechtlichen Bewertung durch das Arbeitsgericht keinesfalls gesehen werden. 5 Die Beschwerde musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. 6 (Rietschel)