Urteil
5 Sa 988/01
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2002:0110.5SA988.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. 3 Der Kläger war seit dem 16.10.1995 in der Abteilung S bei der D S des beklagten Landes aufgrund mehrfach aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge ununterbrochen beschäftigt, zunächst bis zum 15.02.1998 als wissenschaftliche Hilfskraft, seit dem 16.02.1998 als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Diplom-S . Am 31.03.2000 schlossen die Parteien letztmalig einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.04.2000 bis zum 30.09.2000. In § 1 dieses Arbeitsvertrages wird als Befristungsgrund wie in den beiden vorangegangenen Arbeitsverträgen auch - folgendes angegeben: 4 5 "Herr Langnickel wird mit wissenschaftlichen Leistungen in Forschung und Lehre beschäftigt, die zugleich der allgemeinen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen (Vorbereitung der Promotionen mit dem Arbeitstitel "Quantitative Analyse des Wirbelsäulenverhaltens während unterschiedlicher Aktivitäten im Wasser")." 6 Auch im Zeitpunkt der letztmaligen befristeten Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter arbeitete dieser an der vorgenannten Dissertation, seitens des beklagten Landes erfolgte eine Freistellung des Klägers von seinen Dienstaufgaben, um seiner Promotion nachzugehen, nicht. 7 Die Arbeitszeit des Klägers betrug wöchentlich 19,25 Stunden, wobei die konkrete Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitszeit weitgehend dem Kläger überlassen war. Der monatliche Verdienst des Klägers betrug ca. 3.500,00 DM brutto. Zu seiner Tätigkeit gehörten neben Lehrtätigkeiten auch die Zweitbetreuung von Diplomanden im Bereich des Schwimmsports und der Einsatz im Bereich der Unter- und Überwasservideografie sowie der Analysemethode "DLT-Verfahren". In diesem Zusammenhang betreute der Kläger insbesondere die Diplomarbeit der Diplomandin A S mit dem Titel "Dreidimensionale vergleichende Bewegungsanalyse freien und ungebundenen Schwimmens". Der Kläger hatte das Thema dieser Diplomarbeit gegenüber dem Leiter der Abteilung S innerhalb des Instituts für Indidvidualsport, Herrn K D , mit der Begründung angeregt, die Thematik habe sich aus seinem Promotionsthema entwickelt, er benötige daher bestimmte Basisergebnisse aus der Diplomarbeit für seine Dissertation. Für diese Diplomarbeit wurden mit videografischen Mittel Extremitätenbewegungen bei verschiedenen Schwimmtechniken aufgezeichnet. Die gewonnenen Aufzeichnungen wurden anschließend unter Einsatz von Computertechnik zu digitalen Daten umgewandelt, welche dann für die Diplomarbeit verwendet wurden. Die ermittelten Abbildungen und Zahlenwerte aus diesem Diplomvorhaben konnte der Kläger auch teilweise in seiner Promotion nutzen, um die Relativbewegungen innerhalb der Lendenwirbelsäule zeitlich den Extremitätenbewegungen zuzuordnen. Die verschiedenen Arbeitsschritte und -methoden waren dem Kläger bereits aus seiner eigenen Diplomarbeit bekannt. 8 Dem Kläger standen für das eigene Promotionsvorhaben neben einem eigenen Arbeitsplatz die apparativen Einrichtungen der S , insbesondere Rechner mit Spezialsoftware und eine Videoanalysestation zur Verfügung. 9 Im Sommersemester 2000 führte der Kläger ferner Lehrveranstaltungen für Studenten durch, nämlich zwei Grundkurse im Schwimmen mit je zwei Semesterwochenstunden. 10 Nachdem das beklagte Land den Kläger über den 30.09.2000 hinaus nicht weiterbeschäftigt hat, hat dieser am 23.10.2000 beim Arbeitsgericht Entfristungsklage erhoben, mit der er die Auffassung vertritt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages mangels sachlichen Grundes unwirksam sei. Die Voraussetzungen des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG seien nicht erfüllt, seine Diensttätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe weder sein eigenes Promotionsvorhaben gefördert noch seiner wissenschaftlicher Weiterbildung gedient. Die von ihm betreute Diplomarbeit der Diplomandin S habe für die den Gegenstand seiner Promotion bildende Untersuchung des Bewegungsverhaltens der Wirbelsäule eine nur untergeordnete Rolle gespielt, die Aufzeichnung sowie die Übertragung in digitale Daten seien keine für seine Promotion förderlichen Methoden gewesen. Das Videografieren und Erfassen von Extremitätenbewegungen im Rahmen der Diplomarbeit habe nicht im Zusammenhang mit seiner Dissertation gestanden, bei er es ausschließlich um das Wirbelsäulenverhalten gegangen sei. Zudem seien die eigentlichen Auswertungsarbeiten des Videomaterials am PC bis zum 01.04.2000 größtenteils abgeschlossen gewesen. Andere Aufgaben, die seiner Promotion hätten dienen können, seien ihm nicht übertragen worden. Seiner gesamten Diensttätigkeit habe daher der konkrete Bezug zu dem Promotionsthema gefehlt. 11 Der Kläger hat beantragt, 12 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 30.09.2000 geendet hat; 13 das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger als nicht vollbeschäftigten Angestellten mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Angestellten bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT II a über den 30.09.2000 hinaus weiter zu beschäftigen. 14 Das beklagte Land hat beantragt, 15 16 die Klage abzuweisen. 17 Es hat beim Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, der Befristungsgrund ergebe sich aus § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG. Hierzu hat es vorgetragen, der Kläger habe seine Kenntnisse über die Methoden der Unter- und Überwasservideografie und des DLT-Verfahrens im Rahmen der Diplomandenbetreuung weiterentwickelt, insbesondere hinsichtlich des Digitalisierungsverfahrens und der Umsetzung mit Hilfe geeigneter Software. Auch habe er die Datenerhebung und -auswertung im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit mitentwickelt. Zudem habe ihn die freie Gestaltung seiner Arbeitszeit und -abläufe in die Lage versetzt, seiner Promotion effektiver nachzugehen. Außerdem sei der Kläger im Sommersemester 2000 uneingeschränkt mit der Betreuung der Diplomandin S befasst gewesen, so habe er sie etwa bei den Auswertarbeiten und der Ergebnisdiskussion unterstützt. 18 Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage durch ein am 27.03.2001 verkündetes Urteil abgewiesen und dabei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative HRG seien erfüllt, die Tätigkeit des Klägers habe den erforderlichen konkreten Bezug zu seinen Promotionsvorhaben gehabt. Der Kläger hat gegen das Urteil, das ihm am 01.08.2001 zugestellt worden ist, am 29.08.2001 schriftlich beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch das Landesarbeitsgericht bis zum 29.10.2001 - am 25.10.2001 wie folgt begründet: 19 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er die Arbeitsschritte im Rahmen der Diplomarbeitsbetreuung sowie des Digitalisierungsverfahrens und deren Umsetzung mit Hilfe geeigneter Software nie weiterentwickelt oder verbessert. Er habe lediglich die zur Verfügung stehenden Videoanlagen samt Software benutzt, der weitergehende von der Beklagten behauptete Sachverhalt sei zu Unrecht vom Arbeitsgericht als unstreitig angesehen worden. Zudem sei die Betreuung einer Diplomarbeit keine wissenschaftliche Aufgabe gewesen, da sie keine Leistung in Forschung und Lehre darstelle. Auch könne die Betreuung einer wissenschaftlichen minderen Arbeit, nämlich der Diplomarbeit, nicht förderlich sein für eine wissenschaftlich höherstehende Arbeit, die Promotion. Ferner sei auch das Abhalten von Lehrveranstaltungen keine die Promotion fördernde Tätigkeit gewesen, diese seien unabhängig davon abzuhalten gewesen, ob der Kläger einem Promotionsvorhaben nachgegangen sei oder nicht, außerdem habe der Unterricht mit Erst- und Zweitsemester nur einen geringen wissenschaftlichen Wert. 20 Der Kläger und Berufungskläger beantragt, 21 22 das Urteil des Arbeitsgerichts vom 27.03.2001, Aktenzeichen: 16 Ca 8932/00, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 30.09.2000 geendet hat, 23 24 sowie das beklagte Land weiter zu verurteilen, den Kläger als nicht vollbeschäftigten Angestellten mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT II a weiter zu beschäftigen. 25 Das beklagte Land beantragt, 26 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Das Land verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Es vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Wissensvermittlungstätigkeit des Klägers als Lehrkraft sei für seine Promotion deshalb von Bedeutung, da im Rahmen des Rigorosums der Kläger auch seine allgemeinen Kenntnisse in seinem Fachgebiet, und zwar der Bewegungslehre im Schwimmen, nachweisen müsse. Das Abhalten von Lehrveranstaltungen sei vor allem geeignet, die didaktischen Fähigkeiten im wissenschaftlichen Bereich zu fördern, dies sei jedenfalls im Rigorosum von Nutzen. 29 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 31 Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig. 32 In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Feststellungsklage ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, zwar rechtzeitig innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG und damit rechtzeitig erhoben worden, sie ist jedoch unbegründet, weil die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Parteien sachlich gerechtfertigt war. Der sachliche Grund ergibt sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, aus § 57 b Abs. 2 Nr. 1, erste Alternative HRG. 33 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u. a. BAG EzA § 620 BGB Nr. 78) unterliegt der Befristungskontrolle bei mehreren aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträge lediglich der letzte Arbeitsvertrag der Parteien, vorliegend ist dies der am 31.03.2000 für die Zeit vom 01.04.2000 bis 30.09.2000 zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative HRG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages vor, wenn die Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Sinne des § 53 HRG auch zur Weiterbildung als wissenschaftlichen Nachwuchs dient. Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung ist die Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, dem die Gelegenheit der Vorbereitung einer Promotion gegeben wird. Hierzu zählen insbesondere die Zusammenstellung der einschlägigen Literatur, die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Experimenten, das Verfassen der Dissertationsschrift, die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung (Rigorosum/Disputation) und die Bemühungen um die Veröffentlichung der Dissertation. Die Parteien haben im vorliegenden Fall die Promotion arbeitsvertraglich als Ziel der Tätigkeit schriftlich vereinbart und erfüllen damit die Voraussetzung des § 57 b Abs. 5 HRG. Denn es ist insoweit ausreichend, dass dem Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, auf welche Gründe die Befristung gestützt werden soll und welcher Tatbestand der Bestimmung des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 zuzuordnen ist, die einschlägige gesetzliche Bestimmung braucht dagegen im Arbeitsvertrag nicht genannt zu werden (BAG AP-Nr. 2 zu § 57 HRG). 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor Inkrafttreten des HRG war es für eine wirksame Befristung zum Zweck der Promotion weder erforderlich, dass der Arbeitnehmer in bestimmtem Umfang zur Arbeit an der Dissertation von der Dienstleistung freigestellt wird noch, dass die wahrzunehmenden Dienstaufgaben auch für sein Promotionsvorhaben förderlich sind und er einen unmittelbaren Nutzen daraus für die Bearbeitung seiner Dissertation ziehen kann (vgl. BAG Urteil vom 11.12.1985 - 7 AZR 329/84 - = EzA § 620 BGB Nr. 78). Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, eine nachhaltige Förderung der Promotion werde auch ohne die genannten Voraussetzungen schon dadurch bewirkt, dass dem Arbeitnehmer durch seine Anstellung an der Universität die wirtschaftliche Grundlage für die Durchführung seines Promotionsvorhabens verschafft werde und er in ideeller Hinsicht durch die Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Personal der Universität in vielfacher Hinsicht Informations- und Kontaktmöglichkeiten zu anderen Wissenschaftlern eröffnet würden (BAG a. a. O.). 35 Obwohl das HRG im Jahr 1985 sowohl nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 10/2283, S. 6 bis 9) wie nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.08.1992 - 7 AZR 560/91 - unter I 2 b) cc) der Gründe) keine Einschränkung, sondern vielmehr eine Erweiterung der in der Rechtsprechung im Hochschulbereich bisher anerkannten Befristungsmöglichkeiten erreichen wollte, hat das Bundesarbeitsgericht in späteren Entscheidungen - allerdings in Bezug auf die Bestimmung des § 57 c HRG - die Auffassung vertreten, eine Nichtanrechnung von Promotionsverträgen komme nach § 57 c Abs. 3 HRG nur dann in Betracht, wenn der Arbeitsvertrag dem wissenschaftlichen Mitarbeiter die Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Promotion als Teil seiner Dienstaufgaben einräumt (vgl. unter anderem BAG Urteil vom 05.04.2000 - 7 AZR 392/99 - = EzA § 620 BGB Hochschulen Nr. 28). Nachdem mit Wirkung vom 25.08.1998 durch das vierte Änderungsgesetz zum HRG die Bestimmung des § 57 c HRG neu gefasst worden ist, erscheint fraglich, ob an dieser Rechtsprechung weiter festgehalten werden kann. Nunmehr heißt es nämlich in § 57 c Abs. 3 HRG ausdrücklich, dass auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 nicht anzurechnen sind, "soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gibt". Da es ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers war, eine Anrechnung auch bei denjenigen Promotionsverträgen auszuschließen, bei denen die Promotionsvorbereitung außerhalb der Arbeitszeit erfolgt (BT-Drucksache 13/8726, S. 29), erscheint die Auffassung fraglich, wonach die vom Gesetzgeber wohl gewollte Lösung von einem arbeitsvertraglichen Anspruch auf Durchführung eines Promotionsvorhabens im Gesetz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen und deshalb an der früheren Rechtsprechung zur "Freizeitpromotion" festzuhalten sei (so jedoch: APS-Schmidt, § 57 c HRG Rdn. 15). Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt es insoweit näher, nach der Neufassung des § 57 c HRG davon auszugehen, dass nicht nur bei der Höchstgrenzenregelung des § 57c HRG, sondern auch im Rahmen der Promotionsbefristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG an die Förderung des Promotionsvorhabens durch den Arbeitsvertrag und dessen Ausgestaltung geringere Anforderungen zu stellen als in der bisherigen Rechtsprechung. Dies muss jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn auch nach der bisherigen Rechtsprechung zur alten Fassung des § 57 c HRG ist vorliegend davon auszugehen, dass die dem Kläger übertragenen Dienstaufgaben den erforderlichen Bezug zur konkreten Promotionsvorbereitung haben und für diese nützlich sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass es nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG nicht notwendig ist, dass die übertragenen Aufgaben überwiegend oder gar ausschließlich der Vorbereitung der Promotion dienen müssen. Unzureichend ist allenfalls eine Tätigkeit, bei der die Dienstaufgaben beziehungslos neben dem Promotionsvorhaben stehen, eine sogenannte bloße Freizeitpromotion ohne inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang zur wissenschaftlichen Diensttätigkeit (Hailbronner/Greis, § 57 b HRG Rn. 1 21 m. w. N.). 36 Der unstreitige Vortrag beider Parteien bietet indessen hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigung des Klägers der Vorbereitung seiner Promotion diente. Vor allem wurde ihm Gelegenheit zur Promotion dadurch gegeben, dass ihm gestattet war, für sein Promotionsvorhaben die technische Ausstattung der Hochschule und deren Einrichtungen zu nutzen. Hierbei handelte es sich im einzelnen um die für die Erfassung der Bewegungsabläufe erforderlichen Kameras und die hochwertige Auswertungsgeräte wie den PC mit Spezialsoftware und eine Videoanalysestation, die dem Kläger die für sein Promotionsvorhaben zwingend notwendige Erfassung und Auswertung der von ihm untersuchten Bewegungsabläufe überhaupt erst ermöglicht haben. Die Nutzung der hochwertigen apparativen und technischen Ausstattung der Hochschule war im Übrigen auch außerhalb der Arbeitszeit gestattet, so dass eine Förderung des Promotionsvorhabens insoweit auch außerhalb der eigentlichen dem Kläger obliegenden Dienstaufgaben erfolgte. Zudem hatte der Kläger als Mitarbeiter der Hochschule gegenüber anderen Promotionsstudenten mit seinem persönlichen Arbeitsplatz einen gewissen "Standortvorteil". 37 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt war, so dass die Arbeitszeit auf seine Bedürfnisse als Promotionsstudent zugeschnitten war. 38 Darüber hinaus waren die dem Kläger übertragenen Dienstaufgaben selbst jedenfalls zum nicht geringen Teil geeignet, sein Promotionsvorhaben zu fördern. Es stand ihm unstreitig weitgehend frei, wie er seine Arbeit in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht gestaltete. Auch hatte er unmittelbare Vorteile aus der Betreuung von Diplomarbeiten, deren Untersuchungsgegenstände er selbst beeinflussen konnte, insbesondere bei den Ergebnissen der von ihm selbst angeregten Untersuchung der Diplomandin S , die der Kläger, wie er selbst eingeräumt hat, für seine eigene Dissertation verwenden konnte. Der Tatsache, dass nach der Behauptung des Klägers die Vorarbeiten und die Auswertungsarbeiten zu dieser Diplomarbeit "größtenteils" bereits vor dem 01.04.2002 abgeschlossen waren, kommt in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung zu, denn nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten war der Kläger auch nach dem 01.04. bis zum 22.08.2002 sowohl an der Auswertung wie an der Ergebnisdiskussion beteiligt. Der Auffassung des Klägers, die "mindere" wissenschaftliche Tätigkeit einer Diplomandin könne nicht "die höherwertige" eines Promotionsvorhabens fördern, hält das Gericht für unzutreffend, weil es zahlreiche Beispiele dafür gibt, dass etwa in Habilitation Untersuchungsergebnisse von Dissertationen verarbeitet oder berücksichtigt werden. Zudem gehörte die Betreuung von Diplomanden zu den typischen wissenschaftlichen Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gemäß § 53 Abs. 2 HRG. 39 Auch die vom Kläger übernommene Lehrtätigkeit im Sommersemester 2000 hatten einen Nutzen für die Promotion, weil nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zumindest die hierbei erworbenen didaktischen Fähigkeiten im eigenen Fachgebiet für die mündliche Prüfung des Klägers von Wert sein konnten, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der Lehrtätigkeit um "hochwertige" oder geringerwertige (Schwimmunterricht für Erstsemester) didaktische Aufgaben handelte. 40 Das Arbeitsgericht hat nach alledem die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Da die Unwirksamkeit der Befristung auch Voraussetzung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Weiterbeschäftigung ist, konnte auch die Weiterbeschäftigungsklage keinen Erfolg haben. 41 Die Berufung des Klägers musste deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. 42 Rechtsmittelbelehrung 43 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.