Beschluss
6 (2) TaBV 54/01 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2001:1206.6.2TABV54.01.00
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Leitsätze
Der Betriebsrat kann einer korrigierenden Rückgruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auch unter dem Aspekt wiedersprechen, dass die Rückgruppierung wegen der Besonderheiten des Falles gegen Treu und Glauben verstößt (hier: Rückgruppierung einer seit 23 Jahren in der angeblich unzutreffenden Vergütungsgruppe eingruppierten Sachbearbeiterin und Sekretärin).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 15.03.2001 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen - 8 BV 89/00 d - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betriebsrat kann einer korrigierenden Rückgruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auch unter dem Aspekt wiedersprechen, dass die Rückgruppierung wegen der Besonderheiten des Falles gegen Treu und Glauben verstößt (hier: Rückgruppierung einer seit 23 Jahren in der angeblich unzutreffenden Vergütungsgruppe eingruppierten Sachbearbeiterin und Sekretärin). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 15.03.2001 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen - 8 BV 89/00 d - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e: Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung zur korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin B von Vergütungsgruppe V b BAT nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a bzw. VII Fallgruppe 2 BAT. Die Arbeitnehmerin wurde ab dem 15.05.1964 als S unter Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestellt. Seit dem 01.03.1977 war sie als Sachbearbeiterin und Sekretärin in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT eingruppiert. Mit Wirkung vom 01.01.1989 erfolgte eine Umgruppierung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT, so dass die Arbeitnehmerin aufgrund des Bewährungsaufstiegs seit dem 01.01.1992 nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT vergütet wurde. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 15.03.2001 zurückgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 86 f. d. A. Bezug genommen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zwar zulässig, weil sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66, 87, 89 ArbGG). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 05.11.1999 vorgenommenen korrigierenden Rückgruppierung der Arbeitnehmerin B in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT ist nicht zu ersetzen. Nach der zulässigen - sachdienlichen - Antragsänderung der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren kann hierfür allerdings nicht mehr die auf Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT bezogene Begründung des Arbeitsgerichts gegeben werden. Auch die Beschwerdebegründung rechtfertigt aber keine Rückgruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT, wie sie der Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 05.11.1999 (Kopie Blatt 122 d. A.) mitgeteilt worden ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Betriebsrat hat der Rückgruppierung zu Recht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprochen. Danach kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verstoßen würde. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Arbeitnehmerin nach Maßgabe der tariflichen Tätigkeitsmerkmale zutreffend in Vergütungsgruppe V b BAT oder VII Fallgruppe 2 BAT einzugruppieren ist, kann insoweit dahinstehen. Denn im Streitfall verstößt die Rückgruppierung jedenfalls gegen eine gesetzliche Vorschrift, nämlich den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach betont, dass eine korrigierende Rückgruppierung einen Verstoß gegen Treu und Glauben in seiner Erscheinungsform des widersprüchlichen Verhaltens darstellen kann, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Dieser hinreichende Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind (vgl. BAG vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - DB 2001, 596; BAG vom 17.05.2000 - 4 AZR 237/99 - Juris). Einen solchen Vertrauenstatbestand hat das Bundesarbeitsgericht etwa in einem Fall angenommen, in dem der Arbeitnehmer 17 Jahre lang in der Vergütungsgruppe eingruppiert war (vgl. BAG vom 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - Juris). Im vorliegenden Fall bezog die Arbeitnehmerin seit 1977 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT und seit 1992 nach Vergütungsgruppe V b BAT. Die Eingruppierung bestand daher - bezogen auf die beiden nur durch Bewährungsaufstieg differenzierten Vergütungsgruppen - rund 23 Jahre bis zur Rückgruppierungsmitteilung. Während dieser ganzen Zeit gab es keinerlei Unsicherheit hinsichtlich der tariflichen Bewertung der Tätigkeit. Im Gegenteil konnte die Arbeitnehmerin aufgrund der Umgruppierungsmitteilung vom 29.12.1988 (Kopie Blatt 28 d. A.) zusätzlich darauf vertrauen, dass sie nach erneuter Überprüfung zutreffend in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT eingruppiert war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die 1943 geborene Klägerin als Spitzenkraft im Bereich der Vorzimmertätigkeit in jüngeren Jahren Möglichkeiten gehabt hätte, sich in der privaten Wirtschaft zu bewerben und noch höhere Gehälter zu erzielen als die, die sie hier bezogen hat. Sie hat diese Möglichkeiten heute nicht mehr, nachdem sie ihr gesamtes Berufsleben bei der Arbeitgeberin verbracht hat und zuletzt einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen hat. Ihr einseitig nach so langer Zeit das Gehalt zu kürzen, verstößt gegen Treu und Glauben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Gesetzesverstoß nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auch dann vorliegen würde, wenn die Arbeitnehmerin der Rückgruppierung zugestimmt hätte. Das bloße Schweigen bzw. das Absehen von einer individuellen Klage durch die Arbeitnehmerin kann jedenfalls nicht als Zustimmung gewertet werden. Es mag sein, dass die Arbeitnehmerin wegen der Nähe zur Rente kein Klageinteresse mehr gehabt hat. Dies hinderte den Betriebsrat indessen nicht daran, auch die Individualinteressen der Arbeitnehmerin in seine Zustimmungsverweigerung mit einzubeziehen, zumal die Arbeitnehmerin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden deutlich gemacht hatte, dass sie mit der Rückgruppierung nicht einverstanden sei. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 12 Abs. 5 ArbGG gerichtskostenfrei. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat, sondern auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Rechtsmittelbelehrung : Gegen diesen Beschluss findet mangels Zulassung die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 92 Abs. 1 ArbGG). Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 92 a ArbGG wird hingewiesen. (Dr. Kalb) (May) (Hilger)