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Urteil

9 Sa 726/01

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 15b BAT gewährt den Anspruch nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern; Teilzeitarbeitnehmer sind vom Anwendungsbereich auszunehmen. • § 15b BAT verstößt nicht gegen § 4 Abs.1 TzBfG bzw. Art.141 EGV, da ein sachlicher Differenzierungsgrund gegeben ist. • Nach § 8 TzBfG kann der Arbeitgeber die Verlangsamung der Arbeitszeit nur bei nachvollziehbaren, dargelegten betrieblichen Gründen ablehnen; rationale, nachvollziehbare Gründe genügen, wobei der Arbeitgeber sein Konzept auch tatsächlich umzusetzen hat. • Bei fehlender Substantiierung betrieblicher bzw. pädagogischer Gründe ist dem Antrag auf Teilzeit zuzustimmen; die gewünschte Verteilung gilt als festgelegt, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig schriftlich widerspricht.
Entscheidungsgründe
Teilzeitanspruch: Anwendungsbereich des §15b BAT und Anspruch nach §8 TzBfG • § 15b BAT gewährt den Anspruch nur vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern; Teilzeitarbeitnehmer sind vom Anwendungsbereich auszunehmen. • § 15b BAT verstößt nicht gegen § 4 Abs.1 TzBfG bzw. Art.141 EGV, da ein sachlicher Differenzierungsgrund gegeben ist. • Nach § 8 TzBfG kann der Arbeitgeber die Verlangsamung der Arbeitszeit nur bei nachvollziehbaren, dargelegten betrieblichen Gründen ablehnen; rationale, nachvollziehbare Gründe genügen, wobei der Arbeitgeber sein Konzept auch tatsächlich umzusetzen hat. • Bei fehlender Substantiierung betrieblicher bzw. pädagogischer Gründe ist dem Antrag auf Teilzeit zuzustimmen; die gewünschte Verteilung gilt als festgelegt, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig schriftlich widerspricht. Die Klägerin, Erzieherin mit 30 Wochenstunden und Mutter dreier Kinder, verlangte zunächst befristet eine Arbeitszeitreduzierung gemäß §15b BAT und später dauerhaft nach §8 TzBfG eine Verringerung auf 10 Stunden wöchentlich an zwei Vormittagen. Der Arbeitgeber betreibt mehrere Kindertageseinrichtungen und setzte vielfach Teil- und Vertretungskräfte ein; in den Einrichtungen herrscht hohe Fluktuation und offene Gruppenbetreuung. Die Klägerin hatte bereits während Erziehungsurlaub vorübergehend mit geringer Stundenzahl gearbeitet; Verhandlungen über eine Lösung blieben ohne Einigung. Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage nach §15b BAT ab, gab hingegen nach §8 TzBfG der Klägerin statt. Beide Parteien legten Berufung ein; die Verfahren wurden verbunden. Streitpunkt war insbesondere, ob §15b BAT auf die Klägerin anwendbar ist und ob betriebliche bzw. pädagogische Gründe eine Verringerung nach §8 TzBfG verhindern. • Anwendbarkeit §15b BAT: Anspruch ausdrücklich nur für "vollzeitbeschäftigte" Arbeitnehmer; im BAT ist Vollzeit mit 38,5 Wochenstunden definiert, daher fällt die mit 30 Stunden beschäftigte Klägerin nicht in den Kreis. • Verfassungs- und unionsrechtliche Einwände gegen §15b BAT (Diskriminierung/Art.141 EGV) sind unbegründet; es besteht ein sachlicher Differenzierungsgrund, da kollektivrechtliche Regelungen Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zulassen. • Zu §8 TzBfG: Gesetzeswortlaut verlangt keine unbedingte Schwelle schwerster Beeinträchtigung; die Kammer folgt der Auffassung, dass rationale, nachvollziehbare betriebliche Gründe genügen, zugleich muss der Arbeitgeber das vorgetragene organisatorische Konzept tatsächlich umsetzen. • Der Arbeitgeber darf Reduzierung nur ablehnen, wenn er substantiiert darlegt, dass durch die Verringerung die Organisation oder der Arbeitsablauf wesentlich beeinträchtigt werden; bloße Behauptungen oder nicht durchgängig gelebte Konzepte genügen nicht. • Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber sein pädagogisches Konzept für Ergänzungskräfte nicht konsequent umgesetzt: hohe Fluktuation, Einsatz von Vertretungskräften und Beschäftigung von Teilzeitkräften belegen dies. • Die offene Funktions- und Raumstruktur der Einrichtung mildert pädagogische Bedenken; eine Aufteilung der Ergänzungskraftstelle erscheint hier nicht pädagogisch nachteilig. • Der Arbeitgeber hat nicht substantiiert vorgetragen, dass geeignete Ersatzregelungen nicht möglich sind; die Klägerin hat zudem eine konkrete Verteilung beantragt und der Arbeitgeber hat nicht rechtzeitig schriftlich widersprochen. • Daher sind die Voraussetzungen des §8 Abs.1,2,4 TzBfG erfüllt: Beschäftigungsdauer, Betriebssatzgröße, dreimonatige Frist und gescheiterte Verhandlungen; der Verteilungswunsch gilt als festgelegt nach §8 Abs.5 S.3 TzBfG. Die Berufungen beider Parteien sind ohne Erfolg; die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung nach §15b BAT bleibt ebenso zurückgewiesen wie die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung nach §8 TzBfG. §15b BAT ist auf die Klägerin nicht anwendbar, weil sie nicht als Vollzeitbeschäftigte im Sinne des BAT gilt; die Beschränkung ist sachlich gerechtfertigt. Hingegen steht der Klägerin der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach §8 TzBfG zu: Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt und der Arbeitgeber hat keine substantiierten, tatsächlichen betrieblichen oder pädagogischen Gründe vorgetragen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Organisation oder Betreuung nachweisen würden. Die gewünschte Verteilung auf zwei Vormittage ist mangels rechtzeitiger schriftlicher Ablehnung durch den Arbeitgeber als festgelegt anzusehen. Die Kostenentscheidung und Zulassung der Revision wurden getroffen.